Schwierige Verhandlungen aufgrund zu berücksichtigender Sonderfaktoren
Die finale Tarifrate 2024 konnte erst verzögert vereinbart werden, da die Tarifverträge für die Ärzte und Ärztinnen für das Jahr 2024 erst Anfang 2025 vollständig vorlagen.
In den Verhandlungen gab es Differenzen bei der Bewertung der Auswirkungen der für das Krankenhauspersonal vereinbarten Vergütungstarifverträge. Diese betrafen insbesondere die Wirkung der Inflationsausgleichszahlungen aus dem Jahr 2023 sowie die Berücksichtigung von Vorweggewährungen von Entgeltstufen und Neuregelungen zur Fachkräftezulagen. Strittig waren u. a. die Bewertung von Einmalzahlungen im Kontext des 2024 verabschiedeten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) und die Anrechnung von Regelungen zu den Höhergruppierungen und der Personalbindung.
Tarifsteigerungen tragen nun die Beitragszahlenden
Durch die Ende 2024 mit dem KHVVG eingeführte volle Tarifrefinanzierung werden im Gießkannenprinzip flächendeckende und basiswirksame Steigerungen der Landesbasisfallwerte wirksam, die völlig unabhängig von der Einnahmeseite der GKV von allen Beitragszahlenden zu tragen sind. Schon die vorher geltende anteilige Tarifrefinanzierung bewertete der GKV-Spitzenverband aufgrund einer Vielzahl anderer sich überschneidender Finanzierungsregelungen im Krankenhausbereich als unnötig.
Die nun geltende volle Tarifrefinanzierung hat weitreichende Folgen für die Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern, da die Arbeitgeberseite nun die Möglichkeit der vollständigen und direkten Weiterreichung der Kostensteigerung an die GKV und PKV hat. Kräftige Lohnzuwächse für die Beschäftigten werden damit direkt von den Beitragszahlenden getragen. Hohe Tarifsteigerungen und damit hohe Kostensteigerungen für die GKV sind nun auch in Zukunft zu erwarten. Die Erfahrungen aus der Einführung der Pflegebudgets im Jahr 2020 und der dort geltenden vollständigen Refinanzierung der Kosten zeigen, dass hohe jährliche Steigerungsraten im Personalkostenbereich zu erwarten sind, wenn die Kosten eins zu eins refinanziert werden. (ukh)