Krankenhäuser

Flächendeckende Versorgung durch Geburtskliniken sichergestellt

Juni 2018

In Ballungsgebieten gibt es häufig mehr Krankenhausstandorte, als für die gute Versorgung der Bevölkerung benötigt werden. Gerade für Geburtskliniken ist eine Fragmentierung der Versorgungsstrukturen nachteilig, da Geburtshilfen mit geringer Fallzahl oftmals Qualitätsprobleme aufweisen. Gleichwohl existieren in dünn besiedelten Gebieten Kliniken, die für die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und die gleichzeitig aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend betrieben werden können.

Damit diese Kliniken nicht schließen müssen, sondern weiterhin für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen, gibt es sogenannte Sicherstellungszuschläge. Bisher war die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nur für eine Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. April 2018 die Änderung der Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen beschlossen. Auf dieser Grundlage können künftig auch Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden. Zuschlagsfähig ist in diesem Fall dann zudem die Vorhaltung einer Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin.

Ein Arzt spricht mit einem werdenden Elternpaar

Zuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen

Um der besonderen Bedeutung von Qualitätsaspekten für die Geburtshilfe Rechnung zu tragen, hat der G-BA beschlossen, dass ein Sicherstellungszuschlag nur dann vereinbart werden kann, wenn innerhalb der Geburtshilfe bestimmte Standards erfüllt werden. Beispielsweise ist es eine Zuschlagsvoraussetzung, dass die vom G-BA bundeseinheitlich definierten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für die Geburtshilfe und Gynäkologie keine unzureichende Qualität ergeben. Darüber hinaus können Sicherstellungszuschläge für Fachabteilungen der Geburtshilfe nur unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass das Krankenhaus eine Kooperation mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin nachweist, soweit es nicht über eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin verfügt. Ferner wurden Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung von geburtshilflichen Belegkliniken nicht vorgesehen.

Eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe ist als gefährdet einzustufen, wenn durch die Schließung des betreffenden Krankenhauses in dünn besiedelten Gebieten Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen.

Grundsätzlich können mit dem Sicherstellungszuschlag nur Defizite aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs ausgeglichen werden.

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