Corona-Pandemie

Weitere Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in der Corona-Pandemie

Juli 2021

GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur wissenschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in der Corona-Pandemie verständigt. Grundlage dafür war eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Bis 15. Juni 2021 beliefen sich die Finanzhilfen insgesamt auf 14,6 Mrd. Euro.

Mit der „Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser“ vom 7. April 2021 wurden die rechtlichen Grundlagen für weitere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser geschaffen. Dazu zählen die Ausweitung und Verlängerung der Zahlung von Freihaltepauschalen, die Fortführung der Möglichkeit zur Krankenhausbehandlung in Reha-Einrichtungen sowie Festlegungen zum Corona-Ausgleich 2021 mitsamt der Möglichkeit von Abschlagszahlungen. Die dafür benötigten Gelder stammen in erheblichem Umfang sowohl aus Bundesmitteln als auch aus Versichertenbeiträgen.

Ausweitung und Verlängerung der Zahlung von Freihaltepauschalen

Mit Einsetzen der „zweiten Welle“ im Herbst 2020 wurden erneut Freihaltepauschalen an Krankenhäuser gezahlt. Im Unterschied zur Freihaltung in der „ersten Welle“ des Jahres 2020 richteten sie sich nicht an alle Krankenhäuser, sondern nur an solche, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausrichtung für die Behandlung von COVID-Patientinnen und -Patienten besonders geeignet sind. Grundsätzlich erfolgte diese Einordnung entlang der Notfallversorgungsstufen. Die Länder konnten die Häuser nach gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegten Kriterien (Inzidenzzahlen, freie Intensivbetten) explizit zur Freihaltung von Kapazitäten bestimmen.

Die Bestimmungskriterien wurden per Rechtsverordnung wiederholt erweitert und damit auch der Kreis der anspruchsberechtigten Häuser. Im Falle besonders hoher lokaler Inzidenzen konnten Krankenhäuser auch unabhängig vom Anteil freier betreibbarer Intensivkapazitäten bestimmt werden. Später konnten auch Spezialversorger, die über eine spezielle Expertise bei der Behandlung von Lungen- und Herzerkrankungen verfügten, Freihaltepauschalen erhalten.

Ein Pfleger schiebt ein Patientenbett durch einen Krankenhausflur

Während der „dritten Welle“ wurde im April 2021 diese gewachsene Zahl an Regelungen mit der genannten Verordnung in eine einheitliche Rechtsgrundlage gefasst. Der Schwellenwert für Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage wurde von 70 auf 50 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner abgesenkt. Dadurch konnten weitere Häuser Freihaltepauschalen erhalten. Ebenso wurde der Zeitraum der Zahlung verlängert und lief – nach einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Verlängerung - zum 15. Juni 2021 aus. Das Nähere zur Umsetzung dieser Regelungen haben die Vereinbarungspartner auf Bundesebene in der Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser vereinbart und diese fortlaufend auf aktuellem Stand gehalten.

Krankenhäuser erhielten in der „zweiten und dritten Welle“ von Mitte November 2020 bis Mitte Juni 2021 Ausgleichszahlungen von 5,66 Mrd. Euro.

Während der „ersten Welle“ von Mitte März bis Ende September 2020 waren es 8,96 Mrd. Euro (Quelle: BAS).

Pauschalen für akutstationäre Versorgung in Reha-Einrichtungen

Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz vom 18. November 2020 wurden die Regelungen zur Vergütung von Krankenhausleistungen, die in Reha-Einrichtungen erbracht werden, erneut in Kraft gesetzt. Damit konnten diese mit den bereits zuvor vereinbarten Pauschalbeträgen abgerechnet werden. Nach wiederholter Verlängerung lief diese Regelung zum 31. Mai 2021 aus. Näheres wurde auf Bundesebene in der 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung geregelt, die entsprechend fortlaufend verlängert wurde.

Corona-Ausgleich 2021

Die genannte Verordnung umfasst auch Corona-Ausgleichsregelungen für 2021. Diese beruhen auf den Diskussionen im Corona-Expertenbeirat und orientieren sich im Wesentlichen am Corona-Ausgleich 2020. Der für 2020 von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarte Anrechnungs- und Ausgleichssatz von jeweils 85 % wird gesetzlich festgeschrieben. Die Ausgangsbasis 2019 soll nicht mehr voll in die Ausgleichsberechnung eingehen, um einen Versorgungsanreiz zu setzen und die durch die Corona-Pandemie veränderte Versorgungssituation besser abzubilden. Hierfür wurde nun jedoch ein Satz von 98 % festgelegt, wodurch diese Intentionen ins Leere laufen. Ebenso nachteilig ist die Erstreckung der Ausgleichsregelungen auf den Bereich der stationären Psychiatrie, obwohl dieser kaum zur Bewältigung der Corona-Pandemie beiträgt. Der Abschluss der Verhandlungen auf Bundesebene zur Umsetzung des Corona-Ausgleichs 2021 wird für Ende Juli erwartet.

Abschlagszahlungen auf den Corona-Ausgleich 2021

Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass Krankenhäuser, die einen Belegungsrückgang verzeichnen, aber keine Ausgleichszahlungen erhalten, zur Liquiditätssicherung flankierend Abschlagszahlungen auf den zu vereinbarenden Corona-Ausgleich 2021 fordern können. Der Anspruch besteht in Höhe von 70 % des durchschnittlichen Belegungsrückgangs im 1. Quartal 2021 gegenüber dem Referenzwert für das Jahr 2019. Dieser wird auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2021 hochgerechnet und mit der differenziert festgelegten Tagespauschale multipliziert. Die Erhebung erfolgt als prozentualer Zuschlag auf voll- und teilstationäre Entgelte. Er wird errechnet aus der Abschlagshöhe in Relation zum letzten vereinbarten Gesamtbetrag und der Restlaufzeit des Jahres 2021 ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Die Abschlagszahlungen werden bei einer dann verpflichtenden Ausgleichsvereinbarung in voller Höhe angerechnet.

Der GKV-Spitzenverband kritisiert diese Regelung scharf, da die Liquiditätssicherung stationärer Einrichtungen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Zudem ist ein Verfahren vorgesehen, bei dem die Krankenhäuser selbst die Höhe des Abschlags und der Zuschläge zu dessen Abfinanzierung berechnen und diese nur vom Land genehmigen lassen müssen. Bewusst wurden die Krankenkassen, die die finanzielle Last tragen, außen vor gelassen. Im Rahmen der Verhandlungen der Umsetzungsvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft konnte hier ein Kompromiss hinsichtlich der Transparenz über die Antragsunterlagen erzielt werden. So müssen der Berechnungsweg nach einem vorgegebenen Schema dargelegt und die erhaltenen Zahlungen durch eine Wirtschaftsprüfung testiert werden. Trotz des äußerst knapp bemessenen Umsetzungszeitraums konnte die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung fristgerecht Ende April 2021 geschlossen werden. (ros)

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