Die Versicherten haben laut SGB V Anspruch auf Übergangspflege für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Sie hat in dem Krankenhaus stattzufinden, in dem auch die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.
Einheitliche Dokumentation gefordert
Die Krankenhäuser müssen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangspflege nachprüfbar dokumentieren. Der Gesetzgeber hat den GKV-Spitzenverband zusammen mit dem PKV-Verband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft beauftragt, bis zum 31.10.2021 Regelungen für eine einheitliche Dokumentation zu vereinbaren. Die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege und die Vergütung sind dagegen in Verträgen auf Landesebene zu regeln (§ 132m SGB V).