Die Kriterien der Veröffentlichungen und die Bewertungssystematik waren von den Vertragsparteien nach § 113 SGB XI, also dem GKV-Spitzenverband, den Verbänden der Leistungserbringer auf Bundesebene und den Sozialhilfeträgern im sogenannten Plenum der Vertragsparteien nach § 113 SGB XI einvernehmlich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beschließen. Sollten entsprechende Beschlüsse nicht einvernehmlich gefasst werden, so hatte eine Schiedsstelle entsprechende Regelungen festzusetzen.
Pflege-Transparenzvereinbarung von Anfang an ohne Erfolgsaussichten
Nach intensiven Verhandlungen gelang es den Vertragsparteien zum Jahresende 2008 die sogenannte Pflege-Transparenzvereinbarungen für die stationäre Langzeitpflege (PTVS) zu beschließen. Bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten und mit der Veröffentlichung der ersten Ergebnisse zeigte sich, dass die gesetzliche Anforderung nach einer verständlichen, übersichtlichen und vergleichbaren Qualitätsberichterstattung gelungen war, dass jedoch eine nach Qualitätsunterschieden differenzierende Darstellung mit den PTVS kaum gelingen dürfte. Dies hatte zum einen inhaltliche bzw. methodische Ursachen. Wissenschaftliche Erkenntnisse zu der Frage, wie eine fundierte und nutzergerechte Qualitätsberichterstattung in dem Sektor der stationären Langzeitpflege ausgestaltet werden könnte, lagen für die Bedingungen des deutschen Pflegeversicherungssystems mit seinen spezifischen Leistungs- und Qualitätsanforderungen nur punktuell vor. Teilweise langjährig erprobte Systeme aus anderen Staaten, insbesondere aus dem anglo-amerikanischen Raum, waren nicht ohne weiteres und nicht kurzfristig auf die bundesdeutschen Bedingungen übertragbar. Die gesetzliche Anforderung, dass die Pflegetransparenz im Wesentlichen auf den Ergebnissen aus Qualitätsprüfungen der MDK zu beruhen hatte, engte theoretisch denkbare Gestaltungsspielräume weiter ein.
Dass es im ersten Anlauf nicht gelungen ist, eine aussagekräftige Transparenz über die Qualität und Qualitätsunterschiede von Pflegeeinrichtungen zu beschließen, liegt zum anderen darin begründet, dass die Verbände der Leistungserbringer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an den Vereinbarungen mitgewirkt haben. Wer davon ausgegangen war, dass unter den Leistungserbringerverbänden ein Interesse daran bestand, Qualitätsunterschiede von Pflegeeinrichtungen und insbesondere schlechte Einrichtungen („Schwarze Schafe“) für die Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar werden zu lassen, wurde enttäuscht. Die Leistungserbringerverbände hatten wenig Interesse daran, in einen Qualitätswettbewerb einzutreten, was bei der gesetzlich festgelegten einvernehmlichen Einigung von Beschlüssen oder Entscheidungen zur Qualitätstransparenz naturgemäß zu deutlichen Kompromissen führen musste. Daran änderte auch die im weiteren Verlauf für Nachbesserungen am System vom GKV-Spitzenverband angerufene Schiedsstelle nach § 113b SGB XI (a. F.) nichts.
80 Kriterien sollten Qualität messen
Das Ende 2009 vereinbarte und bis heute in wesentlichen Punkten unveränderte System sah einen Katalog aus ca. 80 Qualitätskriterien aus den Bereichen
- Pflege und medizinische Versorgung
- Umgang mit demenzkranken Bewohnern
- Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung
- Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene sowie eine
- Zufriedenheitsbefragung der Bewohnerinnen und Bewohner
vor. Die Erfüllung der einzelnen Qualitätsanforderungen wurden im Rahmen der jährlich von den MDK durchgeführten Qualitätsprüfungen geprüft, entsprechend der von der Pflegeselbstverwaltung vereinbarten Bewertungssystematik bewertet und durch die Verbände der Pflegekassen auf ihren Portalen veröffentlicht.
Die Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Kriterien erfolgte in Form von Schulnoten von 1 bis 5, später als Angabe, bei wie vielen der in die Stichprobe einbezogenen Bewohnerinnen und Bewohner (max. 9 Personen) das Kriterium erfüllt bzw. nicht erfüllt war. Ergänzend wurde eine zusammenfassende Note der fünf o. g. Qualitätsbereiche sowie eine „Gesamtnote“ dargestellt.