Pauschalen für akutstationäre Versorgung in Reha-Einrichtungen
Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz vom 18. November 2020 wurden die Regelungen zur Vergütung von Krankenhausleistungen, die in Reha-Einrichtungen erbracht werden, erneut in Kraft gesetzt. Damit konnten diese mit den bereits zuvor vereinbarten Pauschalbeträgen abgerechnet werden. Nach wiederholter Verlängerung lief diese Regelung zum 31. Mai 2021 aus. Näheres wurde auf Bundesebene in der 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung geregelt, die entsprechend fortlaufend verlängert wurde.
Corona-Ausgleich 2021
Die genannte Verordnung umfasst auch Corona-Ausgleichsregelungen für 2021. Diese beruhen auf den Diskussionen im Corona-Expertenbeirat und orientieren sich im Wesentlichen am Corona-Ausgleich 2020. Der für 2020 von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarte Anrechnungs- und Ausgleichssatz von jeweils 85 % wird gesetzlich festgeschrieben. Die Ausgangsbasis 2019 soll nicht mehr voll in die Ausgleichsberechnung eingehen, um einen Versorgungsanreiz zu setzen und die durch die Corona-Pandemie veränderte Versorgungssituation besser abzubilden. Hierfür wurde nun jedoch ein Satz von 98 % festgelegt, wodurch diese Intentionen ins Leere laufen. Ebenso nachteilig ist die Erstreckung der Ausgleichsregelungen auf den Bereich der stationären Psychiatrie, obwohl dieser kaum zur Bewältigung der Corona-Pandemie beiträgt. Der Abschluss der Verhandlungen auf Bundesebene zur Umsetzung des Corona-Ausgleichs 2021 wird für Ende Juli erwartet.
Abschlagszahlungen auf den Corona-Ausgleich 2021
Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass Krankenhäuser, die einen Belegungsrückgang verzeichnen, aber keine Ausgleichszahlungen erhalten, zur Liquiditätssicherung flankierend Abschlagszahlungen auf den zu vereinbarenden Corona-Ausgleich 2021 fordern können. Der Anspruch besteht in Höhe von 70 % des durchschnittlichen Belegungsrückgangs im 1. Quartal 2021 gegenüber dem Referenzwert für das Jahr 2019. Dieser wird auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2021 hochgerechnet und mit der differenziert festgelegten Tagespauschale multipliziert. Die Erhebung erfolgt als prozentualer Zuschlag auf voll- und teilstationäre Entgelte. Er wird errechnet aus der Abschlagshöhe in Relation zum letzten vereinbarten Gesamtbetrag und der Restlaufzeit des Jahres 2021 ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Die Abschlagszahlungen werden bei einer dann verpflichtenden Ausgleichsvereinbarung in voller Höhe angerechnet.
Der GKV-Spitzenverband kritisiert diese Regelung scharf, da die Liquiditätssicherung stationärer Einrichtungen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Zudem ist ein Verfahren vorgesehen, bei dem die Krankenhäuser selbst die Höhe des Abschlags und der Zuschläge zu dessen Abfinanzierung berechnen und diese nur vom Land genehmigen lassen müssen. Bewusst wurden die Krankenkassen, die die finanzielle Last tragen, außen vor gelassen. Im Rahmen der Verhandlungen der Umsetzungsvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft konnte hier ein Kompromiss hinsichtlich der Transparenz über die Antragsunterlagen erzielt werden. So müssen der Berechnungsweg nach einem vorgegebenen Schema dargelegt und die erhaltenen Zahlungen durch eine Wirtschaftsprüfung testiert werden. Trotz des äußerst knapp bemessenen Umsetzungszeitraums konnte die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung fristgerecht Ende April 2021 geschlossen werden. (ros)