Außerklinische Intensivpflege

Rahmenempfehlungen erweitert, neue gesetzliche Regelungen geplant

März 2020

Versicherte, die aufgrund eines besonders hohen Bedarfs an häuslicher Krankenpflege oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion rund um die Uhr ambulante Pflege benötigen, sollen sich auf eine qualitativ hochwertige Versorgung verlassen können. Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen haben sich daher im vergangenen Jahr auf bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die behandlungspflegerische Versorgung von Menschen mit intensivem Pflegebedarf verständigt. Diese Rahmenempfehlungen wurden nun um Regelungen zur außerklinischen ambulanten Intensivpflege ergänzt. Umfassende Neuerungen für diesen Versorgungsbereich sind zudem auch im Intensivpflege– und Reha-Stärkungsgesetz (IPReG) vorgesehen. Der GKV-Spitzenverband begrüßt die darin geplanten Regelungen.

Pflegedienste, die außerklinische ambulante Intensivpflege erbringen, müssen nun auf der Grundlage der neuen Rahmenempfehlungen bundesweit vergleichbare Anforderungen erfüllen. Ein besonderes Augenmerk legten die Verhandlungspartner dabei auf spezifische Qualifikationsvoraussetzungen für den Bereich der Beatmungspflege: Nur noch speziell für die außerklinische Beatmung qualifizierte Pflegefachkräfte sollen die Versorgung Beatmungspflichtiger übernehmen dürfen.

Mit den zum 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Rahmenempfehlungen liegen jetzt auch einheitliche Grundlagen für die vertraglichen Regelungen zwischen den Vertragspartnern auf Landesebene vor. Sie haben nun die Aufgabe, die Inhalte der Versorgungsverträge bis Ende 2023 an die neuen Rahmenempfehlungen anzupassen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Qualität in der Versorgung.

Sektorenübergreifend strukturelle Probleme im Blick

Über die Rahmenempfehlungen hinausgehend hat der GKV-Spitzenverband immer wieder auf grundlegende strukturelle Probleme im Bereich der außerklinischen Intensivpflege hingewiesen und darauf gedrängt, die dadurch entstehenden Fehlanreize zu beseitigen. Hierzu gehören zum Beispiel die nicht ausgeschöpften Potenziale bei der Entwöhnung vom Beatmungsgerät, das sogenannte Weaning. Dieses Anliegen hat die Politik mit dem Entwurf des Intensivpflege– und Reha-Stärkungsgesetzes (IPReG) im Februar 2020 aufgegriffen.

Nahaufnahme eines Pflegebetts

Das IPReG enthält zahlreiche Regelungen aus den verschiedenen Versorgungssektoren - dadurch soll die außerklinische Intensivpflege neu strukturiert und unter Qualitätsgesichtspunkten weiterentwickelt werden. Daher nimmt das IPReG den gesamten Versorgungspfad - von der Krankenhausversorgung über Beatmungsentwöhnung und vertragsärztliche Versorgung bis zur pflegerischen Langzeitversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen, Wohngruppen und Häuslichkeit - in den Blick.

Vor diesem Hintergrund ist der sektorenübergreifende Ansatz zu begrüßen. Die Maßnahmen zielen dabei auf:

  • den Abbau von Fehlanreizen in der Krankenhausversorgung, die eine mögliche Beatmungsentwöhnung verhindern. Die Selbstverwaltung hat hier bereits die Kodierrichtlinien umfassend geändert, um Anreize für gute Beatmungsmedizin zu stärken. Der Gesetzgeber führt nun im IPREG zusätzlich ein unbewertetes Zusatzentgelt ein, das Weaningzentren gezielt fördern soll.
  • die strukturierte Entlassung insbesondere von beatmungspflichtigen Patientinnen und Patienten mit einer verpflichtenden Untersuchung am Ende des stationären Aufenthaltes von Langzeitbeatmeten, die klärt, ob nicht doch noch eine Möglichkeit der Beatmungsentwöhnung besteht
  • den Abbau finanzieller Anreize für eine ambulante Langzeitversorgung

Außerklinische Intensivpflege als eigener Leistungsbereich

Eine grundsätzliche Änderung plant der Gesetzgeber mit der Herauslösung der außerklinischen Intensivpflege aus der häuslichen Krankenpflege und der Regelung dieses speziellen Leistungsbereiches in einer eigenständigen Rechtsvorschrift. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll das Nähere zur Ausgestaltung des Leistungsanspruchs auf außerklinische Intensivpflege bestimmen. Der GKV-Spitzenverband und die Leistungserbringerorganisationen auf Bundesebene werden dann auf dieser Grundlage die strukturellen Anforderungen an die Leistungserbringenden regeln. Dadurch können deutlich weitreichendere Anforderungen an die Qualität speziell der Beatmungsentwöhnung geregelt werden, als dies im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bisher der Fall ist.

Ort der Leistungserbringung im Gesetzentwurf aufgegriffen

Kontrovers hat die Fachöffentlichkeit in den letzten Monaten die Regelungen im Referentenentwurf zur vorgesehenen Prüfung der Angemessenheit häuslicher Versorgung durch die Krankenkassen diskutiert. Der GKV-Spitzenverband hat sich dabei für objektivierbare Kriterien ausgesprochen. Sinnvolle Leitfragen zur Entwicklung solcher Kriterien wären zum Beispiel: Stellen die Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung der Menschen mit intensivem Pflegebedarf in jedem Setting sicher? Werden Fehlsteuerungen und Fehlanreize im Versorgungsprozess beseitigt? In dem nun vorliegenden Gesetzentwurf wurde diese Forderung im Grundsatz erfreulicherweise aufgegriffen.

Im Ergebnis begrüßt der GKV-Spitzenverband die beabsichtigten Änderungen im Bereich der außerklinischen Intensivpflege. Sie werden dazu beitragen, dass sich die Versorgung der Patientinnen und Patienten in diesem Bereich insgesamt verbessern wird. (msc, rek)

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