Blanko-Verordnung ohne berufsrechtliche Voraussetzungen nicht zielführend
Das Konzept der Blanko-Verordnung sieht vor, dass nach der ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung die differentialtherapeutische Entscheidung, also die Art, Dauer und Frequenz der Therapie eigenständig von Heilmittel-Therapeutinnen und –Therapeuten festgelegt wird. Hierzu finden bereits seit geraumer Zeit Modellversuche statt. Im Gesetzentwurf sind weitere, deutlich umfangreichere Modellversuche dazu vorgesehen, die Erkenntnisse zur Frage liefern sollen, ob die Blanko-Verordnung flächendeckend eingeführt werden soll. Den Verbänden der Heilmittelerbringer geht diese Regelung nicht weit genug – sie fordern, Indikationsstellung, differentialtherapeutische Entscheidung und die Therapie bereits jetzt mittels eines Direktzuganges (ganz ohne Arztkonsultation) komplett in die Hände der Therapeutinnen und Therapeuten zu legen. Der GKV-Spitzenverband hält dies jedoch für verfrüht und fordert, dass zunächst die Ergebnisse von aktuell laufenden Modellversuchen abgewartet werden. Für eine rechtssichere Durchführung der Modellversuche zum Blankorezept wäre es zudem erforderlich, zuerst die notwendigen berufsrechtlichen Voraussetzungen (u. a. zu Qualifikationen für eigenständige Therapieplanung und –durchführung) zu schaffen.