Ambulantes Operieren

Ambulant vor stationär: Die Erweiterung des AOP-Katalogs steht

Februar 2023

In deutschen Krankenhäusern werden sehr viele Eingriffe, beispielsweise Leistenbruchoperationen, stationär erbracht, obwohl sie ambulant durchgeführt werden könnten. Dies ist eine unnötige Belastung für Patientinnen und Patienten, für die knappen Personalkapazitäten im Krankenhaus sowie die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen eines Verhandlungsprozesses auf eine erste Weiterentwicklung des Katalogs für ambulante Operationen (AOP-Katalog) geeinigt.

Mit der Unterzeichnung des aktualisierten AOP-Vertrages durch die drei Organisationen der Selbstverwaltung haben gesetzlich Versicherte seit Anfang des Jahres einen Anspruch auf fast 3.100 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden können. Ziel der Reform ist es, die vorhandenen Ressourcen im Gesundheitswesen besser zu nutzen und den internationalen Rückstand Deutschlands beim ambulanten Operieren aufzuholen.

Blick auf den individuellen Gesundheitszustand

Die Vertragspartner definierten im neuen AOP-Vertrag u. a. sogenannte Kontextfaktoren, z. B. den Pflegegrad oder bestimmte Begleiterkrankungen, die den individuellen Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten berücksichtigen. So kann im Einzelfall entschieden werden, ob eine ambulante oder eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Da diese klaren Kriterien die stationäre Durchführung der AOP-Leistung begründen, unterstützen sie zudem die Abrechnungsprozesse zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern.

Hinter einer Tür zum Zentrum für Ambulantes Operieren stehen zwei Pflegekräfte

Einigkeit bei neuen Vergütungsregeln

Einig wurden sich der GKV-Spitzenverband und die Leistungserbringer auch über die Anpassung der Vergütung von AOP-Leistungen. So wurde erstmalig eine Schweregraddifferenzierung der Vergütung umgesetzt. Insbesondere der erhöhte Aufwand in der Patientenversorgung bei erneuten Eingriffen nach einer ersten Operation wird nun über einen Vergütungsaufschlag berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Nachbeobachtungszeiten verlängert: Ab sofort ist eine Überwachungszeit der Patientinnen und Patienten – abhängig von Eingriff bzw. Alter oder Vorerkrankungen ‑ bis zu insgesamt 16 Stunden möglich. In zukünftigen Verhandlungen soll dieses System weiter differenziert werden.

Stufenweise Weiterentwicklung des AOP-Katalogs

Grundlage der Neufassung sowie Erweiterung des AOP-Katalogs ist das 2019 beschlossene MDK-Reformgesetz. Das im Paragraph § 115b SGB V geforderte und dann im April 2022 veröffentlichte Gutachten des IGES Instituts zum AOP-Katalog bildete dabei den Ausgangspunkt der Verhandlungen der Vertragsparteien. Diese einigten sich auf eine stufenweise Umsetzung des gesetzlichen Auftrages. Nach der jetzt in Kraft getretenen ersten Umsetzungsstufe soll mit Wirkung zum 1. Januar 2024 der AOP-Vertrag erneut überarbeitet und der AOP-Katalog auch um Leistungen mit komplexerem Regelungserfordernis ergänzt werden.

Der überarbeitete AOP-Katalog wird dazu beitragen, das ungenutzte Potenzial ambulanter Operationen in Deutschland im Sinne der Patientinnen und Patienten verstärkt auszuschöpfen. Der AOP-Katalog soll danach in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden. (kam)

Bleiben Sie auf dem Laufenden