Krankenhaus

Entlassmanagement: Erste Bestandsaufnahme

März 2018

Seit Oktober 2017 ist der durch den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbarte Rahmenvertrag für ein strukturiertes Entlassmanagement der Krankenhäuser in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören die erweiterten Verordnungsmöglichkeiten im Rahmen des Entlassmanagements. Obwohl zwischen der gesetzlichen Neuregelung und dem Startschuss zur Anwendung des Rahmenvertrages mehr als zwei Jahre lagen, läuft das Entlassmanagement derzeit allerdings gerade in diesem Punkt noch nicht reibungsfrei.

Krankenhausärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung sollen im Rahmen des Entlassmanagements bei Bedarf Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen sowie die Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum feststellen. Klingt zunächst einfach, ist es aber nur bedingt. Wo liegen die Probleme?

Einheitliche Regeln für Verordnungen

Für Verordnungen im Entlassmanagement gelten die gleichen Regeln wie bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. Und genau das macht die Schwierigkeit aus. Regeln aus einem Versorgungsbereich in einen anderen zu übertragen, erfordert in diesem Fall verlässliche Information und Schulung der verordnenden Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. Diesbezüglich gibt es noch Optimierungsbedarf. Für Arznei- und Heilmittelverordnungen ist zudem zugelassene Software zu verwenden, um alle Vorgaben problemlos einzuhalten – auch hier gab es Probleme in einigen Krankenhäusern.

Ein Arzt und ein Pfleger klären eine Patientin über ihre Entlassung auf

Die Vorgaben sind einerseits formaler Art (wie bspw. die Verwendung besonders gekennzeichneter Formularvordrucke und identifizierende Angaben zu Patientin bzw. Patient, verordnendem Arzt bzw. verordnender Ärztin und Krankenhaus) und betreffen andererseits die Verordnung an sich. So ist etwa bei festgestelltem Bedarf die medikamentöse Übergangsversorgung durch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung sicherzustellen. Eine Verbesserung der Verordnungsqualität im Entlassmanagement in diesem Sinne ist überfällig, denn nur dann können die Patientinnen und Patienten tatsächlich von den Neuregelungen profitieren.

Die Möglichkeit, den Patientinnen und Patienten die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln für bis zu drei Tage mitzugeben, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt, bleibt davon unabhängig bestehen.

Perspektive

Die Vertragspartner nehmen derzeit weitere Umsetzungsschritte in den Blick, beispielsweise die baldige elektronische Unterstützung der Informationsübermittlung von Krankenhäusern an Krankenkassen, da diese bei Bedarf die Krankenhäuser patientenindividuell unterstützen sollen. Hier markiert das Jahr 2019 die Zielgerade. Auch die Umstellung von Pseudoarztnummern auf Krankenhausarztnummern ist in dieser zeitlichen Perspektive angesiedelt. Hierfür laufen aktuell die notwendigen Vorarbeiten auf Bundesebene.

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