Deutliche Änderungen hat es zudem bei den Raumanforderungen in Physiotherapie-, Massage- und Podologiepraxen gegeben. Anlass hierfür war eine Novelle der Arbeitsstättenverordnung. Die dort definierten Mindestanforderungen an Räume und Behandlungsbereich wurden in die Zulassungsempfehlungen übernommen. Bisher durch eine Mindestquadratmeterzahl ausschließlich räumlich definiert, gelten daher jetzt weitere Anforderungen an die Raumausstattung. So ist es künftig erforderlich, dass der Behandlungsraum bzw. –bereich nicht nur mindestens acht bzw. sechs Quadratmeter groß ist. Er muss auch so ausgestaltet sein, dass die Behandlungsliege auf drei Seiten mindestens einen Abstand von einem Meter zur nächsten Wand hat, damit die Therapeutin bzw. der Therapeut einen ausreichenden Bewegungsradius hat. Im Behandlungsraum einer Podologiepraxis gilt an der Fußseite des Behandlungsstuhls mindestens ein Meter Abstand zur nächsten Wand.
Erstmals Bestandsschutz für bestehende Praxen
In den neuen Zulassungsempfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass beim Verkauf einer Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Diese Regelung bietet Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen und Rechtssicherheit auf allen Seiten. Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, damit es auch hier nicht zu unerwünschten Härten kommt. Stellen diese Praxen bis zum 31. Dezember 2019 einen Zulassungsantrag, können sie nach den Raumanforderungen der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Zulassungsempfehlungen bewertet werden.