Telematik

E-Health: geplante Gesetzesänderung

September 2018

Die Bundesregierung plant ein „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)“, welches im Referentenentwurf vorliegt. Darin finden sind auch eine Reihe von Änderungsvorhaben, die die Telematikinfrastruktur und deren Online-Anwendungsprojekte betreffen. Eine grundlegende Änderung ist die Zusammenführung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem elektronischen Patientenfach (ePF) zu einer ePA.

Dabei sollen die Krankenkassen durch das geplante Gesetz verpflichtet werden, ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine ePA zur Verfügung zu stellen und sie darüber zu informieren. Der GKV-Spitzenverband begrüßt die im Referentenentwurf des TSVG vorgesehene Möglichkeit, dass Krankenkassen Informationen über in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten auf Verlangen und mit Einwilligung der Versicherten auch elektronisch bereitstellen können. Die Krankenkassen sollten hierfür möglichst weitreichende Handlungsspielräume bei der Umsetzung der Datenbereitstellung erhalten.

Ein Arzt erläutert einer Patientin eine Aufnahme auf einem Tablet

Zugriff mit dem Smartphone

Außerdem plant der Gesetzgeber im Referentenentwurf, die Einwilligung der Versicherten in die Nutzung medizinischer Anwendungen zu vereinfachen. Der mobile Zugriff auf medizinische Daten der ePA soll grundsätzlich auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte mittels Smartphone und Tablet möglich sein. Durch den Wegfall der bisherigen Verpflichtung, die Einwilligung auf der eGK zu speichern, in Kombination mit der Einführung der mobilen Zugriffs durch die versicherte Person, ergeben sich handhabbare Prozesse. Mit dieser Anpassung wurde eine Forderung des GKV-Spitzenverbandes umgesetzt.

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