Digitalisierung

PDSG: Die elektronische Patientenakte kommt!

Juni 2020

Bereits im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Krankenkassen mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) verpflichtet, ihren Versicherten mit Beginn des Jahres 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Mit dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) werden nun die wesentlichen Konzepte und Inhalte der elektronischen Patientenakte für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland geregelt.

Ursprünglich enthielt auch schon das DVG ein Konzept zu Aufbau und Inhalt der ePA. Aufgrund erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken zum Berechtigungsmanagement wurde dieser Teil jedoch seinerzeit noch während des Gesetzgebungsverfahrens aus dem DVG herausgelöst. Nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten und des Bundesministeriums für Justiz war es nicht vertretbar, dass Versicherte nicht die Möglichkeit hatten, einzelne Inhalte und Dokumente für bestimmte Leistungserbringer auszublenden, nachdem sie in der ePA abgelegt wurden. So hätte zum Beispiel die Zahnärztin auch Einsicht in die Behandlungsdokumentation oder Befunde der Psychotherapeutin gehabt, wenn der Patient diese Daten in die ePA übertragen hätte lassen.

In Zukunft: Feingliedrige Vergabe von Berechtigungen

Im PDSG sieht der Gesetzgeber nun ein feingliedriges Berechtigungsmanagement vor. Aus Gründen der technischen Umsetzbarkeit räumt er für das erste Jahr der Einführung jedoch noch eine Übergangslösung ohne Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene ein. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist dies insofern akzeptabel, als dass die Nutzung der ePA freiwillig ist. Außerdem entscheiden die Versicherten stets selbst, welche Daten überhaupt in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden, und welcher Leistungserbringer Einsicht in die ePA nehmen darf.

Forschungsdatenspende – leider nicht für Kassen nutzbar

In der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages am 27. Mai 2020 spielten neben dem Berechtigungsmanagement auch Fragen der Finanzierung und der Forschungsdatenspende eine wichtige Rolle. Denn mit dem PDSG soll ebenfalls geregelt werden, dass die Versicherten über das zukünftige Forschungsdatenzentrum Daten aus der elektronischen Patientenakte freiwillig in pseudonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen können. Bedauerlich ist, dass Krankenkassen und deren Verbände danach nicht zum eingeschränkten Kreis der Nutzungsberechtigten solcher Forschungsdatenspenden aus der ePA gehören. Zum Aufgabengebiet von Krankenkassen gehören insbesondere Forschungsvorhaben zur Qualitätsverbesserung der Versorgung sowie Längsschnittanalysen über längere Zeiträume und Analysen von Behandlungsabläufen oder des Versorgungsgeschehens. Gerade vor diesem Hintergrund sollten sie also unbedingt die Möglichkeit erhalten, solche Daten auszuwerten.

Mehrwert für Versicherte und Leistungserbringende…

Die ePA stellt eine neue Qualität in der Digitalisierung des Gesundheitswesens dar. Sie ist sicher ein Mammutprojekt - aber dennoch längst überfällig. Doppeluntersuchungen, Multimedikationen und Arzneimittelunverträglichkeiten können vermieden und damit die Qualität der Versorgung verbessert werden. Mit der ePA bekommen die Versicherten ein nützliches digitales Werkzeug an die Hand, das ihnen mehr Autonomie über ihre Daten ermöglicht. Deshalb wollen die Krankenkassen ihren Versicherten die ePA als freiwilliges Instrument anbieten.

… Kosten aber nur für die Versicherten

Dass die ePA nicht nur für die Versicherten, sondern auch für Leistungserbringende einen Mehrwert hat - etwa durch Abbau von Bürokratie und damit einhergehenden Zeitgewinn -, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Kosten allein den Versicherten aufgebürdet werden. Dies betrifft insbesondere die hohen Zusatzvergütungen der Ärzteschaft für das Befüllen der ePA und die Pflege des Notfalldatensatzes. So veranschlagt der Gesetzgeber im ambulanten und stationären Bereich für das Jahr 2021 für jede Erstbefüllung der ePA pauschal 10 Euro und legt weitere Pauschalbeträge fest. So hat zum Beispiel ein Krankenhaus für jeden voll- und teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von fünf Euro. Diese Festlegungen sollten jedoch nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes der Selbstverwaltung überlassen bleiben.

Ärztin und Patient sehen gemeinsam auf ein Tablet

Für das Erstellen von Notfalldatensätzen soll die Vergütung im ambulanten Bereich gar um das Zweifache erhöht werden. Die geschätzten Mehrausgaben lägen allein hierfür bei einem unteren einstelligen Milliardenbetrag. Da stellt sich zu Recht die Frage, weshalb allein die Versicherten in Deutschland zusätzliche Anschubfinanzierungen in beträchtlicher Höhe dafür leisten müssen, dass Ärzteschaft und Krankenhäuser unbürokratischer arbeiten können und den Übergang in das digitale Zeitalter schaffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Digitalisierung papiergebundene Verfahren abgelöst, Abläufe effizienter gestaltet und damit auch finanzielle Ressourcen freigesetzt werden. Die ePA macht unser Gesundheitssystem damit zukunftsfest und erfordert eine gemeinsame Kraftanstrengung, die finanziell nicht allein von den Versicherten zu leisten ist. Die ausführliche Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.

Ob die vom GKV-Spitzenverband in der Anhörung des Gesundheitsausschusses vorgetragenen Bedenken von der Politik noch berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten. Fest steht jedenfalls, dass die Krankenkassen bereits Umsetzungen einer ePA erarbeiten und ihren Versicherten zum Start im Jahr 2021 sicher gute Versorgungslösungen anbieten werden. (jgh)

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