Hilfsmittel

Neu: Hilfsmittel auf Empfehlung der Pflegefachkraft

Februar 2022

Nach neuer Rechtslage dürfen Pflegefachkräfte Pflegebedürftigen, die sie pflegerisch versorgen oder beraten, bestimmte Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel empfehlen, die diese zu Hause bzw. im privaten Lebens­umfeld benötigen. So erhalten auf Pflege Angewiesene einfacher die für sie geeignete Unterstützung. Der GKV-Spitzenverband hat das Nähere zu den Voraussetzungen solcher Hilfsmittelempfehlungen in Richtlinien festgelegt, die seit Jahresbeginn gelten.

Mehr Fachkompetenz für Pflegefachkräfte, bessere Versorgung für Versicherte

Die Neuregelungen stärken einerseits die Fachkompetenz der Pflegefachkräfte. Angesichts der großen Nähe zu den Pflegebedürftigen können sie die häusliche Pflegesituation sehr gut einschätzen. Andererseits werden die Versorgungsprozesse vereinfacht, was wiederum den gesetzlich Versicherten zugutekommt.

Die erweiterte Fachkompetenz der Pflegefachkräfte, den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel (im Folgenden: Hilfsmittel) zu empfehlen, ergibt sich aus dem im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Der GKV-Spitzenverband hatte das Nähere dazu in Richtlinien festzulegen, die seit dem 1. Januar 2022 gelten. Bei der Erarbeitung hatte der GKV-Spitzenverband die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene einbezogen. Dadurch wird ein größtmöglicher Praxisbezug sichergestellt.

Zügige und unbürokratische Verfahren

Im Ergebnis können Pflegefachkräfte jetzt Empfehlungen für Hilfsmittel zum Beispiel bei der häuslichen Pflegehilfe oder Krankenpflege abgeben. Voraussetzung ist, dass sie mindestens über eine Qualifikation nach dem Pflegeberufegesetz verfügen. Hierzu finden sich konkrete Ausführungen in den Richtlinien. Weiterhin werden die Pflegefachkräfte verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung bereits im Rahmen ihrer Empfehlungen zu beachten.

Die Hände eines älteren Menschen an einem Rollator

Umweg über die Ärztin oder den Arzt wird gespart

Die empfohlenen Hilfsmittel müssen pflegerischen Zwecken dienen. Welche Produkte dabei in Frage kommen, ist in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes abschließend aufgelistet. Die Pflegekassen prüfen wie bisher, ob die Hilfsmittelversorgung wirtschaftlich ist. Sind alle Voraussetzungen der Richtlinien erfüllt, wird vermutet, dass die Hilfsmittel erforderlich sind. Die Pflegebedürftigen können dann ohne ärztliche Verordnung direkt einen Leistungserbringenden, z. B. ein Sanitätshaus oder eine Apotheke auswählen und sich dort mit den empfohlenen Hilfsmitteln versorgen lassen. Dies garantiert zügige Verfahren im Sinne einer guten Versorgung für die gesetzlich Versicherten.

Ausblick

Der GKV-Spitzenverband hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesen neuen Möglichkeiten und den dazugehörigen Richtlinien vorzulegen. Spätestens dann wird sich zeigen, ob das Ziel einer schnellen, bedarfsgerechten und einfachen Versorgung erreicht werden konnte.

Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes finden Sie auf unserer Homepage. (cmg)

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