Europa

Brexit: seine Bedeutung für die soziale Sicherung

März 2019

Wenige Wochen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands (kurz: Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) sind für Versicherte, Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Arbeitgebende und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen noch viele Fragen offen: Wird es einen Brexit ohne Austrittsabkommen geben? Welche Rechte werden danach in Hinblick auf die soziale Sicherung gelten? Wie wird sich das auf den Versicherungsstatus und die Leistungen für Personen auswirken, die einen Bezug zu Großbritannien haben? Aktuelle Informationen und einen Überblick über die unterschiedlichen Austrittsszenarien bietet der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) auf seiner Internetseite an.

Vorbereitungen auf einen ungeordneten Brexit laufen

Das in den vergangenen Monaten zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der EU ausgehandelte Austrittsabkommen sieht vor, dass für einen Übergangszeitraum bis Ende 2020 die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter angewandt werden. Für Touristinnen und Touristen, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende würde sich im Vergleich zu heute zunächst nichts ändern. Allerdings hat das britische Unterhaus das Austrittsabkommen abgelehnt, sodass ein No-Deal-Brexit nicht auszuschließen ist.

Um hierauf vorbereitet zu sein, hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, das Übergangsregelungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs vorsieht. Ziel ist es, den vom Austritt besonders betroffenen Personen kurzfristig Rechtssicherheit sowie Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren und soziale Härten zu vermeiden. Die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Gesetzentwurf finden Sie hier.

Europäische Flagge

Versicherte, die sich dauerhaft in Großbritannien aufhalten oder aufgehalten haben, würden ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlieren und müssten sich nicht doppelt versichern. Mitgliedschaftsrechtliche Sachverhalte und Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich sollen weiterhin berücksichtigt werden können. Da die Sachleistungsaushilfe in Bezug auf Großbritannien bei einem No-Deal-Brexit ebenfalls entfällt, sollen Kostenerstattungsregeln für GKV-Versicherte, die sich dauerhaft im Vereinigten Königreich aufhalten, Abhilfe schaffen. Krankenkassen erhalten außerdem die Möglichkeit, mit Leistungserbringern im britischen Gesundheitsdienst Verträge abzuschließen.

Notfallmaßnahmen der EU

Die Europäische Kommission hat am 30. Januar 2019 einen Verordnungsvorschlag zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Brexit vorgelegt. Auch dieser dient dazu, Ansprüche der Bürgerinnen und Bürgern zu wahren, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Hierfür sollen Sachverhalte, Ereignisse sowie Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Wohnzeiten aus der Zeit der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden. Die Grundsätze der Exportierbarkeit von Geldleistungen, die Erbringung von Sachleistungen bei Krankheit und die Vorschriften über das anwendbare Recht werden in der Verordnung jedoch nicht geregelt. (jei, hte)

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