Die Innovationszentren kommen: FinanzKommission Gesundheit und GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz 2026
A: FinanzKommission und Innovationszentren: Neuer Versuch
Nach vielen Analysen und Publikationen seitens der GKV-Spitzenverbandes und den Empfehlungen mehrerer Kommissionen, die noch immer unbefriedigende Situation bei der Einführung neuer Methoden im Krankenhaus zu verbessern, bieten die Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit 2026 einen wesentliche Verbesserungsansatz. Dieser greift in zentralen Punkten das Innovationszentrenkonzept des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2010 auf. Es werden sowohl in Bezug auf Versorgungsqualität als auch in Bezug auf Ausgabenentlastung Effekte erwartet. Der Gesetzgeber ist mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026 in wesentlichen Punkten den Vorschlägen der Finanzkommission gefolgt: Eine verbindliche Bewertung neuer Methoden durch den GBA, Kostenübernahme von Unternehmen für selbst beantrage Erprobungsstudien und eine Konzentration der Leistungserbringung in Universitätskliniken und anderen geeigneten Krankenhäusern.
Der GKV-Spitzenverband hat den gesundheitspolitischen Diskurs zum Umgang mit Innovationen im Krankenhaus maßgeblich mitgeprägt. Auch wenn seine Positionen sich im Gesetzgebungsprozess über viele Jahre nicht durchsetzen konnten, hat er dennoch den Prozess intensiv begleitet und kommentiert (GKV-Spitzenverband 2014, GKV-Spitzenverband 2017, Bertram und Dettloff 2021, Bendig und Dettloff 2023; zuletzt hier in 90 Prozent). Die Positionen wurden vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (Sachverständigenrat 2014), in der dritten Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung (Regierungskommission Krankenhaus 2022) sowie in der ersten Stellungnahme der Finanzkommission Gesundheit (Finanzkommission 2026) aufgegriffen. Letztere hat in ihrer „Reformempfehlung Nr. 31: Maßnahmen zum Umgang mit NUBs im Krankenhaus“ die folgenden drei Reformschritte empfohlen:
- „Die Erbringung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfolgt ausschließlich in ausgewählten Innovationszentren, die zugleich die klinischen Studien durchführen.
- Die GKV trägt bei Vorliegen des Potentials nach § 137c SGB V die Kosten der medizinischen Behandlung und die Kosten der Studien und der Evidenzgenerierung. Wenn allerdings unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 137c SGB V Hersteller von Medizinprodukten oder andere Unternehmen mit wirtschaftlichem Interesse beim G-BA nach § 137e Absatz 7 SGB V beantragen, dass eine Richtlinie zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode beschlossen wird, müssen sie die Kosten für die Evidenzgenerierung vollständig selbst tragen.
- Das Entscheidungsmonopol über das Vorliegen eines Potenzials der Methode sollte beim GBA liegen. Dieser sollte auf Antrag einer der in § 137c Absatz 1 SGB V genannten Antragsteller innerhalb von drei Monaten über das Potential entscheiden. Ohne diese Entscheidung darf die Leistung nicht erbracht und es dürfen keine NUB-Vereinbarungen geschlossen werden.“
Die Reformempfehlung wurde der Kategorie A* zugeordnet: „Einsparungen oder Einnahmen mit positiven Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung beziehungsweise Förderung der Eigenverantwortung bei mindestens gleichbleibendem Zugang und mindestens gleichbleibender Verteilungsgerechtigkeit.“
Die ersten beiden empfohlenen Reformschritte wurden vom Gesetzgeber mit einem Änderungsantrag zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz umgesetzt, indem die §§ 137e und h geändert wurden. Die Empfehlung Nr. 2 wurde wie folgt umgesetzt: Künftig haben Unternehmen, die einen Antrag auf Erprobung gestellt haben, auf eigene Kosten eine unabhängige wissenschaftliche Institution zu beauftragen, es sei denn, sie nehmen ihren Antrag zurück oder der GBA beschließt eine Beauftragung auf Kosten der Solidargemeinschaft. Die Empfehlung Nr. 3 hätte eine Änderung des § 137c zur Folge; ihr ist der Gesetzgeber zunächst nicht nachgekommen. Sie würde Methoden betreffen, die nicht über Anträge der Krankenhäuser im NUB-Verfahren in die Beratung gelangen, etwa weil es bereits abrechenbare Zusatzentgelte oder auskömmliche Fallpauschalen gibt.
B: Innovationszentren 2026: Rechtliche Umsetzung
Der oben dargestellte empfohlene Reformschritt Nr. 1 der FinanzKommission Gesundheit greift die Forderungen des Positionspapiers des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2010 in wesentlichen Punkten auf. Der Gesetzgeber hat dabei auf bereits bestehende gesetzliche Strukturen zurückgegriffen und lediglich den § 137h SGB V abgeändert.
Dem Grunde nach wird die Bewertungslogik des § 137h in der Fassung von 2015 wieder eingeführt (vgl. Abb. 2), es wird also wieder das „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“ bewertet. Allerdings erweitert sich der Bewertungsfokus auf alle erstmalig gestellten NUB-Anfragen zu Neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die nicht allein maßgeblich auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen. Betroffen sind also nicht nur grundsätzlich alle Medizinprodukte unabhängig von ihrer Risikoklasse, sondern auch Methoden, die nicht primär auf Medizinprodukten beruhen oder die sogar ein Arzneimittel als „nicht allein maßgeblichen Bestandteil“ beinhalten. Der GBA hat seine Bewertung auch künftig innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Bei Vorliegen eines Potenzials hat er, wiederum innerhalb von drei Monaten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung festzulegen und innerhalb von sechs Monaten eine Erprobungsrichtlinie zu beschließen. Entgelte für die Methode dürfen nur Hochschulkliniken sowie weitere Krankenhäuser vereinbaren, die die zu beschließenden Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung erfüllen. Auch wenn das Wort „Innovationszentrum“ keine Erwähnung findet, ist das Ziel der Norm offenkundig eine „Zentralisierung“ der Leistung auf solche Einrichtungen, die strukturell und personell eine fachgerechte und „sichere“ Anwendung der Innovation gewährleisten können.
Freilich lässt die Regelung erheblichen Spielraum in der Leistungserbringung. Es ist im Gesetz nirgendwo festgelegt, dass NUBs, die das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweisen, ausschließlich im Rahmen der Erprobungsstudie angewendet werden dürfen. Allerdings ist zu hoffen, dass im Falle einer Studiendurchführung ein Interesse von Seiten der betroffenen Zentren besteht, sich an der Studie zu beteiligen. Denn erstens ist im Rahmen der Studien eine Übernahme der Overheadkosten durch den GBA gewährleistet und zweitens sollten insbesondere die Hochschulkliniken aufgrund ihres Forschungsauftrags ein Interesse an einer Beteiligung haben. Ferner sollten ethische Erwägungen an der Erprobung beteiligte Kliniken dahin leiten, keine Patientinnen und Patienten, die für die Studie geeignet sind, außerhalb der Studie zu behandeln. Allenfalls für Patientinnen und Patienten, für die keine andere Therapie in Frage kommt und die die studienbezogenen Ein- und Ausschlusskriterien nicht erfüllen, wäre während des Rekrutierungszeitraums eine Behandlung außerhalb der Erprobung vorstellbar. In diesen Einzelfällen kann eine Behandlung mit der Potenzialmethode sachgerecht sein. In jedem Fall wird es sinnvoll sein zu evaluieren, ob es zu einer relevanten Anwendung der Methoden außerhalb der Erprobungsstudien kommt – und falls ja, welche Krankenhäuser diesen Weg der Anwendung ohne Beteiligung an der Studie wählen. Der GKV-Spitzenverband wird dafür eintreten, dass der GBA die von ihm festzulegenden Qualitätskriterien für geeignete Krankenhäuser auch im Hinblick auf eine Beteiligung an Studien bestimmt.
C: Ausblick: Was bedeutet das neue Gesetz für die Beteiligten?
Es wurde eine wesentliche Neuregelung geschaffen. Nach langer Zeit besteht nun die Chance eine Innovationseinführung zu etablieren, bei der alle Beteiligten verpflichtet sind, nur nachweislich nützliche neue Methoden flächendeckend einzusetzen. Bei lediglich potenziell nützlichen Methoden soll deren Anwendung auf Zentren konzentriert und ganz wesentlich in den Dienst der weiteren Erkenntnisgewinnung gestellt werden. Damit die Umsetzung gelingt, sind Beiträge aller Beteiligten erforderlich.
1. Für den GBA
Der rechtliche Rahmen ist nun gesetzt. Der GBA muss in Kürze seine Verfahrensordnung anpassen, um eine Bewertung der Methoden nach dem neuen § 137h SGB V sachgerecht in Angriff nehmen zu können. Ob er das schon für das Datenjahr 2027 sicherstellen kann, ist fraglich. Denn die Übermittlung von NUB-Anfragen an das InEK ist nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2026 möglich. Wahrscheinlich wird daher eine Methodenbewertung nach neuem Recht erst im kommenden Jahr greifen. Es muss rechtzeitig klargestellt sein, welche Regeln im Übergangszeitraum gelten und wie mit neuen Methoden umgegangen wird, die in diesem Jahr erstmalig angefragt werden. Diese sollten im kommenden Jahr nachträglich einer Bewertung zugeführt werden. Es scheint kaum vertretbar, die Umsetzung wesentlicher Elemente der Reform lediglich aufgrund unvermeidlicher praktischer Fristsetzung erheblich zu verzögern.
2. Für die Krankenhäuser
Die Regelung wird auch künftig nur Methoden betreffen, die erstmalig beim InEK angefragt wurden. In der Vergangenheit haben die Bewertungen nach § 137h SGB V nur in Ausnahmefällen zu der Feststellung geführt, dass der Nutzen hinreichend belegt ist. Nur dann ist jedoch eine flächendeckende Erbringbarkeit der NUB durch das Gesetz vorgesehen. Im – wahrscheinlichen – Fall, dass das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative festgestellt wird, ist die Vergütung der Methoden durch die Krankenkassen ausschließlich auf Hochschulkliniken und solche Krankenhäuser beschränkt, die die Qualitätsvorgaben des GBA erfüllen. Um den Aufwand für alle Beteiligten in Grenzen zu halten, scheint eine Vorabklärung durch Fachgesellschaften und Medizintechnikunternehmen sinnvoll, welche Krankenhäuser eine NUB-Anfrage an das InEK stellen sollten, bzw. ob die wissenschaftliche Datenlage zur Methode ein Potenzial oder einen Nutzen aus wissenschaftlicher Sicht begründen könnte. In jedem Fall herrscht nach einer Bewertung durch den GBA für die Krankenhäuser Rechtssicherheit. Sie wissen dann, ob sie zur Leistungserbringung berechtigt sind und ob sie Entgelte verhandeln können. Rechtsstreitigkeiten mit den Krankenkassen sollten für diese bewerteten Methoden der Vergangenheit angehören.
Allerdings ist es notwendig, die Informationen an den GBA zugleich mit der NUB-Anfrage zu übermitteln und den Prozess nicht unnötig zu verzögern. Denn nur dann ist sichergestellt, dass der GBA zu Beginn des Folgejahres die notwendigen Beschlüsse fassen kann. Erfolgt die Informationsübermittlung an den GBA nicht rechtzeitig, kann für das betroffene Datenjahr der Anspruch auf NUB-Entgelte verfallen (Felix 2023).
3. Für die Medizintechnikunternehmen
Herstellerunternehmen von Medizinprodukten sollten sich frühzeitig mit dem neuen Rechtsrahmen auseinandersetzen und Krankenhäuser bei den NUB-Anfragen an das InEK sowie bei der Informationsübermittlung unterstützen. Für Unternehmen, die gemäß der in Überarbeitung befindlichen EU-Medizinprodukteverordnung sogenannte Breakthrough-Devices herstellen, kann der neue § 137h ein sehr sinnvoller und willkommener Rechtsrahmen sein. Denn für diese Medizinprodukte werden zwar die Anforderungen an die klinischen Daten für das Inverkehrbringen abgesenkt; diese müssen jedoch durch klinische Nachbeobachtung im sogenannten „Post-Market Clinical Follow-up“ nachträglich generiert werden. Die neue Regelung im § 137h SGB V bietet hierfür einen verlässlichen Rechtsrahmen und Planungssicherheit.
4. Für die Patientinnen und Patienten und für die Ärzteschaft
Durch die Konzentration der neuen Methoden auf Innovationszentren ist für die betroffenen Patientinnen und Patienten sichergestellt, dass die Möglichkeit besteht, sich als Probandin oder Proband an einer qualitativ hochwertigen klinischen Erprobungsstudie zu beteiligen. Sie werden über die Möglichkeiten einer Studienteilnahme aufgeklärt und können sich informiert entscheiden. Im Rahmen der Studie werden sie regelmäßig untersucht, befragt und nachbeobachtet und erhalten dadurch eine Behandlungsintensität, die über die Regelversorgung hinausgeht. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass selbst außerhalb der Studie die Leistungserbringung auf dem höchstmöglichen Qualitätsniveau erfolgt. Die Qualitätsvorgaben des GBA werden vorschreiben, welche Infrastruktur von den Krankenhäusern vorgehalten werden muss, um potenzielle Behandlungsrisiken und Nebenwirkungen der neuen Methode abzufedern. Auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, insbesondere forschende, profitieren von der Neuregelung. Zum einen ist die Beteiligung an klinischen Studien möglich. Zum anderen ist auch schon in der Vergangenheit deutlich geworden, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte sich mehr Orientierung über den Nutzen und die Evidenzlage neuer Methoden generell wünschen (Felgner_2018).
5. Für die Krankenkassen
Bisher müssen sich die Krankenkassen für die allermeisten Methoden selbst Informationen beschaffen, ob deren Nutzen belegt ist oder sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweisen. Dazu beauftragen sie den medizinischen Dienst mit der Erstellung von Gutachten. Wenn sie Zweifel an der Einhaltung des Qualitätsgebots haben, müssen sie versuchen, Entgeltverhandlungen oder im Einzelfall die Kostenübernahme für die erbrachte Leistung zu verweigern. Dies ist mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden und führt oft zum Rechtsstreit vor den Sozialgerichten. Dennoch haben die Krankenkassen in der Vergangenheit die problematische Leistungserbringung neuer Methoden im Rahmen der NUB-Verhandlung zumindest in die richtige Richtung beeinflusst, insbesondere, indem z. B. solche Leistungen in höherem Maße mit Universitätskliniken vereinbart wurden (Ex_2019). Durch die neue gesetzliche Regelung erscheinen diese Probleme für die betroffenen Methoden beseitigt. Der GBA beschließt über den Nutzen der betroffenen Methoden und legt mit Qualitätsvorgaben fest, welche Krankenhäuser die neue Methode erbringen dürfen. Die Kassen müssen lediglich die Bestätigung der Krankenhäuser einfordern (und ggf. überprüfen lassen), dass sie die Kriterien erfüllen.