Zentrumsfinanzierung

Zu wenig Spezialisierung in deutschen Krankenhäusern

Dezember 2017

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz sollte System in die uneinheitliche Zentrumslandschaft gebracht werden. Jedoch hapert es an einer stringenten Umsetzung. Der GKV-Spitzenverband setzt sich für eine Neuordnung der Zentren ein.

In der Medizin wird der Begriff „Zentrum“ in der Regel mit positiven Eigenschaften wie Kompetenz und Spezialisierung assoziiert. Patientinnen und Patienten soll mit dem Zentrumsbegriff Vertrauenswürdigkeit und eine gute medizinische Behandlung vermittelt werden. Der Eindruck drängt sich auf, dass sich jede medizinische Einrichtung als Zentrum bezeichnet, die etwas auf sich hält.

Wunderbar kann man das an der inflationären Verwendung des Begriffs Krankenhauszentrum illustrieren: „Krankenhaus und Zentrum“ generieren beim Suchmaschinendienst der Firma Google eine ähnlich hohe Trefferquote wie das „Einkaufszentrum“. Beide Begriffe liefern jeweils mehrere Millionen Treffer. Gefühlt ist jedes Krankenhaus in Deutschland ein Zentrum – auch wenn dort komplexe medizinische Eingriffe nur gelegentlich und möglicherweise sogar mit einem hohen Risiko für Patientinnen und Patienten durchgeführt werden.

Zentrumsfinanzierung und Krankenhausstrukturgesetz

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wollte der Gesetzgeber die heterogene Zentrumslandschaft in Deutschland vereinheitlichen und auf versorgungspolitisch relevante Krankheitsbilder konzentrieren. Was künftig unter dem Begriff Zentrum zu verstehen (und damit zu finanzieren) ist, sollten daher die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und GKV-Spitzenverband per Verhandlung klären, so das KHSG. Dies scheiterte, worauf die Kassenseite im September 2016 die Bundesschiedsstelle einschaltete.
Die Vereinbarung wurde dann im Dezember 2016 durch die Schiedsstelle gegen die Stimmen der GKV und der PKV festgesetzt.

Vereinbarung regelt nur unzureichend

Der GKV-Spitzenverband vertritt bis heute die Auffassung, dass eine solche Vereinbarung konkretisieren muss, was eine vom Krankenhaus ausgeübte Aufgabe zu einer besonderen Aufgabe eines Zentrums macht. Folglich müssen darin nach GKV-Meinung auch Kriterien für die Übernahme von besonderen Aufgaben definiert werden, die ein Zentrum erst ausmachen.

Ein Arzt geht über einen Krankenhausflur

Die durch die Bundesschiedsstelle festgesetzte Vereinbarung wird aus Kassensicht somit dem eigentlichen Gesetzesauftrag aus dem KHSG nicht gerecht: Laut Schiedsstelle reicht nämlich für eine Finanzierung bereits aus, dass eine Klinik in der Krankenhausplanung der Länder als Zentrum ausgewiesen wird - ohne dass es weitere strukturierende Elemente gibt und ohne dass definiert ist, was eine vom Krankenhaus ausgeübte Aufgabe zu einer besonderen Aufgabe eines Zentrums macht. Die Folge: ein Flickenteppich in der Umsetzung der einzelnen Bundesländer sowie Streit über die Kriterien und besonderen Aufgaben von Zentren. Daher hat der GKV-Spitzenverband Anfang 2017 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage gegen die Entscheidung der Bundesschiedsstelle eingereicht.

Definition des „Besonderen“ von Zentrumsaufgaben notwendig

Gleichzeitig haben der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 die Anlage zur Vereinbarung gekündigt. Diese listet zwar die Aufgaben von Zentren, allerdings fehlt eine Definition, was das „Besondere“ der jeweiligen Aufgabe ausmacht. Eine Ausnahme bilden die Aufgaben von Zentren für seltene Erkrankungen. Patientinnen und Patienten erfahren hier oftmals Probleme mit der Diagnosestellung, wenn diagnostizierende Ärztinnen und Ärzte nicht über ausreichende Kenntnisse der vorliegenden seltenen Erkrankung verfügen. Konsequent ist daher die Entscheidung der Schiedsstelle, Leistungen für Menschen mit seltenen Erkrankungen erst dann als besondere Aufgaben anzuerkennen, wenn die Kernkriterien und Qualitätsziele des Nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen Erkrankungen (NAMSE) erfüllt sind. Die Anlage ist nach diesem Musterbeispiel in den folgenden Monaten neu zu verhandeln. Ziel muss es dabei sein, zu klären, was unter medizinischen Gesichtspunkten tatsächlich die Besonderheit von Zentrumsaufgaben ausmacht. Nur so kann qualitativ hochwertige Spezialisierung in deutschen Krankenhäusern auf den Weg gebracht werden.

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