Das Gesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, dass Krankenhäuser bei Unterschreiten der Mindestmenge und Verlust der Leistungserbringungsbefugnis eine Sondergenehmigungen der Landebehörden gem. § 136b Abs. 5 SGB V erhalten können. Die Landesbehörden können auf Antrag eines Krankenhauses die Nichtanwendung des Leistungserbringungsverbotes und des Vergütungsausschlusses – also die Suspendierung der Mindestmengenregelung – entscheiden. Faktisch werden in der Folge aber damit die zu erwartende Verschlechterung der Patientensicherheit und die damit einhergehenden vermeidbaren Todesfällen in Kauf genommen. Der Gesetzgeber legt hierzu leider keine Begründungspflicht für die Länder, Evaluation oder Transparenz dieser Entscheidungen fest. Es wird spannend sein, zu beobachten, ob die Länder diese Regelung verantwortungsbewusst anwenden werden.
Es ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes notwendig, in der öffentlichen Darstellung nicht nur die Prognose anzugeben, sondern auch die tatsächliche Leistungszahl und die Sondergenehmigungen der Planungsbehörden.
Die neue Mindestmengenregelung ermöglicht es somit auch einem Haus, an welchem die erforderliche Fallzahl zur Erlangung eines Mindestmaßes an Erfahrung nicht erbracht wurde, trotzdem eine Leistungserbringungsberechtigung zu erhalten. Die formale Leistungsberechtigung ersetzt jedoch nicht das fehlende Training. Über diese Möglichkeit müssen Patientinnen und Patienten informiert werden, um sich ggf. für eine andere Klinik entscheiden zu können.
Für eine Wahlentscheidung müssen die Patientinnen und Patienten sehen können, wie erfahren die Krankenhäuser wirklich sind und ob sie den komplexen und planbaren Eingriff in Häusern mit niedriger Fallzahl und damit einhergehender Gefährdung der Patientensicherheit durchführen lassen wollen. Ein solcher Fallzahlenvergleich ist bereits bei vielen Operationsleistungen üblich, so veröffentlicht zum Beispiel die Stadt Berlin Fallzahlen der Berliner Krankenhäuser zu diversen Operationen in übersichtlicher und leicht verständlicher Form.