Mit dem Anti-Korruptionsgesetz werden insbesondere neue Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch eingeführt und die vom Bundesgerichtshof aufgedeckten Strafbarkeitslücken geschlossen. Zugleich sind durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen im Vergleich zum Ursprungsentwurf erhebliche Schutzlücken entstanden:
So wurde die im Regierungsentwurf vorgesehene Tatbestandsvariante Nr. 2 (die Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit) gestrichen. Damit sollte Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen Rechnung getragen werden. Jedoch ist dies ein problematisches Zugeständnis an die Ärztekammern, die Medizinprodukte- und Pharmaindustrie: Die Streichung läuft nämlich darauf hinaus, dass Zuwendungen von Monopolen zukünftig nicht unter Strafe gestellt werden. Das aber geht an der Wirklichkeit im Gesundheitswesen vorbei. Neue Arzneimittel, zu denen es keine vergleichbare Alternative im Markt gibt, sind ein Beispiel dafür: Hier tritt das Pharmaunternehmen als Monopolist auf. Es könnte die Verkaufszahlen seines Medikaments steigern, indem es die Ärzte mit Zuwendungen versieht, ohne sich strafbar zu machen. Da die Pharmaunternehmen im ersten Jahr die Preise beliebig festlegen dürfen, ist der Anreiz dafür nicht zu unterschätzen.
Apotheker werden geschont
Problematisch ist ferner die Streichung der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Strafbarkeit der Abgabe von Arzneimitteln. Dieser Tatbestand beinhaltet, dass Apotheker belangt werden können, wenn sie für die Abgabe bestimmter Medikamente vom Hersteller Vergünstigungen erhalten. Ein Beispiel dafür sind Arzneimittelrabatte: Hier schließen die Kassen zunehmend mehrere Rabattverträge für den gleichen Wirkstoff ab. Um mehr von seinem Rabattarzneimittel abzugeben, kann ein Pharmaunternehmen den Apotheker bestechen. Durch die Streichung dieses Tatbestandes kann dies auch zukünftig erfolgen, ohne dass der Hersteller eine strafrechtliche Verfolgung fürchten muss.
Der Bundesrat hat deshalb eine konsequente Entschließung verabschiedet und die Bundesregierung zur Beobachtung aufgefordert, ob die genannten Strafverfolgungslücken in einem Umfang auftreten, der geeignet ist, das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu beeinträchtigen und dann notwendige gesetzliche Änderungen vorzunehmen.