Krankenhäuser

Zentren: erstmals Qualitätsanforderungen festgelegt

März 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Anfang Dezember 2019 erstmals bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an Zentren mit besonderen Aufgaben in den Fachbereichen seltene Erkrankungen, Onkologie, Traumatologie, Rheumatologie und Herzmedizin beschlossen. Der GKV-Spitzenverband hatte sich jahrelang für Regelungen in diesem Bereich eingesetzt und begrüßt die Festlegungen ausdrücklich.

Bei einem Zentrum handelt es sich um eine Einrichtung der Spitzenmedizin, die sich aufgrund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Die Qualitätsanforderungen an diese Zentren umfassen insbesondere Vorgaben zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, Mindestfallzahlen und Kooperationen mit anderen Leistungserbringenden.

Expertise begründet hervorgehobenen Status

Besondere Aufgaben eines Zentrums sind krankenhausübergreifende Tätigkeiten: Ein Zentrum stellt anderen Krankenhäusern seine herausragende Expertise in Form von Beratungsleistungen zur Verfügung: Das können Leistungen für Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser sein (z. B. interdisziplinäre onkologische Fallkonferenzen) oder übergreifende Aufgaben, die der stationären Patientenversorgung in Gänze zugutekommen (z. B. das Führen und Auswerten eines bundesweiten Registers). Solche Aufgaben werden zukünftig über Zentrumszuschläge finanziert, weil sie nicht über das patientenfallbezogene DRG-System abgerechnet werden können.

Ein Arzt geht über einen Krankenhausflur

Regelung ermöglicht Spezialisierung

Der GKV-Spitzenverband begrüßt, dass mit den Zentrumsregelungen des G-BA erstmals bundeseinheitlich definiert wird, wann eine herausragende Expertise und Ausstattung im Vergleich zu anderen Leistungserbringern der Spitzenmedizin vorliegt – und damit, wann Krankenhäuser qualifiziert sind, besondere Zentrumsaufgaben zu übernehmen. Die Regelungen des G-BA sollen im kommenden Jahr um weitere versorgungsrelevante Zentren ergänzt werden.

Einen Artikel zur Historie der Zentren-Neuordnung finden Sie hier. (kbo)

Bleiben Sie auf dem Laufenden