Um das gesetzte Ziel zu erreichen, hatte der GKV-Spitzenverband mehrfach entsprechende gesetzliche Vorgaben gefordert. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber letztendlich gefolgt, als er im Rahmen des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli 2014 eine Regelung traf. Diese regelte die Auszahlung eines sogenannten Sicherstellungszuschlages zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung an die einzelnen Hebammen und knüpfte diese an die erfolgreiche Erfüllung der Qualitätsanforderungen. Dazu wurde ein neuer Absatz in § 134a SGB V eingefügt, der beinhaltete, dass die Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2014 in ihren Vereinbarungen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an Hebammen festlegen müssen.
QS-Regelungen seit 2015
In vielen Arbeitsgruppensitzungen zwischen den Vertragspartnern konnten insbesondere folgende Qualitätssicherungs-Regelungen, die im September 2015 in Kraft traten, konsentiert werden:
- Erstellung eines Qualitätsmanagement-Handbuchs (z. B. nach DIN EN ISO 9001-2015): Hierin hat die Hebamme ihre Kernprozesse, Unterstützungsprozesse und die Qualitätsziele zu dokumentieren und regelmäßig zu pflegen
- Überprüfung der Umsetzung der Qualitätsanforderungen durch interne Auditierungen (jährlich interne Selbstprüfung und -dokumentation), bei geburtshilflich tätigen Hebammen analog auch durch externe Auditierung/Zertifizierung alle drei Jahre
- Führen von Statistiken zur Ergebnisqualität (Outcome und Verlegungsraten von Mutter bzw. Kind bei Geburten)