Notfallversorgung

Vorgaben für die Notfallversorgung durch G-BA neu geregelt

Februar 2026

Welche Anforderungen muss ein Krankenhaus für die Teilnahme an der Notfallversorgung erfüllen? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich mit dieser Frage Ende vergangenen Jahres erneut befasst, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil im April 2025 die Regelungen im bisherigen gestuften System von Notfallstrukturen kritisiert hatte.

Das System zu Notfallstrukturen legt Stufen fest, denen Krankenhäuser je nach ihrer Vorhaltung von Fachabteilungen, Personal und technischer Ausstattung in der Notaufnahme zugeordnet werden. Dafür erhalten die Häuser finanzielle Zuschläge oder müssen bei Nichtteilnahme Abschläge zahlen. Das BSG mahnte an, dass der gesetzliche Auftrag zur Definition, wann ein Krankenhaus nicht an der Notfallversorgung teilnimmt, bisher nicht adäquat durch den G-BA umgesetzt wurde. Der G-BA hat die Richtlinie dahingehend angepasst.

Zudem wurden Hinweise auf Zu- und Abschläge für die (Nicht-)Teilnahme an der Notfallversorgung aus den Regelungen gestrichen. Regelungen zu den Zu- und Abschlägen sind laut BSG-Urteil alleinig durch die beiden Vertragsparteien GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zu regeln.

Medizinisches Personal schiebt einen Patienten in einem Krankenhausbett über einen Flur

Neue Stufe „Nicht-Teilnahme“ an der Notfallversorgung

Das Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung führte neben den bisherigen drei Stufen (Basis, erweiterte und umfassende Notfallversorgung) auch für die Stufe der Nichtteilnahme konkrete Kriterien ein. Ein Krankenhaus wird künftig der Stufe der Nichtteilnahme zugeordnet, wenn es nicht sämtliche der folgenden Mindestvorgaben erfüllt:

  • Vorhaltung einer Kombination von Fachabteilungen aus den Bereichen der Chirurgie und der Inneren Medizin, oder alternativ einer speziellen eigenständigen Fachabteilung, die Notfälle ihres Fachgebiets eigenständig versorgen kann, wie zum Beispiel die Augenheilkunde,
  • Vorhaltung von angestelltem und jederzeit vor Ort verfügbaren ärztlichen und pflegerischen Personals für die Notfallversorgung,
  • Vorhaltung einer Notaufnahme mit 24/7-Aufnahmebereitschaft, Intensivstation sowie jederzeit verfügbare Bild- und Labordiagnostik.

Anforderungen an das ärztliche und pflegerische Personal

Zudem regelte der G-BA die Vorgaben zu dem von den Krankenhäusern vorzuhaltenden ärztlichen und pflegerischen Fachpersonal neu. Neu ist, dass die Anforderungen an die Anzahl und die Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals mit jeder Notfallstufe (Basis, erweitert und umfassend) steigen. Beim ärztlichen Personal wird die Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ für die Leitung und je nach Stufe sukzessive für weitere Fachärztinnen und -ärzte gefordert. Für die Pflege gilt Entsprechendes mit der Fachweiterbildung „Notfallpflege“. Generell ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall jederzeit eine Fachärztin oder ein Facharzt und eine Pflegefachperson in der Zentralen Notaufnahme verfügbar sind.

Der Beschluss des G-BA tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. (cvo)

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