Kurzfristiger Auftrag vom Gesetzgeber
Hintergrund ist, dass die Krankenkassen bereits auf Basis des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22. Dezember 2020 und einer entsprechender Verordnung Anpassungen der Vergütungsvereinbarungen mit den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 vorgenommen haben, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung sicherzustellen. Dabei waren allerdings zunächst keine übergreifenden Regelungen auf Bundesebene vorgesehen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde nun die rechtliche Grundlage geschaffen, in Rahmenempfehlungen auf Bundesebene einheitliche Grundsätze zur Anpassung von Vergütungsvereinbarungen zu regeln. Ziel ist es, in der Corona-Pandemie die wirtschaftliche Sicherung der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen und damit ein umfassendes Angebot für die gesetzlich Versicherten weiterhin zu gewährleisten.
Fristgerechte und umfassende Sicherung
Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene mit den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden fristgerecht entsprechende Rahmenempfehlungen einvernehmlich beschlossen und zum 15. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Damit konnten die Verhandlungen in einer durch den Gesetzgeber sehr kurz bemessenen Frist erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung die Vorsorge- und Rehaeinrichtungen bereits mit über 560 Millionen Euro im Rahmen des gesetzlichen Rettungsschirms unterstützt. Mit den Rahmenempfehlungen wurden nunmehr bundeseinheitliche Grundlagen für weitergehende vertragliche Regelungen geschaffen, die die Herausforderungen der Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Somit können sie ihrem Versorgungsauftrag im Sinne einer guten medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für die gesetzlich Versicherten vollumfänglich nachkommen. (adä)