Verordnung in Kraft

BMG legt Pflegepersonal-Untergrenzen in vier Krankenhausbereichen fest

Dezember 2018

Nach langem Ringen ist es zum neuen Jahr soweit: Ab dem 1. Januar 2019 gelten feste Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern. Die entsprechende Verordnung ist am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten. Dem vorausgegangen waren schwierige Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner. Der GKV-Spitzenverband ist mit dem Ergebnis zufrieden.

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) erklärt die sechs bereits im Verhandlungsprozess von den Selbstverwaltungspartnern ausgewählten Krankenhausbereiche – Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie, Herzchirurgie und Neurologie - zu pflegesensitiven Bereichen. Für vier der sechs pflegesensitiven Bereiche legt die Verordnung Pflegepersonaluntergrenzen fest: für Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Diese Untergrenzen werden definiert als Verhältnis der maximalen Anzahl zu versorgender Patientinnen und Patienten je Pflegekraft. Sie gelten auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche. Dabei wird zwischen Vorgaben für die Tagschicht und die Nachtschicht unterschieden.

Zudem legt die Verordnung für jeden Bereich einen Höchstanteil an Pflegehilfskräften fest, der zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenze berücksichtigt werden kann. Die festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen sind ab dem 1. Januar 2019 schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche (bzw. für die Intensivbetten) verbindlich einzuhalten.

Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bemisst sich dabei an den monatlichen Durchschnittswerten der Pflegepersonalausstattung und der Patientenbelegung je Station. Darüber hinaus haben die Krankenhäuser aus Gründen der Transparenz und Qualitätssicherung für jeden Bereich monatsbezogen die Anzahl der Schichten zu melden, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden.

Vorgeschichte: Konfliktionäre Verhandlungen in der Selbstverwaltung

Im Juli 2017 waren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beauftragt worden, bis zum 30. Juni 2018 Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen festzulegen, die ab dem 1. Januar 2019 für Krankenhäuser verbindlich gelten sollen. Durch die Entscheidung des DKG-Vorstandes im Juli 2018, die von den Selbstverwaltungspartnern gefundene Vereinbarungslösung abzulehnen, sind die Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner gescheitert. Damit greift nun die gesetzliche Regelung, Pflegepersonaluntergrenzen per Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) festzulegen. Die Ersatzvornahme ist nun als Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten.

Ausblick: Weiterentwicklung durch PpSG

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde im November 2018 die Weiterentwicklung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen beschlossen. So sollen die Selbstverwaltungspartner bis August 2019 die in der Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen überprüfen und weiterentwickeln sowie Pflegepersonaluntergrenzen für die zwei noch ausstehenden Bereiche der Herzchirurgie und Neurologie festlegen. Darüber hinaus werden die Selbstverwaltungspartner beauftragt, neue pflegesensitive Bereiche festzulegen und für diese ebenfalls Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren, erstmals für das Jahr 2021.

Eine Pflegerin und ein Pfleger am Krankenbett einer Patientin

Der GKV-Spitzenverband begrüßt den Stations- und Schichtbezug der Pflegepersonaluntergrenzen in der Verordnung sowie die Weiterentwicklung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen.

Hintergrund: Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche

Ein pflegesensitiver Bereich im Sinne der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist stets die jeweilige Fachabteilung mit ihren zugehörigen Stationen (bzw. für den Bereich Intensivmedizin die jeweiligen Betten), gesondert an jedem Standort eines Krankenhauses. Die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern werden anhand der ausgewiesenen Fachabteilungen oder einem Mindestanteil von abgerechneten Fällen, die sogenannten Indikator-DRGs entsprechen, ermittelt. Der pflegesensitive Bereich Intensivmedizin wird dagegen anhand eines Mindestanteils von abgerechneten Fällen mit einem Operationen– und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung identifiziert.

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