Covid-Versorgung bevorzugt in Kliniken mit höherer Notfallversorgungsstufe
Die Freihaltung von Behandlungskapazitäten soll gezielt in den Krankenhäusern erfolgen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausrichtung für die Behandlung von Covid-Patientinnen und -Patienten besonders geeignet sind. Maßgeblich dafür ist die jeweilige Notfallversorgungsstufe einer Klinik. Nach aktuellem Stand erfüllen ca. 430 Krankenhausstandorte die erweiterte oder umfassende Notfallstufe. Diese Häuser können von den Ländern zur Freihaltung von Kapazitäten nach gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegten Kriterien (Inzidenzzahlen, freie Intensivbetten, fachspezifische Beatmungserfahrung) bestimmt werden. Bei steigendem Bedarf können auch Häuser miteinbezogen werden, die nur die Basisnotfallstufe erreichen (ca. 630 Standorte).
Differenzierte Berechnung der Einnahmeausfälle
Für Einnahmeausfälle, die im Zeitraum vom 18. November 2020 bis – nach derzeitigem Stand - 28. Februar 2021 dadurch entstehen, dass Betten aufgrund der Corona-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, erhalten diese Kliniken Ausgleichszahlungen aus Bundesmitteln. Dies regelt die im Dezember 2020 geschlossene Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser. Die Differenz zur tagesaktuellen Belegung berechnet sich auch weiterhin anhand des Referenzwertes, wie viele Patientinnen und Patienten im Jahr 2019 durchschnittlich täglich behandelt wurden. 90 Prozent der so ermittelten Differenz werden mit den bereits für die „erste Welle“ festgelegten tagesbezogenen Pauschalen multipliziert. Um den unterschiedlichen Kostenstrukturen der Krankenhäuser besser Rechnung zu tragen, wurde diese Pauschalen bereits im Juli 2020 in fünf Stufen zwischen 360 und 760 Euro differenziert. (ros)