Pflegepersonaluntergrenzen im Krankenhaus

Erste Daten zur Pflegepersonal-Besetzung liegen vor

Mai 2019

Seit dem 1. Januar 2019 gelten für Krankenhäuser verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen in vier pflegesensitiven Bereichen. Im November 2018 einigten sich der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zudem auf die Nachweisvereinbarung. Nahezu alle meldepflichtigen Krankenhäuser haben nun für das erste Quartal 2019 stations- und schichtbezogene Daten zur Personalbesetzung in den pflegesensitiven Bereichen übermittelt. Bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen werden Sanktionen fällig. Die Regelungen dazu wurden nach konfliktären Verhandlungen im März 2019 von der Schiedsstelle festgesetzt.

Mit Inkrafttreten der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) gelten seit dem 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen in den vier pflegesensitiven Bereichen Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Die Pflegepersonaluntergrenzen legen für jeden Bereich gesondert die maximale Anzahl an Patientinnen und Patienten fest, die auf jeder Station eines pflegesensitiven Bereiches von einer Pflegekraft versorgt werden dürfen. Dabei wird zwischen Vorgaben für die Tag- und die Nachtschicht unterschieden.

Nachweis zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenze

Am 28. November 2018 haben sich die Selbstverwaltungspartner nach einem intensiven Verhandlungsprozess auf Regelungen zum Nachweis über die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen geeinigt: Die Pflegepersonaluntergrenzen-Nachweisvereinbarung (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Darin ist geregelt, dass die Krankenhäuser die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen auf jeder Station eines pflegesensitiven Bereiches, gesondert für Tag- und Nachtschicht, nachzuweisen haben. Die stations- und schichtbezogene Erfassung der Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen war eine zentrale Forderung des GKV-Spitzenverbandes in den Verhandlungen.

Eine Pflegepersonaluntergrenze gilt als eingehalten, wenn in einer monatlichen Durchschnittsbetrachtung nicht mehr Patientinnen und Patienten von einer Pflegekraft versorgt wurden, als es die PpUGV vorsieht. Der Nachweis erfolgt

  • zum einen über Quartalsmeldungen der Krankenhäuser mit monatlichen Durchschnittswerten und Angaben zur Anzahl der unterbesetzten Schichten je Monat,
  • zum anderen durch eine Jahresmeldung jeweils zum 30. Juni des Folgejahres, mit der Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers.

Nahezu alle meldepflichtigen Krankenhäuser haben diese Daten für das erste Quartal 2019 übermittelt - ein historischer Schritt. Eine erste Sichtung der Quartalsmeldungen zeigt eine hohe Verwertbarkeit der gemeldeten Daten.

Erweiterte Sanktionsmöglichkeiten

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden die Sanktionsformen für eine Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen erweitert: Anstelle von Vergütungsabschlägen kann nunmehr auch mit einer Verringerung der Anzahl zu behandelnder Patientinnen und Patienten (Fallzahl) sanktioniert werden. Im Verhandlungsprozess konnten die Selbstverwaltungspartner eine weitgehende Einigung über die Pflegepersonaluntergrenzen-Sanktionsvereinbarung (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) erzielen. Es sind Sanktionen vorgesehen, die garantieren, dass Krankenhäuser

  • von einer Unterbesetzung von Stationen finanziell nicht profitieren sowie
  • durch die Nichtmeldung von Nachweisen einer Sanktion nicht entgehen können.
Eine Pflegerin und ein Pfleger in einem Pflegeheim

Strittig war die Regelung der Fallzahlverringerung. Damit schlechte Versorgungsqualität nicht nur finanziell bestraft, sondern künftig ganz abgeschafft wird, sollen Fallzahlverringerungen die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen in der Zukunft sicherstellen. Konflikthaft war die Frage, ob mit einer Fallzahlverringerung in der Zukunft zugleich die Pflegepersonaluntergrenzen-Verletzung in der Vergangenheit vollständig sanktioniert ist. Dies hatte der GKV-Spitzenverband abgelehnt: Eine Pflegepersonaluntergrenzen-Verletzung in der Vergangenheit muss stets sanktioniert werden. Fallzahlverringerungen können nur die Patientinnen und Patienten vor einer (weiterhin) drohenden Pflegepersonaluntergrenzen-Unterschreitung in der Zukunft schützen. Die neutralen Mitglieder der Schiedsstelle sind in diesem Punkt allerdings der entgegengesetzten Auffassung der DKG gefolgt: Eine Pflegepersonaluntergrenzen-Verletzung in der Vergangenheit kann nun also mit einer für die Zukunft vereinbarten Fallzahlverringerung vollständig sanktioniert werden. Die PpUG-Sanktions-Vereinbarung wurde von der Schiedsstelle festgesetzt und ist am 26. März 2019 in Kraft getreten.

Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen

Im PpSG wurde auch die Weiterentwicklung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen beschlossen. Dafür sollen die Selbstverwaltungspartner bis zum 31. August 2019 für die pflegesensitiven Bereiche, die in der PpUGV festgelegt sind, neue Untergrenzen vereinbaren und dabei den Schweregrad des Pflegeaufwands von Patientinnen und Patienten berücksichtigen. Ab 2021 sollen darüber hinaus jährlich neue pflegesensitive Bereiche definiert und für diese Pflegepersonaluntergrenzen festgelegt werden. Die Weiterentwicklung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf Basis einer stichprobenbasierten Datenerhebung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Zu diesem Zweck hat das InEK 794 Krankenhäuser aufgefordert, Daten über ihre Stationsbesetzung und Patientenbelegung zu übermitteln.

Der GKV-Spitzenverband begrüßt die Weiterentwicklung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen ausdrücklich. Die noch in diesem Jahr vorgesehenen erneuten Vereinbarungen auch zu den Nachweisen bieten die Chance, möglichen Fehlentwicklungen, wie sie sich etwa aus der Erfassung der Patientenbelegung anhand des Mitternachtsbestandes ergeben könnten, zeitnah entgegenzuwirken. Pflegepersonaluntergrenzen können sich zu einem wichtigen Qualitätssicherungsinstrument entwickeln. (cvo)

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