Corona-Pandemie

Gezielte Freihalte-Pauschalen für bestimmte Krankenhäuser

Februar 2021

Mit dem Beginn der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie wurden neue Regelungen zur Freihaltung von Behandlungskapazitäten für COVID-19-Patientinnen und Patienten erlassen. Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband legten gemeinsam fest, wie die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle in den Krankenhäusern ausgeglichen werden.

Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz vom 18. November 2020 wurde mit Blick auf die weiterhin dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie festgelegt, dass zur Erhöhung der Verfügbarkeit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen und verschiebbare Operationen oder Eingriffe ausgesetzt werden sollen. Im Unterschied zur Freihaltung in der „ersten Welle“ im Frühjahr 2020 richtet sich diese Regelung nicht an alle Krankenhäuser, sondern gezielt an solche, die vom jeweiligen Bundesland dazu bestimmt werden.

Ein Arzt geht über einen Krankenhausflur

Covid-Versorgung bevorzugt in Kliniken mit höherer Notfallversorgungsstufe

Die Freihaltung von Behandlungskapazitäten soll gezielt in den Krankenhäusern erfolgen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausrichtung für die Behandlung von Covid-Patientinnen und -Patienten besonders geeignet sind. Maßgeblich dafür ist die jeweilige Notfallversorgungsstufe einer Klinik. Nach aktuellem Stand erfüllen ca. 430 Krankenhausstandorte die erweiterte oder umfassende Notfallstufe. Diese Häuser können von den Ländern zur Freihaltung von Kapazitäten nach gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegten Kriterien (Inzidenzzahlen, freie Intensivbetten, fachspezifische Beatmungserfahrung) bestimmt werden. Bei steigendem Bedarf können auch Häuser miteinbezogen werden, die nur die Basisnotfallstufe erreichen (ca. 630 Standorte).

Differenzierte Berechnung der Einnahmeausfälle

Für Einnahmeausfälle, die im Zeitraum vom 18. November 2020 bis – nach derzeitigem Stand - 28. Februar 2021 dadurch entstehen, dass Betten aufgrund der Corona-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, erhalten diese Kliniken Ausgleichszahlungen aus Bundesmitteln. Dies regelt die im Dezember 2020 geschlossene Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser. Die Differenz zur tagesaktuellen Belegung berechnet sich auch weiterhin anhand des Referenzwertes, wie viele Patientinnen und Patienten im Jahr 2019 durchschnittlich täglich behandelt wurden. 90 Prozent der so ermittelten Differenz werden mit den bereits für die „erste Welle“ festgelegten tagesbezogenen Pauschalen multipliziert. Um den unterschiedlichen Kostenstrukturen der Krankenhäuser besser Rechnung zu tragen, wurde diese Pauschalen bereits im Juli 2020 in fünf Stufen zwischen 360 und 760 Euro differenziert. (ros)

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