Die übermittelte Literatur zur Anwendung an primären bösartigen Knochentumoren (Beispiel 2) wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet. So wurden in den vorgelegten Fallserien aus China viele Patientinnen und Patienten mit Osteosarkomen behandelt, die in Deutschland mit einer Aussicht auf Heilung extremitätenerhaltend operiert worden wären. Nicht immer kann mit der USg HIFU eine komplette Zerstörung des Tumors erreicht werden. Durch die Anwendung der „Innovation“ würde solchen Patientinnen und Patienten eine Behandlung mit Aussicht auf Heilung (die Operation) vorenthalten, was unseres Erachtens nicht vertretbar ist (in o. g. Fallserie gelang eine komplette Tumorzerstörung mit der USg HIFU immerhin bei elf Patientinnen bzw. Patienten nicht). Die Anwendung der HIFU in Deutschland ist daher auch nicht für chirurgisch behandelbare Patientinnen und Patienten vorgesehen. Es müssten aber dann zumindest Studienergebnisse für diejenigen Patientinnen und Patienten vorgelegt werden, für die die Anwendung vorgesehen ist.
Zur Behandlung von Lebermetastasen mit der Usg-HIFU (Beispiel 3) wurde eine einzige Fallserie (17 Patientinnen und Patienten) eingereicht. Da jedoch detaillierte Angaben zu den Patientinnen und Patienten sowie zu begleitenden Therapien fehlen, war nicht abschätzbar, welche der beobachteten Wirkungen auf die USg HIFU und welche auf andere Therapien zurückzuführen sind.
Bewertung trägt zum Patientenschutz bei
Dass nach der öffentlichen Nachfrage keine weiteren Erfahrungen und Informationen von anderen Krankenhäusern und Wissenschaftlern eingereicht wurden, könnte der Neuheit des Verfahrens geschuldet sein. Allerdings fällt auf, dass die Methode schon seit mehr als zehn Jahren verfügbar ist. Womöglich hat es gute medizinische Gründe, dass sie in Deutschland kaum angewendet wird. Es bleibt abzuwarten, welche zusätzlichen Erkenntnisse das noch folgende schriftliche und mündliche Stellungnahmeverfahren liefern wird. Nach jetzigem Erkenntnisstand sind die beschriebenen „innovativen Anwendungen“ als eindeutig experimentell einzuschätzen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Patientinnen und Patienten Hoffnungen auf Besserung oder Heilung daran knüpfen könnten. Bisher wären die Anwendungen völlig ungeprüft in die Krankenhausversorgung gelangt. Deshalb ist bereits jetzt erkennbar, dass die Bewertungen nach §137 h SGB V ein sinnvoller Beitrag zum Patientenschutz sind.