Ambulante Versorgung

Verpflichtende Psychotherapie-Sprechstunde eingeführt

März 2017

Ab dem 1. April 2017 müssen Psychotherapeutinnen und –therapeuten eine Sprechstunde anbieten. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 24. November 2016 beschlossen und damit die Psychotherapie-Richtlinie geändert. Anlass war die Forderung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nach verbesserter Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen.

Konkret bedeutet dies, dass Psychotherapeutinnen und –therapeuten Sprechstundentermine von mindestens 100 Minuten pro Woche anbieten müssen – bei einem halben Praxissitz mindestens 50 Minuten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können jedoch bei Bedarf im Einzelfall ein anderes Volumen an Sprechstundenzeit vorschreiben. Vor einer Behandlung sollten Patientinnen und Patienten künftig eine solche psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch nehmen. In der Sprechstunde soll geklärt werden, ob bei der Patientin oder dem Patienten ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und somit psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. Am Ende der Sprechstunde gibt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut eine entsprechende Empfehlung ab für eine psychotherapeutische Akutbehandlung, eine Richtlinien-Psychotherapie oder für einen anderen Weg (stationäre Versorgung, Selbsthilfe etc.).

Telefonische Erreichbarkeit verbessert

Auch die telefonische Erreichbarkeit von psychotherapeutischen Praxen hat der G-BA neu geregelt: Für mindestens 200 Minuten pro Woche müssen Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit einem ganzen Praxissitz persönlich oder über ihr Praxispersonal telefonisch erreichbar sein. Bei einem halben Praxissitz sind es mindestens 100 Minuten. Die telefonischen Sprechzeiten müssen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mitgeteilt und veröffentlicht werden.

Patient und Psychotherapeutin im Gespräch

Der Beschluss des G-BAs umfasst auch eine Übergangsregelung zur psychotherapeutischen Sprechstunde: Vollständig greift die neue Regelung erst ein Jahr nach Inkrafttreten, also ab dem 1. April 2018. Erst dann ist es für Versicherte verpflichtend vor einer weiteren Behandlung eine psychotherapeutische Sprechstunde aufzusuchen. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Patientinnen und Patienten, die nach einer stationären oder rehabilitativen Behandlung mit einer entsprechenden Diagnose entlassen werden. Auch beim Arztwechsel ist ein Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde nicht erneut erforderlich.

Hintergrund

Der G-BA setzte mit dem Beschluss eine Auflage des BMG um, nach dessen Auffassung die neue Sprechstunde ein wesentlicher Teil des Versorgungsauftrags ist. Damit gehört sie zu den Pflichten jeder Vertragspsychotherapeutin und jedes Vertragspsychotherapeuten. Bliebe die psychotherapeutische Sprechstunde weiterhin ein freiwilliges Angebot, wären die KVen nicht in der Lage, ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen zu können. Somit erleichtert der neue Beschluss den Zugang von Patientinnen und Patienten zur psychotherapeutischen Behandlung und trägt dazu bei, dass den Versicherten auch in Zukunft ein inhaltlich überzeugendes, qualitativ hochwertiges und zugleich wirtschaftliches Angebot bei psychischen Erkrankungen niedrigschwellig zur Verfügung gestellt werden kann.

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