Heilmittel

Neue Zulassungsempfehlungen vereinfachen den Praxisalltag

September 2018

Heilmittelerbringende aus dem Bereich der Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie oder Podologie können ihre Leistungen nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Patientinnen und Patienten abgeben, wenn sie eine Zulassung der Kassen haben. Diese wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt. Der GKV-Spitzenverband gibt hierfür Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen heraus. Seit 1. August 2018 gilt für diese Zulassungsempfehlungen eine neue Fassung. Was hat sich im Wesentlichen verändert?

Eine wichtige Neuerung betrifft die Aufgaben und Anforderungen an die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis, hier insbesondere die Definition der „Ganztägigkeit“. Schon bisher musste eine fachliche Leitung ganztägig zur Verfügung stehen - ohne dass allerdings klar war, wie „ganztägig“ genau zu verstehen ist. Tatsächlich haben die zulassenden Stellen hier bisher unterschiedliche Definitionen verwendet. Jetzt ist verbindlich geregelt, dass eine fachliche Leitung mindestens 30 Stunden je Woche gewährleistet sein muss. Und dieser Zeitrahmen gilt nicht nur für die fachliche Leitung, sondern auch für die Heilmittelpraxis an sich – auch sie soll für mindestens 30 Stunden in der Woche Heilmittelbehandlungen an GKV-Versicherte abgeben bzw. aktiv anbieten.

Anforderungen an die Räumlichkeiten konkretisiert

Bisher mussten gewerbliche Bereiche stets von der Heilmittelpraxis räumlich getrennt sein. Auch die neue Fassung der Zulassungsempfehlung folgt grundsätzlich diesem Gedanken. Es wird nun jedoch klargestellt, dass die Behandlungsräume und -bereiche auch für andere Leistungen, die den Tätigkeitsfeldern der jeweiligen Heilmitteldisziplin zuzuordnen sind (z. B. Rehasport oder Prävention), genutzt werden können. Räumlichkeiten allerdings, die von vornherein nicht auf die Abgabe von Heilmitteln bzw. an die jeweilige Heilmitteldisziplin angrenzende Leistungen ausgelegt sind, müssen baulich auch weiterhin von den Räumen der Heilmittelpraxis getrennt sein. Das trifft insbesondere auf solche Räumlichkeiten zu, bei denen gewerblichen Leistungen im Vordergrund stehen wie z. B. Fitness- oder Kosmetikstudios.

Podologische Behandlung (Symbolbild)

Deutliche Änderungen hat es zudem bei den Raumanforderungen in Physiotherapie-, Massage- und Podologiepraxen gegeben. Anlass hierfür war eine Novelle der Arbeitsstättenverordnung. Die dort definierten Mindestanforderungen an Räume und Behandlungsbereich wurden in die Zulassungsempfehlungen übernommen. Bisher durch eine Mindestquadratmeterzahl ausschließlich räumlich definiert, gelten daher jetzt weitere Anforderungen an die Raumausstattung. So ist es künftig erforderlich, dass der Behandlungsraum bzw. –bereich nicht nur mindestens acht bzw. sechs Quadratmeter groß ist. Er muss auch so ausgestaltet sein, dass die Behandlungsliege auf drei Seiten mindestens einen Abstand von einem Meter zur nächsten Wand hat, damit die Therapeutin bzw. der Therapeut einen ausreichenden Bewegungsradius hat. Im Behandlungsraum einer Podologiepraxis gilt an der Fußseite des Behandlungsstuhls mindestens ein Meter Abstand zur nächsten Wand.

Erstmals Bestandsschutz für bestehende Praxen

In den neuen Zulassungsempfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass beim Verkauf einer Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Diese Regelung bietet Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen und Rechtssicherheit auf allen Seiten. Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, damit es auch hier nicht zu unerwünschten Härten kommt. Stellen diese Praxen bis zum 31. Dezember 2019 einen Zulassungsantrag, können sie nach den Raumanforderungen der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Zulassungsempfehlungen bewertet werden.

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