Zudem legt die Verordnung für jeden Bereich einen Höchstanteil an Pflegehilfskräften fest, der zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenze berücksichtigt werden kann. Die festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen sind ab dem 1. Januar 2019 schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche (bzw. für die Intensivbetten) verbindlich einzuhalten.
Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bemisst sich dabei an den monatlichen Durchschnittswerten der Pflegepersonalausstattung und der Patientenbelegung je Station. Darüber hinaus haben die Krankenhäuser aus Gründen der Transparenz und Qualitätssicherung für jeden Bereich monatsbezogen die Anzahl der Schichten zu melden, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden.
Vorgeschichte: Konfliktionäre Verhandlungen in der Selbstverwaltung
Im Juli 2017 waren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beauftragt worden, bis zum 30. Juni 2018 Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen festzulegen, die ab dem 1. Januar 2019 für Krankenhäuser verbindlich gelten sollen. Durch die Entscheidung des DKG-Vorstandes im Juli 2018, die von den Selbstverwaltungspartnern gefundene Vereinbarungslösung abzulehnen, sind die Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner gescheitert. Damit greift nun die gesetzliche Regelung, Pflegepersonaluntergrenzen per Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) festzulegen. Die Ersatzvornahme ist nun als Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten.
Ausblick: Weiterentwicklung durch PpSG
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde im November 2018 die Weiterentwicklung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen beschlossen. So sollen die Selbstverwaltungspartner bis August 2019 die in der Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen überprüfen und weiterentwickeln sowie Pflegepersonaluntergrenzen für die zwei noch ausstehenden Bereiche der Herzchirurgie und Neurologie festlegen. Darüber hinaus werden die Selbstverwaltungspartner beauftragt, neue pflegesensitive Bereiche festzulegen und für diese ebenfalls Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren, erstmals für das Jahr 2021.