Betriebliche Gesundheitsförderung

Kleine Änderung – große Wirkung: Steuerrechtsnovelle gefährdet BGF

März 2019

Aufgrund einer Novelle des Steuerrechts ist seit Anfang 2019 für arbeitgebergeförderte Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zusätzlich eine Zertifizierung durch eine Krankenkasse oder eine von ihr beauftragte Stelle erforderlich. Nur unter dieser Voraussetzung sind in Zukunft die entsprechenden Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Bislang existiert eine zentrale Zertifizierung nur für Gesundheitskurse, die die Krankenkassen ihren Versicherten unabhängig vom betrieblichen Kontext anbieten (www.zentrale-pruefstelle-praevention.de). Die neu eingeführte Zertifizierungspflicht gefährdet durch unerfüllbare Nachweispflichten das Engagement der Unternehmen für die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF).

Unterschiedliche Gegebenheiten in Betrieben berücksichtigen

BGF-Maßnahmen sind je nach betrieblichen Belastungen, räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Teilnahmemöglichkeiten der Beschäftigten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Eine einheitliche Zertifizierung ist hier weder sinnvoll noch überhaupt möglich. Um die Qualität der Angebote zu gewährleisten, hat der GKV-Spitzenverband in seinem Leitfaden Prävention bestimmte Inhalte und Kriterien für die BGF-Leistungen definiert, die die Krankenkassen einzuhalten haben.

Eine Frau macht Dehnungsübungen am Schreibtisch

Regelung vor der Steuerrechtsnovelle

Seit 2009 enthält das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 3 Nr. 34 einen Anreiz für mehr Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz. Aufwendungen der Unternehmen, beispielsweise für Bewegungskurse, Beratungen zur gesunden Ernährung, zur Stressbewältigung oder zur Raucherentwöhnung ihrer Beschäftigten, sind von diesen nicht als „geldwerte Vorteile“ zu versteuern.

Gemeinsamer Vorschlag von GKV-Spitzenverband, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften

Im Verfahren zur Änderung des EStG kritisierte der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) vehement die Zertifizierungspflicht – leider ohne Erfolg. Um den absehbaren Schaden zu begrenzen, setzen sich die drei Verbände gegenüber dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr für ein unbürokratisches Nachweisverfahren zur Erlangung der Steuerbefreiung ein. Betriebe sollen in Form einer Selbstauskunft erklären können, dass ihre BGF-Leistungen die Anforderungen des GKV-Leitfadens Prävention erfüllen. (vwa)

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