Serie: Qualitätssicherung bei Hebammen

Qualität von Hebammenleistungen wird erstmalig vom GKV-Spitzenverband geprüft - Teil 1: Wie kam es dazu?

Dezember 2018

Seit Bestehen des GKV-Spitzenverbandes versuchte dieser, die Qualitätsanforderungen an die Hebammenleistungen vertraglich zu vereinbaren. Ziel war es, dass nicht nur die Geburtshäuser - die der GKV ihre Qualität bereits seit 2008 regelmäßig nachzuweisen haben -, sondern auch die einzelnen Hebammen Anforderungen an die Qualitätssicherung erfüllen und nachweisen müssen. Das war mit den Hebammenverbänden jedoch leider im Rahmen des bundeseinheitlichen Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen nicht verhandelbar (vgl. hierzu § 134a SGB V).

Um das gesetzte Ziel zu erreichen, hatte der GKV-Spitzenverband mehrfach entsprechende gesetzliche Vorgaben gefordert. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber letztendlich gefolgt, als er im Rahmen des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli 2014 eine Regelung traf. Diese regelte die Auszahlung eines sogenannten Sicherstellungszuschlages zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung an die einzelnen Hebammen und knüpfte diese an die erfolgreiche Erfüllung der Qualitätsanforderungen. Dazu wurde ein neuer Absatz in § 134a SGB V eingefügt, der beinhaltete, dass die Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2014 in ihren Vereinbarungen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an Hebammen festlegen müssen.

QS-Regelungen seit 2015

In vielen Arbeitsgruppensitzungen zwischen den Vertragspartnern konnten insbesondere folgende Qualitätssicherungs-Regelungen, die im September 2015 in Kraft traten, konsentiert werden:

  • Erstellung eines Qualitätsmanagement-Handbuchs (z. B. nach DIN EN ISO 9001-2015): Hierin hat die Hebamme ihre Kernprozesse, Unterstützungsprozesse und die Qualitätsziele zu dokumentieren und regelmäßig zu pflegen
  • Überprüfung der Umsetzung der Qualitätsanforderungen durch interne Auditierungen (jährlich interne Selbstprüfung und -dokumentation), bei geburtshilflich tätigen Hebammen analog auch durch externe Auditierung/Zertifizierung alle drei Jahre
  • Führen von Statistiken zur Ergebnisqualität (Outcome und Verlegungsraten von Mutter bzw. Kind bei Geburten)
Eine Hebamme tastet den Bauch einer Schwangeren ab

Die Vertragsparteien hatten sich sogar darauf verständigen können, dass - anders als in anderen Leistungsbereichen – die Prüfung der Umsetzung der Qualitätsanforderungen alleinig durch den GKV-Spitzenverband erfolgt. Dazu müssen die Hebammen bestimmte vertraglich vereinbarte Nachweise beim GKV-Spitzenverband einreichen, wenn sie in einer der jährlichen Stichproben beim GKV-Spitzenverband gezogen werden. Insbesondere hierüber wird in der nächsten Ausgabe berichtet.

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