Kein Netzverbund mit vielen Leistungserbringern notwendig
Im Gegensatz zu den Regelungen für die Versorgung von Erwachsenen mit schweren psychischen Erkrankungen sieht die Versorgung der Kinder und Jugendlichen keinen Netzverbund mit mindestens zehn Leistungserbringenden vor. Schon allein die geringe Anzahl an ambulanten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern in diesem speziellen Versorgungsbereich machte eine andere Herangehensweise erforderlich, sodass die Vernetzung der an der Komplexversorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher Beteiligten durch die Ausgestaltung der Behandlungsinhalte vorgesehen wurde.
Zentrale Teams für eine strukturierte Versorgung
Die gemeinsame Selbstverwaltung vereinbarte stattdessen die Verankerung sogenannter Zentraler Teams, bestehend aus mindestens einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie und mindestens einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem –therapeuten sowie einer nichtärztlichen koordinierenden Person. Weitere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer des SGB V, aber auch Akteure aus anderen Sozialgesetzbüchern, können bei Bedarf eingebunden werden – genannt Erweitertes Team. (jdi)