In Zukunft: Feingliedrige Vergabe von Berechtigungen
Im PDSG sieht der Gesetzgeber nun ein feingliedriges Berechtigungsmanagement vor. Aus Gründen der technischen Umsetzbarkeit räumt er für das erste Jahr der Einführung jedoch noch eine Übergangslösung ohne Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene ein. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist dies insofern akzeptabel, als dass die Nutzung der ePA freiwillig ist. Außerdem entscheiden die Versicherten stets selbst, welche Daten überhaupt in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden, und welcher Leistungserbringer Einsicht in die ePA nehmen darf.
Forschungsdatenspende – leider nicht für Kassen nutzbar
In der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages am 27. Mai 2020 spielten neben dem Berechtigungsmanagement auch Fragen der Finanzierung und der Forschungsdatenspende eine wichtige Rolle. Denn mit dem PDSG soll ebenfalls geregelt werden, dass die Versicherten über das zukünftige Forschungsdatenzentrum Daten aus der elektronischen Patientenakte freiwillig in pseudonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen können. Bedauerlich ist, dass Krankenkassen und deren Verbände danach nicht zum eingeschränkten Kreis der Nutzungsberechtigten solcher Forschungsdatenspenden aus der ePA gehören. Zum Aufgabengebiet von Krankenkassen gehören insbesondere Forschungsvorhaben zur Qualitätsverbesserung der Versorgung sowie Längsschnittanalysen über längere Zeiträume und Analysen von Behandlungsabläufen oder des Versorgungsgeschehens. Gerade vor diesem Hintergrund sollten sie also unbedingt die Möglichkeit erhalten, solche Daten auszuwerten.
Mehrwert für Versicherte und Leistungserbringende…
Die ePA stellt eine neue Qualität in der Digitalisierung des Gesundheitswesens dar. Sie ist sicher ein Mammutprojekt - aber dennoch längst überfällig. Doppeluntersuchungen, Multimedikationen und Arzneimittelunverträglichkeiten können vermieden und damit die Qualität der Versorgung verbessert werden. Mit der ePA bekommen die Versicherten ein nützliches digitales Werkzeug an die Hand, das ihnen mehr Autonomie über ihre Daten ermöglicht. Deshalb wollen die Krankenkassen ihren Versicherten die ePA als freiwilliges Instrument anbieten.
… Kosten aber nur für die Versicherten
Dass die ePA nicht nur für die Versicherten, sondern auch für Leistungserbringende einen Mehrwert hat - etwa durch Abbau von Bürokratie und damit einhergehenden Zeitgewinn -, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Kosten allein den Versicherten aufgebürdet werden. Dies betrifft insbesondere die hohen Zusatzvergütungen der Ärzteschaft für das Befüllen der ePA und die Pflege des Notfalldatensatzes. So veranschlagt der Gesetzgeber im ambulanten und stationären Bereich für das Jahr 2021 für jede Erstbefüllung der ePA pauschal 10 Euro und legt weitere Pauschalbeträge fest. So hat zum Beispiel ein Krankenhaus für jeden voll- und teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von fünf Euro. Diese Festlegungen sollten jedoch nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes der Selbstverwaltung überlassen bleiben.