Umsetzung durch die Länder
Die neue Regelung tritt zu Beginn des Jahres 2023 in Kraft. Voraussetzung ist, dass die vollständige Erfassung durch die Krebsregister nach Landesrecht vorgesehen ist. Nach § 65c SGB V obliegt den Bundesländern die Einrichtung und der Betrieb der klinischen Krebsregister. Daher müssen für die Neuregelung nun die Landesgesetze angepasst und die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung auf Seiten der Krebsregister und der Krankenkassen geschaffen werden.
Weißer und schwarzer Hautkrebs
Der Begriff weißer Hautkrebs steht für Hauttumore, die abzugrenzen sind vom Melanom, dem schwarzen Hautkrebs. Daher kommt der Begriff nicht-melanotischer Hautkrebs. Er stellt eine heterogene Gruppe von Tumorarten der Haut mit unterschiedlich schwerem Krankheitsverlauf und unterschiedlicher Prognose dar. Prognostisch günstige Arten erfordern in der Regel keine langwierige Behandlung. Aus diesem Grund werden sie auch weiterhin nicht flächendeckend in den Krebsregistern erfasst. Arten mit schlechter Prognose können dagegen einen ähnlich ungünstigen Verlauf nehmen wie andere Krebserkrankungen. (dma)