Erstattungsverfahren werden bürokratischer
Mit dem MDK-Reformgesetz werden außerdem die Möglichkeiten der Krankenhäuser, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, zu Recht deutlich begrenzt. Die im selben Atemzug vorgegebene Einschränkung der nach wie vor üblichen Aufrechnung für die Krankenkassen, die bisher die Verrechnung mit unstrittigen Behandlungsfällen ermöglichte und damit Klageverfahren vermied, ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes unpassend. Obwohl die Medizinischen Dienste durch das MDK-Reformgesetz organisatorisch von den Krankenkassen getrennt wurden und damit ihre neutrale Stellung gestärkt wurde, wird mit der Einschränkung die unbürokratische Umsetzung von Erstattungsansprüchen nach MD-Gutachten erschwert.
Falldialoge bleiben erhalten
Falldialoge, d. h. der direkte Austausch zwischen Krankenkasse und Krankenhaus über Rechnungsauffälligkeiten, bleiben erhalten. Das Ergebnis wird weder auf die Abrechnungsgüte des Krankenhauses angerechnet, noch werden Aufwandspauschalen für die Krankenkasse fällig, wenn sich geprüfte Rechnungen als korrekt erweisen.
Ausblick auf 2022
Seit 2020 gelten die zugunsten der Krankenhäuser abgesenkten Quoten in der Abrechnungsprüfung. Die Wirkung anderer Regelungen des MDK-Reformgesetzes steht noch aus; deren Einführung wurde durch die Corona-Pandemie verschoben.
Aufschläge für fehlerhafte Abrechnungen markieren erst ab 2022 die „neue Welt“, in der fehlerhaftes Abrechnen Konsequenzen für die Krankenhäuser hat. Die zulässige Prüfquote bestimmt sich dann nach der Abrechnungsgüte des Krankenhauses und ist in den höheren Prüfquotenklassen mit Aufschlägen verknüpft, die an die Krankenkassen zu leisten sind. Somit wird zukünftig – endlich - schlechte Abrechnung bestraft, gutes Haushalten im Sinne des seriösen Umgangs mit den Geldern der Versichertengemeinschaft dagegen belohnt. (imö)