GKV-Positionen

Kompromisse beim MDK-Reformgesetz

Dezember 2019

Das MDK-Reformgesetz steht nach langen und intensiven parlamentarischen Beratungen sowie nach abschließender Befassung durch den Bundesrat unmittelbar vor dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2020. Kurz vor Abschluss der parlamentarischen Beratungen haben sich die Koalitionsfraktionen noch auf einige wesentliche Änderungen verständigt – und damit einigen Forderungen des GKV-Spitzenverbandes Rechnung getragen.

Besetzung der Verwaltungsräte: Gravierende Einschränkungen abgewendet

Erfüllt wurde eine der zentralen Forderungen des GKV-Spitzenverbandes, wonach die soziale Selbstverwaltung auch weiterhin in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste vertreten sein muss. Allerdings sieht die zwischen den Regierungsfraktionen gefundene Kompromisslösung vor, dass Amtszeit und Ämterzahl der sozialen Selbstverwaltung begrenzt werden. Diese Sonderregelung für den Medizinischen Dienst ist systemfremd und nicht begründbar. Auf Patienten- und Berufsvertretungen findet sie nämlich keine Anwendung.

Eine weitere Einschränkung gilt künftig für Mitglieder des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes. Diese können nicht in den Verwaltungsrat des neuen Medizinischen Dienstes Bund gewählt werden. In der Folge wird der MD Bund vom GKV-Spitzenverband abgekoppelt. Es bleibt zu hoffen, dass auch in Zukunft die bewährte Zusammenarbeit auf der Fachebene fortgeführt werden kann.

Positive Änderungen bei den Regelungen zur Abrechnungsprüfung

Positive Änderungen konnten bei den Regelungen zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen erreicht werden: Die Prüfquote für Abrechnungsprüfungen der Krankenkassen wurde von ursprünglich 10 Prozent auf nun 12,5 Prozent angehoben, wie vom GKV-Spitzenverband gefordert. Aufgrund der zu niedrig angesetzten Prüfquote wären ansonsten Mehrausgaben von mindestens 1,2 Mrd. Euro zu erwarten gewesen.

Pflegeberatung

Ebenfalls positiv ist, dass Nachbesserungen bei den Sanktionen für Krankenhäuser im Falle fehlerhafter Rechnungen vorgenommen wurden: Der bisherige Höchstbetrag von 1.500 Euro wird ersetzt. Stattdessen gilt künftig ein Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro in Verbindung mit einem Höchstbetrag von 10 Prozent des geminderten Abrechnungsbetrags. Damit fällt auch bei Abrechnungsbeträgen unterhalb von 3.000 Euro ein Aufschlag in Höhe von 300 Euro an.

Zukunft der sozialen Mitbestimmung bleibt ungewiss

Mit den letzten Änderungen am Gesetzentwurf zur Zusammensetzung der Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste sowie zur Abrechnungsprüfung wurden insbesondere die Kritikpunkte des GKV-Spitzenverbandes am Gesetzentwurf aufgegriffen. Begründete Zweifel bleiben aber, ob damit die Zukunft der sozialen Mitbestimmung in der gesetzlichen Krankenversicherung gesichert ist. (mag)

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