Heilmittel

Podologie: Erster Bundesvertrag steht

Februar 2021

Eine neue Ära im Heilmittelbereich hat begonnen: Am 1. Januar 2021 ist der erste bundesweit einheitliche Vertrag für den Heilmittelbereich Podologie in Kraft getreten. Dieser Vertrag ersetzt eine Vielzahl an regionalen Verträgen und entlastet damit Heilmittelerbringende und Krankenkassen.

Die bundeseinheitlichen Versorgungsverträge für jeden Heilmittelbereich, die die zuvor direkt zwischen den Krankenkassen und Heilmittelerbringenden geschlossenen Verträge ablösen, gehen zurück auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Sie werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Heilmittelverbänden verhandelt und abgeschlossen.

Vergütungsanhebung, Arbeitserleichterung und Qualitätsverbesserung

Mit den Heilmittelverbänden für Podologie hatte der GKV-Spitzenverband die Verhandlungen über den bundesweiten Vertrag nach § 125 SGB V im November 2019 aufgenommen. Nach 15 intensiv, aber dennoch sachlich und konstruktiv geführten Verhandlungsrunden haben sich die Verhandlungsparteien Ende 2020 auf einen Vertrag verständigt. Neben einer sofort wirksamen Anhebung der Vergütungen enthält der Vertrag zahlreiche Regelungen, die den Leistungserbringenden und Krankenkassen die tägliche Arbeit erleichtern sowie die Qualität der Leistung verbessern.

Podologische Behandlung (Symbolbild)

So wurden z. B. die vereinbarten Leistungen so neu strukturiert, dass die Therapeutin bzw. der Therapeut besser auf den jeweils beim Versicherten vorliegenden Behandlungsbedarf eingehen kann. Haben bisher nur die Versicherten die Abgabe der podologischen Leistungen quittiert, müssen dies nun auch die Therapeutin bzw. der Therapeut tun. So ist sichergestellt, dass Versicherte nur von qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten behandelt werden. Für die Versicherten soll es außerdem zukünftig einfacher werden, Therapeutinnen und Therapeuten zu finden: Der GKV-Spitzenverband wird hierfür im Laufe des Jahres eine Online-Suche bereitstellen.

Neues Verordnungsmuster, neue Heilmittel-Richtlinien

Nicht zuletzt sind das Verordnungsmuster und die damit verbundenen Regelungen zur Annahme und Prüfung durch die Therapeutinnen und Therapeuten deutlich einfacher geworden. Zudem dürfen sie einzelne falsche oder fehlende Angaben auch nach dem Einreichen bei der Kasse korrigieren, um mögliche Honorarkürzungen zu vermeiden. Bisher waren nachträgliche Korrekturen ausgeschlossen.

Zeitgleich mit dem neuen Vertrag treten ebenfalls neuen Heilmittel-Richtlinien in Kraft. Beide Regelungswerke konnten so aufeinander abgestimmt werden. Das hat Regelungslücken reduziert und den Umstieg auf das neue System für die Vertragspartner erheblich vereinfacht.

Einigung auf dem Verhandlungsweg nicht überall möglich

In den Heilmittelbereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie konnten sich die Verhandlungspartner nicht auf einen Vertrag einigen, hier wird die Schiedsstelle entscheiden. Auch im Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie wird diese letztlich entscheiden müssen. Hier hatten der GKV-Spitzenverband und drei der vier maßgeblichen Heilmittelverbände den Vertrag bereits unterschrieben, der vierte Verband sah sich dazu jedoch nicht in der Lage.

In allen Fällen gilt: Nach dem Vertrag ist vor dem Vertrag. In einem nächsten Schritt verhandeln der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelverbände über die Verträge zur sogenannten Blankoversorgung nach § 125a SGB V. Den Anfang machen auch hier die Verbände für Podologie. (fro)

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