Institutionen im Gesundheitswesen

Leistungsschau: der Bewertungsausschuss

Dezember 2016

Immer wenn eine neue Leistung in die Patientenversorgung aufgenommen wird, muss auch die entsprechende Vergütung geregelt werden. Ob für die Erstellung eines Medikationsplans oder das Einholen einer Zweitmeinung – keine Leistung ohne Vergütung. Wer aber ist zuständig für die dazugehörigen Regelungen?

Für die Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben zur Vergütung ärztlicher Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Bewertungsausschuss zuständig. Dieses Gremium ist paritätisch mit jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besetzt.

Eine wesentliche Aufgabe des Bewertungsausschusses ist die Festlegung und Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Der EBM enthält alle vertragsärztlichen Leistungen und deren Bewertung in Punkten. Weitere Aufgaben sind u. a. die Festlegung des bundeseinheitlichen Orientierungspunktwertes, mittels dessen die Punkt-Bewertung der EBM-Leistungen in Euro übersetzt werden können. Für 2017 ist der Orientierungswert auf 10,5300 Cent festgesetzt. Außerdem macht der Bewertungsausschuss Vorgaben zur Höhe der von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu zahlenden Gesamtvergütung.

Ein Arzt nimmt Geldscheine entgegen

Regelt die ärztliche Vergütung: der Bewertungsausschuss

Bei der konkreten Erarbeitung der Beschlüsse werden die Mitglieder des Bewertungsausschusses seit zehn Jahren vom Institut des Bewertungsausschusses unterstützt. Seit 2009 fungiert das Institut auch als Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Für den Fall, dass im Bewertungsausschuss keine Einigung erzielt werden kann, wird der Bewertungsausschuss um drei unparteiische Mitglieder erweitert und tagt dann als „Erweiterter Bewertungsausschuss“. Dort können dann Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

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