Die Vorgaben sind einerseits formaler Art (wie bspw. die Verwendung besonders gekennzeichneter Formularvordrucke und identifizierende Angaben zu Patientin bzw. Patient, verordnendem Arzt bzw. verordnender Ärztin und Krankenhaus) und betreffen andererseits die Verordnung an sich. So ist etwa bei festgestelltem Bedarf die medikamentöse Übergangsversorgung durch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung sicherzustellen. Eine Verbesserung der Verordnungsqualität im Entlassmanagement in diesem Sinne ist überfällig, denn nur dann können die Patientinnen und Patienten tatsächlich von den Neuregelungen profitieren.
Die Möglichkeit, den Patientinnen und Patienten die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln für bis zu drei Tage mitzugeben, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt, bleibt davon unabhängig bestehen.
Perspektive
Die Vertragspartner nehmen derzeit weitere Umsetzungsschritte in den Blick, beispielsweise die baldige elektronische Unterstützung der Informationsübermittlung von Krankenhäusern an Krankenkassen, da diese bei Bedarf die Krankenhäuser patientenindividuell unterstützen sollen. Hier markiert das Jahr 2019 die Zielgerade. Auch die Umstellung von Pseudoarztnummern auf Krankenhausarztnummern ist in dieser zeitlichen Perspektive angesiedelt. Hierfür laufen aktuell die notwendigen Vorarbeiten auf Bundesebene.