Pflege

Pflegestudiumstärkungsgesetz - gute Intention, falsche Finanzierung

Dezember 2023

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz setzt die Ampelkoalition eine Vereinbarung ihres Koalitionsvertrages, die akademische Pflegeausbildung gemeinsam mit den Ländern zu stärken, um. Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Intention des Gesetzgebers, sieht aber in der Umsetzung auch Probleme.

Mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes (PflBG) im Jahr 2020 wurden einerseits inhaltliche und finanzielle Regelungen für die berufliche Pflegeausbildung getroffen und andererseits eine bundesgesetzliche Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen. Bei der beruflichen Ausbildung sind Träger von Pflegeeinrichtungen für die praktischen Ausbildungsanteile zuständig. Beim Pflegestudium dagegen liegt die Aufgabe der Organisation und Koordination der Praxiseinsätze bei den Hochschulen. Dementsprechend erfolgt auch die Finanzierung nach den allgemeinen finanziellen Grundsätzen von Studiengängen durch die Länder. Diese sehen aber eine Finanzierung der Praxiseinsätze der Studierenden bislang nicht vor.

Ziel: Mehr Menschen für die Pflege gewinnen

Vorrangiges Ziel des neuen Pflegestudiumstärkungsgesetzes ist es daher, die Finanzierung der praktischen Ausbildungsanteile im Hochschulstudium an die der beruflichen Pflegeausbildung anzugleichen. Damit will der Gesetzgeber u. a. mehr Personen mit Hochschulzugangsberechtigung dazu motivieren, eine hochschulische Pflegeausbildung zu absolvieren. Angesichts des demografischen Wandels und der Zunahme chronischer Erkrankungen mit komplexen multimorbiden Zuständen ist dieses Ziel nachvollziehbar und wird vom GKV-Spitzenverband unterstützt. Jedoch äußert der GKV-Spitzenverband an der geplanten Finanzierung deutliche Kritik.

Eine Pflegerin und ein Pfleger in einem Pflegeheim

Finanzierung über Beitragszahlende ist kritikwürdig

Mit dem Pflegeberufegesetz hatte der Gesetzgeber entschieden, dass die Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung nicht in den Aufgabenbereich der Beitragszahlenden der Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällt. Die akademische Ausbildung ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates und ergibt sich aus der verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die Finanzierungsverantwortung obliegt somit den Bundesländern beziehungsweise den Bundesländern und dem Bund gemeinsam, soweit es sich um Aufgaben von überregionaler Verantwortung handelt. Nun aber hat der Bundestag die Finanzierung des Praxisteils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert. Somit wird die Vergütung von Teilen eines Hochschulstudiums der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der sozialen Pflegeversicherung (SPV) zugeordnet. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung. Diese gesetzlichen Neuregelungen lehnt der GKV-Spitzenverband nachdrücklich ab.

Länder fordern Finanzierungsänderung

Auch der Bundesrat hält es laut seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2023 nicht für angemessen, dass die aus den Ausbildungen resultierenden Kosten von den Pflegebedürftigen und ihren Familien getragen werden. Vielmehr sind diese Kosten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe dem Staat zuzuordnen.

Weitere Regelungen

Andere fachliche und fachfremde Regelungen betreffen zum Beispiel das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, die spezielle sektorenübergreifenden Versorgung oder die Begrenzung des Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen in den Haushalten der Krankenkassen. Zudem wurden Änderungen aufgenommen, mit denen im Pflegestudium nun Kompetenzen zur späteren eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten (diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz) vermittelt werden. Diese Regelung wird aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes Wechselwirkungen mit bestehenden Modellvorhaben zur Heilkundeübertragung auf Pflegefachpersonen haben.

Der Gesetzentwurf wurde am 24.11.2023 im Bundesrat angenommen, das Gesetzgebungsverfahren wird vermutlich noch im Dezember abgeschlossen. (rba)

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