Qualitätsgebot für Krankenhäuser aufgeweicht
Völlig überraschend kam mit einem erst wenige Tage vor der abschließenden Beratung im Bundestag eingebrachten Änderungsantrag noch eine neue Regelung in das Gesetz: Künftig wird für alle Krankenhausbehandlungen nur noch gefordert, dass sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Potenzial bedeutet: Die Methode könnte vielleicht nützlich sein, eine sichere Aussage ist aber (noch) nicht möglich. Mit diesem grundlegenden Eingriff in das Sozialrecht weicht der Gesetzgeber das Qualitätsgebot im Krankenhaus maßgeblich auf. Die Prüfung des Nutzens von Innovationen wird ersetzt durch das Vertrauen auf ein erhofftes Potenzial.
Trotz der vielen Medizinprodukteskandale und anderslautender Erklärungen des BMG, sich für mehr Sicherheit in der Versorgung einzusetzen, scheint der Gesetzgeber hier eine andere Priorität zu verfolgen: Innovationen sollen so früh wie möglich in die Erstattung durch die GKV gebracht werden. Eine angemessene Diskussion dieser Neuregelung wurde durch Einbringen in letzter Minute in eine ohnehin bereits mit wichtigen Tagesordnungspunkte überladene Parlamentsdebatte faktisch unmöglich gemacht. Hintergrund für die Änderungen dürfte sein, dass die bisher maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konterkariert werden soll. Bislang hatte diese immer klargestellt: Zu Lasten der GKV dürfen nur Leistungen erbracht werden, die das Qualitätsgebot des SGB V erfüllen. Innovationen mit unbekanntem Nutzen oder Schaden sollen zuerst in klinischen Studien ausreichend untersucht werden. Auf Grundlage der Studien sei zu entscheiden, welche Patientinnen und Patienten damit behandelt werden sollen und welche nicht. Dieses Prinzip soll nun offenbar nicht mehr gelten. (bee)