Geburtshilfe

Mehr Eins-zu-eins-Betreuungen und höhere Vergütung im Beleghebammensystem

Mai 2025

Am 1. November 2025 tritt ein neuer Hebammenhilfevertrag in Kraft. Der Vertrag regelt bundeseinheitlich die Versorgung durch freiberuflich tätige Hebammen. Er sieht verbesserte Leistungen, eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Abrechnung und eine bessere Vergütung vor. Davon profitieren gesetzlich Versicherte genauso wie Hebammen. Dieser Beitrag widmet sich den Neuerungen bei freiberuflich an einem Krankenhaus tätigen Beleghebammen. In der nächsten Ausgabe folgt ein Schwerpunkt mit der außerklinischen Schwangeren- und Geburtsbetreuung sowie zum Wochenbett.

Im bisherigen Hebammenhilfevertrag erhält eine Beleghebamme eine umso höhere Vergütung je Stunde, je mehr Versicherte sie parallel betreut. Die wünschenswerte durchgängige Eins-zu-eins-Betreuung während der wesentlichen Phase der Geburt wird also geringer vergütet als die wechselnde Betreuung von mehreren Gebärenden. Das wird im neuen Vertrag geändert.

Vergütung pro Stunde im bisherigen Hebammenhilfevertrag (bis 31.10.2025)

Zukünftig erhält die Beleghebamme für die aktive Betreuung einer Gebärenden eine deutlich höhere Vergütung. Begleitet die Hebamme eine Frau im Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt durchgängig, erhält sie für diese Eins-zu-eins-Betreuung einen Zuschlag. Die Eins-zu-eins-Betreuung ist dadurch finanziell bessergestellt als eine Eins-zu-zwei-Betreuung. Erfolgt keine Eins-zu-eins-Betreuung, sondern überwacht die Beleghebamme weitere Gebärende im Nachbarraum, erfolgt dafür ebenfalls eine Vergütung.

Vergütung pro Stunde im neuen Hebammenhilfevertrag (ab 01.11.2015)

Im neuen Vergütungssystem verdient eine Beleghebamme umso mehr, je mehr Eins-zu-eins-Betreuungen sie anbietet. Der Umsatz bleibt im Vergleich zum bisherigen System gleich, wenn nur in einem Viertel der abrechenbaren Zeit eine Eins-zu-eins-Betreuung erfolgt. Schon heute liegt die Eins-zu-eins-Betreuungsquote bei vielen Beleghebammen bereits deutlich höher, sodass der Umsatz steigt.

Von dem neuen Vergütungssystem profitieren vor allem zwei Gruppen:

  • gut organisierte Beleghebammenteams, die viele Eins-zu-eins-Betreuungen während der wesentlichen Geburtsphase realisieren können, und
  • Teams in kleinen Kliniken, bei denen aufgrund geringerer Geburtenzahlen ohnehin häufiger eine Eins-zu-eins-Betreuung stattfindet
Vergütung der Geburtsbetreuung pro Stunde im bisherigen und im neuen Hebammehilfevertrag

Eins-zu-eins-Betreuungen werden im neuen Hebammenhilfevertrag nicht nur finanziell aufgewertet. Die Vergütungsstruktur sorgt auch dafür, dass zusätzliches Geld zur Verfügung steht, wenn neue Hebammen in ein Beleghebammenteam aufgenommen werden und dadurch mehr Eins-zu-eins-Betreuungen erfolgen können. Das verbessert nicht nur die Versorgung der Versicherten, sondern auch die Arbeitsbedingungen von Beleghebammen.

Vergütung einer Beleghebamme anhand einer beispielhaften Arbeitswoche

Die Grafik stellt schematisch eine beispielhafte Arbeitswoche einer Beleghebamme mit insgesamt vier Geburtsbetreuungen dar:

Montag: Die Hebamme betreut durchgängig eine Versicherte. Das Kind kommt um 13.30 Uhr zur Welt. Für diese 1:1-Betreuung erhält die Hebamme einen Zuschlag für vier Stunden (zwei Betreuungsstunden vor und zwei Stunden nach der Geburt). Dienstag: Es kommen keine Versicherten in den Kreißsaal. Die Hebamme kann in dieser Zeit zwar keine Leistungen abrechnen, die Zeit aber beispielsweise für Verwaltungstätigkeiten nutzen.
Mittwoch: Die Hebamme kümmert sich wechselweise um zwei Versicherte (d.h. eine Versicherte wird betreut, die andere im Nebenraum überwacht), von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr sogar um drei Versicherte. Für Geburten in 1:2- (oder 1:3-)Betreuung erfolgt kein Zuschlag.
Donnerstag: Erst um 12.00 Uhr kommt die erste Versicherte in den Kreißsaal, deren Betreuung die Hebamme übernimmt. Ab 14.00 Uhr wird eine zweite Versicherte überwacht.
Freitag: Die Hebamme übernimmt zu Arbeitsbeginn die wechselweise Betreuung von zuerst drei Versicherten, die nach und nach entlassen werden.

Je nach Dauer und Anzahl der betreuten Versicherten kann die Hebamme pro Tag unterschiedliche Summen mit den Krankenkassen abrechnen. In dieser beispielhaften 40-stündigen Arbeitswoche wird in vier Stunden (= 10 Prozent) eine zuschlagsfähige 1-1-Geburtenbetreuung durchgeführt, in weiteren 8 Stunden (= 20 Prozent) eine 1-1-Betreuung ohne Zuschlag. In 12 Stunden (= 30 Prozent) erfolgt eine 1:2- Betreuung. Weitere zwei Stunden (= 5 Prozent) entfallen auf 1:3-Betreuungen. In den restlichen 14 Stunden (= 35 Prozent) erbringt die Hebamme keine abrechenbaren Leistungen.

Insgesamt erzielt die Hebamme im Beispiel einen Umsatz in einer Arbeitswoche von 2.005,51 Euro. Bei 20 Arbeitstagen pro Monat entspräche dies einer Gesamtvergütung von 8.022,04 Euro. Würde die Hebamme Betreuungen nachts, an Wochenenden oder Feiertagen übernehmen, erhielte sie für diese Zeiten einen Zuschlag in Höhe von 17 Prozent. Die (Gesamt-)Vergütung läge dann entsprechend höher. (fen)

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