Krankenhäuser

G-BA beschließt erstmals Mindestanforderungen an Notfallstrukturen

Juni 2018

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. April 2018 ein dreistufiges Notfallstufensystem beschlossen und damit erstmals Mindeststandards für Notfallstrukturen in Krankenhäusern festgelegt. Ziel der Regelung ist es, eine differenzierte Finanzierung von Vorhaltekosten der Krankenhäuser für die Notfallversorgung zu ermöglichen.

Bei der stationären Notfallversorgung handelt es sich um eine nicht geplante und medizinisch dringend erforderliche Krankenhausbehandlung, da bei einem Patienten bzw. einer Patientin elementare Funktionen wie Atmung oder Herz-Kreislauf-System lebensgefährlich bedroht sind (z. B. durch schwere Verletzungen nach einem Unfall oder durch einen Herzinfarkt). Die ambulante Notfallversorgung in Notdienstpraxen am Krankenhaus oder Notfallambulanzen bleibt von den Regelungen des G-BA zur Notfallversorgung unberührt.

Ursprünglich hatte der G-BA mit dem Krankenhausstrukturgesetz den Auftrag erhalten, bereits bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu beschließen (§ 136c Abs. 4 SGB V). Allerdings wurde die Frist kurz vor der geplanten Beschlussfassung im G-BA mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen um ein Jahr verlängert. Dem G-BA wurde aufgetragen, eine wissenschaftliche Folgeabschätzung des geplanten Notfallstufensystems durchführen zu lassen, bevor dieses final beschlossen werden kann.

Blick auf den Eingang einer Notfallaufnahme

Strukturelle Mindestanforderungen festgelegt

Entsprechend dem Gesetzesauftrag wurden differenziert für jede Notfallstufe strukturelle Mindestanforderungen festlegt, um Krankenhäuser zukünftig gemessen am Umfang ihrer Vorhaltungen für die Notfallversorgung einer der folgenden Stufen zuordnen zu können:

  • 1. Stufe: Basisnotfallversorgung
  • 2. Stufe: erweiterte Notfallversorgung
  • 3. Stufe: umfassende Notfallversorgung

Hierzu wurden Art und Anzahl von Fachabteilungen, Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals, Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten, medizinisch-technische Ausstattung sowie Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme für jede Stufe definiert. Das Notfallstufensystem soll es für Krankenhäuser wieder attraktiver machen, sich für die stationäre Notfallversorgung zu engagieren. Denn auf Grundlage der Stufenzuordnung können Krankenhäuser der Höhe nach gestaffelte Zuschläge für ihre Teilnahme an der Notfallversorgung erhalten. Krankenhäuser, welche die strukturellen Mindestanforderungen nicht erfüllen, müssen Abschläge hinnehmen. Dies betrifft insbesondere Fachkrankenhäuser, die weit überwiegend elektive (planbare) Leistungen erbringen und nicht über die Ausstattung zur adäquaten Versorgung schwerwiegender Notfälle, wie Fachpersonal, Intensivbetten und einen Schockraum, verfügen. Ungeachtet der Einordnung eines Krankenhauses in das Notfallstufensystem sind wie bisher alle Krankenhäuser zur Hilfeleistung im Notfall verpflichtet. Alle erbrachten Notfallleistungen werden auch weiterhin vergütet.

Beschluss greift GKV-Forderungen auf

Der Beschluss beruht im Wesentlichen auf dem Konzept des GKV-Spitzenverbandes und greift dessen Kernforderungen auf. Hierzu gehört u. a., dass Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung anbieten müssen, und dass Patientinnen und Patienten in einer Zentralen Notaufnahme aufgenommen werden, wo sie eine strukturierte Ersteinschätzung ihrer Behandlungsdringlichkeit innerhalb von zehn Minuten erhalten. Zudem müssen Notfallkrankenhäuser sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten bei Bedarf innerhalb von 30 Minuten fachärztlich versorgt werden.

Auch in ländlichen Regionen ist eine flächendeckende Notfallversorgung weiterhin gesichert. Neben dem dreistufigen Notfallkonzept wurden einige Sonderregelungen beschlossen, die gewährleisten, dass 99 Prozent der Bevölkerung einen Notfallversorger in maximal 30 Pkw-Fahrzeitminuten erreichen können. Um die Versorgung in der Fläche zu gewährleisten, hat der G-BA vorgesehen, dass alle Sicherstellungskrankenhäuser wie Basisnotfallversorger behandelt werden, sofern sie eine internistische und chirurgische Abteilung vorhalten. Sicherstellungshäuser sind Krankenhäuser, die für eine flächendeckende Erreichbarkeit einer Basisversorgung innerhalb von 30 Pkw-Fahrzeitminuten unverzichtbar sind. Zudem können Krankenhäuser, die auf die Versorgung von Schlaganfällen und Herzinfarkten spezialisiert sind, auch dann an der Notfallversorgung teilnehmen und Zuschläge erhalten, wenn die Kriterien der Basisnotfallversorgung nicht erfüllt sind. Darüber hinaus kann die zuständige Landesbehörde im eng begrenzten Ausnahmefall Krankenhäuser, die nicht die Mindestanforderungen des G-BA erfüllen, aber für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind, vom Abschlag ausnehmen.

Der Beschluss ist am 19. Mai 2018 nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung mithilfe des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus festzulegen. Die Vereinbarung der Zu- und Abschläge mit den einzelnen Krankenhäusern auf der Ortsebene wird voraussichtlich erstmals für das Budgetjahr 2019 erfolgen.

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