Gesetzgebung

Reform der Hilfsmittel-Versorgung

März 2017

Hilfsmittel sollen eine Behinderung ausgleichen, ihr vorbeugen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Seh- und Hörhilfen, Prothesen oder Rollstühle sind nur einige davon. Das neue Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) sieht nach Inkrafttreten voraussichtlich im April 2017 vor, die Versorgung der Versicherten in diesem Bereich zu verbessern. Das HHVG enthält ein umfassendes Maßnahmenbündel, um die bisherigen Qualitätsinstrumente im Hilfsmittelbereich weiterzuentwickeln, die Patientenrechte sowie das Sachleistungsprinzip zu stärken und die Hilfsmittelversorgung unter finanziellen Gesichtspunkten zukunftsfest zu machen.

Eine der gesetzlichen Kernaufgaben besteht darin, dass der GKV-Spitzenverband das Hilfsmittelverzeichnis bis Ende 2018 systematisch auf Aktualität hin überprüfen und soweit erforderlich fortschreiben muss. Dies betrifft auch die Festlegung von Versorgungsanforderungen. Fünf von 39 Produktgruppen wurden bereits grundlegend überarbeitet. Die Fortschreibungen müssen auch auf Dauer regelmäßig erfolgen. Hierfür legt der GKV-Spitzenverband in einer Verfahrensordnung neben den Einzelheiten der Fortschreibungsmodalitäten auch produktgruppenspezifische Fortschreibungsintervalle fest.

Mehr Qualität, bessere Beratung

Die Revision des Hilfsmittelverzeichnisses allein genügt zur Qualitätssicherung aber nicht. Daher haben die Krankenkassen künftig in den Versorgungsverträgen eine ausreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln sicherzustellen, deren Qualität mindestens den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht. Zudem müssen die Verträge die notwendige Beratung der Versicherten, die sonstigen mit der Hilfsmittelabgabe erforderlichen Leistungen sowie eine wohnortnahe Versorgung gewährleisten. Im Rahmen ihrer Beratung müssen die Hilfsmittelanbieter rechtzeitig über evtl. entstehende Mehrkosten informieren, und diese Aufzahlungen zudem im Rahmen der Abrechnung den Krankenkassen bekanntgeben. Damit die vertraglich vereinbarten Leistungen den Versicherten auch tatsächlich zugutekommen, müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Hilfsmittelanbieter durch Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren.

Physiotherapeutische Behandlung

Weiterhin sieht der Gesetzgeber vor, dass künftig bei der Zuschlagserteilung im Rahmen von Ausschreibungen Qualitätskriterien stärker berücksichtigt werden als bisher.

Der GKV-Spitzenverband begrüßt die geplanten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Hilfsmittelversorgung und bewertet sie vom Grundsatz her positiv. Auf diesem Wege werden Voraussetzungen für mehr Qualität, Transparenz und Wettbewerb geschaffen.

Im HHVG wird auch die verbesserte Versorgung von Versicherten mit Heilmitteln geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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