Ambulante Versorgung

Neue Kriterien für Orientierungswert-Zuschläge

März 2020

Für die regionalen Honorarvereinbarungen ab dem Jahr 2020 gelten neue Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen auf den Orientierungswert. Diese räumen den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene deutlich mehr Gestaltungsspielräume ein als bisher.

Bereits seit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes im Jahr 2012 können die Gesamtvertragspartner auf der Landesebene - das sind die Landesverbände der Krankenkassen, Ersatzkassen sowie die Kassenärztliche Vereinigung - Zuschläge auf den Orientierungswert vereinbaren. Dies kommt für besonders förderungswürdige Leistungen und für Leistungen besonders förderungswürdiger Leistungserbringender infrage, um damit Verbesserungen der Patientenversorgung zu erreichen.

Mehr Gestaltungsmöglichkeiten

Grundlage für die Vereinbarung dieser Zuschläge sind Kriterien, die der Bewertungsausschuss festlegt. Mit Wirkung für die regionalen Honorarverhandlungen ab dem Jahr 2020 hat der Bewertungsausschuss diese Kriterien nun bundeseinheitlich und abschließend neu definiert und präzisiert. Im Ergebnis stehen den Vertragspartnern jetzt mehr Gestaltungsoptionen als früher zur Verfügung.

Vater und Tochter sitzen in der Sprechstunde bei einer Ärztin

So besteht nun unter anderem für die Förderung von Leistungen besonders förderungswürdiger Leistungserbringender eine zusätzliche Möglichkeit: In ausgewählten kleinräumigen Regionen innerhalb eines Planungsbereichs mit sich bereits abzeichnenden Versorgungsmängeln können die Gesamtvertragspartner auf Landesebene gezielte Fördermaßnahmen vereinbaren, die der Erhaltung, Veränderung bzw. Erweiterung der vorhandenen Angebotsstrukturen dienen. Diese Fördermöglichkeit ist jedoch ausschließlich auf Planungsbereiche beschränkt, in denen der Versorgungsgrad 140 Prozent nicht überschreitet. (jne)

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