In insgesamt drei Verfahren hat das BSG Klagen von pharmazeutischen Unternehmern gegen die vom GKV-Spitzenverband bestimmten Festbeträge abgewiesen (Urteile B 3 KR 9/16 R, B 3 KR 10/17 R und B 3 KR 7/17 R vom 03.05.2018).
Worum ging es?
In zwei der bereits am 3. Mai 2018 entschiedenen Verfahren ging es ausschließlich um die Anpassung von Festbeträgen. Beklagt war der Festbetrag für die Gruppe „Antianämika, andere, Gruppe 1“ (B 3 KR 9/16 R) und der für „Levothyroxin-Natrium“ (B 3 KR 10/17 R). Im dritten Verfahren wurde die Einbeziehung eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff Methylphenidat in die Festbetragsregelung angegriffen, welches ausschließlich für Erwachsene mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vermarktet wurde (B 3 KR 7/17 R).
Die Kernaussagen des BSG
Als marktnahes Steuerungsinstrument entfalten Festbeträge ihre Wirkung dadurch, dass im Wettbewerb stehende Arzneimittel in Gruppen zusammengefasst werden und hierfür auf Grundlage der bestehenden Preise Festbeträge als Erstattungshöchstgrenzen bestimmt werden. Grundsätzlich verwies das BSG in diesen Urteilen auf das Ziel der Festbeträge, als preisregulierendes Anreizsystem den Wettbewerb zu fördern und so bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven zugunsten der Krankenkassen auszuschöpfen. Eine Wettbewerbsverzerrung infolge einer Festbetragsabsenkung komme nur in Betracht, „wenn der neue Festbetrag nicht mit den Marktrealitäten in Übereinstimmung zu bringen ist, eine wirtschaftliche Preisgestaltung nicht möglich ist und sich Anbieter deshalb so weit vom Markt zurückziehen, dass dadurch eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zu befürchten ist“. Und das sahen die Richter in den konkreten Fällen nicht.