Medizinische Vorsorge und Rehabilitation

Corona-Zuschläge in der Reha beschlossen

September 2021

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen wurden vom GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden der Leistungserbringer im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf Bundesebene vereinbart.

Kern der neuen Rahmenempfehlungen sind finanzielle Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen und Minderbelegungen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen, wie Sach- und Personalkosten aufgrund der zusätzlichen Hygiene- und Organisationsvorgaben, empfehlen der GKV-Spitzenverband und die Leistungserbringer, im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 sog. Hygienezuschläge zu leisten. Diese Empfehlung gilt sowohl für ambulante – einschließlich der mobilen – als auch für stationäre Einrichtungen sowie bei Mitaufnahme von Begleitpersonen für die stationäre Vorsorge oder Rehabilitation.

Für Anträge auf Minderbelegungszuschläge sehen die Rahmenempfehlungen Regelungen in weitgehend analoger Anwendung des bis zum 15. Juni 2021 geltenden gesetzlichen Reha-Rettungsschirms nach § 111d SGB V vor. Die Berechnung der Minderbelegung erfolgt im Vergleich zum Basisjahr 2019. Die Höhe des Ausgleichssatzes variiert in Anlehnung an den gesetzlichen Reha-Rettungsschirm abhängig vom jeweiligen Ausgleichszeitraum zwischen 50 und 60 Prozent. Zeiträume, für die bereits Ausgleichszahlungen nach dem gesetzlichen Reha-Rettungsschirm beantragt werden konnten, sind von den jetzt getroffenen Regelungen ausgenommen. Ein Anspruch auf Minderbelegungszuschläge kann bis 31. Dezember 2021 geltend gemacht werden. Entsprechende Anträge auf finanzielle Ausgleiche können bis zum 31. März 2022 gestellt werden.

Ein älterer Mann mit Rollator und eine Pflegerin gehen spazieren.

Kurzfristiger Auftrag vom Gesetzgeber

Hintergrund ist, dass die Krankenkassen bereits auf Basis des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22. Dezember 2020 und einer entsprechender Verordnung Anpassungen der Vergütungsvereinbarungen mit den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 vorgenommen haben, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung sicherzustellen. Dabei waren allerdings zunächst keine übergreifenden Regelungen auf Bundesebene vorgesehen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde nun die rechtliche Grundlage geschaffen, in Rahmenempfehlungen auf Bundesebene einheitliche Grundsätze zur Anpassung von Vergütungsvereinbarungen zu regeln. Ziel ist es, in der Corona-Pandemie die wirtschaftliche Sicherung der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen und damit ein umfassendes Angebot für die gesetzlich Versicherten weiterhin zu gewährleisten.

Fristgerechte und umfassende Sicherung

Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene mit den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden fristgerecht entsprechende Rahmenempfehlungen einvernehmlich beschlossen und zum 15. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Damit konnten die Verhandlungen in einer durch den Gesetzgeber sehr kurz bemessenen Frist erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung die Vorsorge- und Rehaeinrichtungen bereits mit über 560 Millionen Euro im Rahmen des gesetzlichen Rettungsschirms unterstützt. Mit den Rahmenempfehlungen wurden nunmehr bundeseinheitliche Grundlagen für weitergehende vertragliche Regelungen geschaffen, die die Herausforderungen der Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Somit können sie ihrem Versorgungsauftrag im Sinne einer guten medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für die gesetzlich Versicherten vollumfänglich nachkommen. (adä)

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