Nicht vergessen werden darf außerdem, dass im Einzelfall immer die Instrumente „aut idem-Kreuz“ (d.h. Ausschluss der Substitution des verordneten Arzneimittels) und pharmazeutische Bedenken zur Verfügung stehen, wenn begründete Probleme einen Austausch unmöglich machen.
Gute Beratung beugt Einzelfallproblemen vor
Im Stellungnahmeverfahren des G-BA zur Überarbeitung der Arzneimittelrichtlinie mit Hinweisen für Ärztinnen und Ärzte wurde insbesondere auf Compliance-Probleme aufgrund von Unterschieden in der Verabreichung und unzureichender Aufklärung zur Handhabung hingewiesen. Auch die Gefahr eines Nocebo-Effekts, also eine negative gesundheitliche Wirkung ohne Zusammenhang mit dem verabreichten Präparat, kam zur Sprache.
Beiden Problemen können Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker durch gute Beratung der Patientinnen und Patienten begegnen. Auch wenn Erklärungen zur Gleichwertigkeit von Biosimilars und zur Anwendung unterschiedlicher Applikationshilfen herausfordernd sein können, werden die Leistungserbringer auch bei anderen komplexen Arzneiformen dieser Aufgabe gerecht bzw. müssen ihr gerecht werden. Eine Austauschbarkeit von Biosimilars stärkt somit auch die Rolle der Apothekerinnen und Apothekern in der Arzneimittelversorgung.
Effiziente Preise ohne Qualitätsnachteile
Die Möglichkeit eines Austauschs von Biosimilars in Apotheken verstärkt den Druck auf die Hersteller, in einen Preiswettbewerb zu treten, in dem sie effiziente Preise für ihre Produkte festlegen. Dies geschieht, ohne dass sich Nachteile für die betroffenen Patientinnen oder Patienten ergeben. Diese Wirtschaftlichkeitsreserven sollten für die Gemeinschaft der gesetzlich Versicherten und für die Zukunftsfähigkeit unseres Solidarsystems gehoben werden. (mer)