Eine der gesetzlichen Kernaufgaben besteht darin, dass der GKV-Spitzenverband das Hilfsmittelverzeichnis bis Ende 2018 systematisch auf Aktualität hin überprüfen und soweit erforderlich fortschreiben muss. Dies betrifft auch die Festlegung von Versorgungsanforderungen. Fünf von 39 Produktgruppen wurden bereits grundlegend überarbeitet. Die Fortschreibungen müssen auch auf Dauer regelmäßig erfolgen. Hierfür legt der GKV-Spitzenverband in einer Verfahrensordnung neben den Einzelheiten der Fortschreibungsmodalitäten auch produktgruppenspezifische Fortschreibungsintervalle fest.
Mehr Qualität, bessere Beratung
Die Revision des Hilfsmittelverzeichnisses allein genügt zur Qualitätssicherung aber nicht. Daher haben die Krankenkassen künftig in den Versorgungsverträgen eine ausreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln sicherzustellen, deren Qualität mindestens den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht. Zudem müssen die Verträge die notwendige Beratung der Versicherten, die sonstigen mit der Hilfsmittelabgabe erforderlichen Leistungen sowie eine wohnortnahe Versorgung gewährleisten. Im Rahmen ihrer Beratung müssen die Hilfsmittelanbieter rechtzeitig über evtl. entstehende Mehrkosten informieren, und diese Aufzahlungen zudem im Rahmen der Abrechnung den Krankenkassen bekanntgeben. Damit die vertraglich vereinbarten Leistungen den Versicherten auch tatsächlich zugutekommen, müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Hilfsmittelanbieter durch Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren.