Krankenhäuser

Anpassungen der Freihalte-Pauschale – bisher 7,6 Mrd. gezahlt

August 2020

Es war ein tiefgreifender Eingriff in die Krankenhausfinanzierung: Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden Kliniken angehalten, möglichst viele Betten für potenzielle Covid-19-Fälle freizuhalten. Als Kompensation wurden Freihaltepauschalen eingeführt. Bereits kurz nach der gesetzlichen Regelung zeigte sich jedoch, dass eine einheitliche Pauschale den finanziellen Anforderungen der Krankenhäuser nicht gerecht werden konnte. Eine ergänzende Verordnung wurde nun durch die Selbstverwaltung umgesetzt.

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde Ende März 2020 im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gesetzlich geregelt, dass Krankenhäuser rückwirkend vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020 eine Pauschale für Einnahmeausfälle erhalten, die aufgrund von Verschiebungen von Eingriffen entstehen, um Betten für Corona-Patienten freizuhalten. Für jeden im Vergleich zum Jahr 2019 nicht voll- oder teilstationär behandelten Patienten erhalten die Krankenhäuser in diesem Zeitraum eine einheitliche Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Diese Zahlung wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Mitteln des Bundes refinanziert.

Ein Arzt geht über einen Krankenhausflur

Mit der Ausgleichzahlungsvereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG vom 2. April 2020 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung die Voraussetzungen für die Umsetzung festgelegt. Unter anderem wurde in der Vereinbarung das Verfahren zur Meldung der Krankenhäuser an die Bundesländer festgelegt.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war klar, dass durch die einheitliche Festlegung der Tagespauschale auf 560 Euro zwischen den Kliniken erhebliche Friktionen entstehen werden. Insofern ist es zu begrüßen, dass im Corona-Expertenbeirat, welcher die Aufgabe hat, die Auswirkungen der Schutzschirmregelungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser zu überprüfen, ausführlich über eine sinnvolle Differenzierung diskutiert wurde. Einvernehmlich hat der Expertenbeirat dem Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagen, kurzfristig die bisher einheitliche Pauschale von 560 Euro für die Freihaltung von Betten zu differenzieren, um den unterschiedlichen Kostenstrukturen der Krankenhäuser besser Rechnung zu tragen.

Pauschalenhöhe nach Leistungsintensität

Die am 13. Juli 2020 in Kraft getretene COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungsverordnung sieht nunmehr eine Differenzierung zwischen den Bereichen der Somatik und der Psychiatrie/Psychosomatik vor. Zusätzlich werden somatische Krankenhäuser in fünf Kategorien mit unterschiedlichen Pauschalen eingruppiert: Die Höhe der Pauschalen der fünf Gruppen reicht von 360 Euro über 460 Euro, 560 Euro und 660 Euro bis zu 760 Euro für Krankenhäuser, die eine hohe Leistungsintensität aufweisen. Der sich aus der Verordnung ergebende Anpassungsbedarf der Ausgleichzahlungsvereinbarung wurde in der Selbstverwaltung auf Bundesebene in einer 2. Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 8. Juli 2020 umgesetzt und gilt für die Berechnung und Meldung der nun differenzierten Ausgleichzahlungen.

Bislang wurden 7,56 Mrd. Euro an die Krankenhäuser ausgezahlt (Stand 17.08.2020, Quelle: Zahlen des Bundesamtes für Soziale Sicherung). (ukh)

Bleiben Sie auf dem Laufenden