Gleichzeitiger Start von Richtlinien und Bundesverträgen gesetzlich gewünscht
Die neuen einheitlichen Bundesverträge je Heilmittelbereich sollten GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Heilmittelverbände eigentlich zum 1. Juli 2020 abschließen. Die Änderungen der neuen Heilmittel-Richtlinie ziehen jedoch grundlegende Anpassungen in den vertraglichen Regelungen nach sich. Daher wurde die Abschlussfrist für die neuen bundesweiten Heilmittelverträge entsprechend dem Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinien angepasst und mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ebenfalls auf den 1. Oktober 2020 verschoben. Ziel war es, die Heilmittelverträge auf Bundesebene zeitgleich mit den neuen Heilmittel-Richtlinien zum 1. Oktober 2020 an den Start zu bringen.
Kurz vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien hat sich jedoch herausgestellt, dass nicht alle Hersteller von ärztlichen Praxisverwaltungssystemen rechtzeitig eine aktualisierte Verordnungssoftware für Heilmittel ausliefern können. Damit bestand die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Ärztinnen und Ärzten zum Richtlinienstart im Oktober 2020 keine ordnungsgemäßen Heilmittelverordnungen würde ausstellen können. Der G-BA hat daher auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Anfang September 2020 eine Verschiebung des Inkrafttretens der ärztlichen sowie auch der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2021 beschlossen. Vor diesem Hintergrund plant der Gesetzgeber derzeit im Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG), wiederum auch die Fristen für die bundesweiten Heilmittelverträge auf den 1. Januar 2021 zu verlegen, um auch weiterhin ein zeitgleiches Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien und der neuen Heilmittelverträge auf Bundesebene zu ermöglichen. Somit können Ärzteschaft, Heilmittelerbringer und letztlich auch Versicherte erst ein halbes Jahr später als geplant von den praktikableren Verfahren profitieren. (chq)