Palliativversorgung

Heute schon an morgen denken – gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

März 2018

Durch das Hospiz- und Palliativgesetz vom 1. Dezember 2015 wurde der Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in stationären Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geschaffen. Details zur Umsetzung hat der GKV-Spitzenverband mit den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf Bundesebene vereinbart. Sie sind zu Beginn dieses Jahres in Kraft getreten – das Beratungsangebot kann also starten.

Ziel der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist, im Rahmen einer Beratung gemeinsam mit dem Bewohner bzw. der Bewohnerin - bezogen auf die jeweilige individuelle Situation - Vorstellungen über medizinisch-pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln. Entsprechende Festlegungen können z. B. im Rahmen von Patientenverfügungen getroffen werden.

Beratung einer alten Frau

Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase kann in vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe angeboten werden – verpflichtet sind die Einrichtungen dazu allerdings nicht. Sofern eine Einrichtung die Leistung jedoch anbietet, haben die gesetzlich versicherten Bewohnerinnen und Bewohner auch einen Anspruch darauf, verpflichtend ist die Beratung dann aber auch für sie nicht.

Genaue Inhalte und Qualitätsanforderungen vereinbart

Zur Umsetzung dieses neuen Leistungsanspruchs hat der GKV-Spitzenverband mit den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen sowie der Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf Bundesebene das Nähere über die Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung vereinbart. So werden in der Vereinbarung gemäß § 132g Abs. 3 SGB V u. a. die qualitativen Anforderungen an die Beraterinnen und Berater festgelegt. Dabei werden als Grundqualifikation die in Betracht kommenden Berufsgruppen sowie die erforderliche Berufserfahrung aufgeführt. Zudem muss eine Beraterin bzw. ein Berater neben der Grundqualifikation eine spezifische Weiterbildung für das Tätigkeitsfeld der Beraterin/des Beraters nach § 132g SGB V absolvieren.

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