Krankenhaus

Neue GKV-Leistung: Die Übergangspflege im Krankenhaus

Dezember 2021

Die neue Übergangspflege bietet eine notwendige Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt, wenn anderweitige Anschlussversorgung nicht gewährleistet werden kann. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde die Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Die Träger der Selbstverwaltung, darunter der GKV-Spitzenverband, haben mit Wirkung zum 1. November 2021 Regelungen zur Dokumentation vereinbart.

Die Versicherten haben laut SGB V Anspruch auf Übergangspflege für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Sie hat in dem Krankenhaus stattzufinden, in dem auch die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.

Einheitliche Dokumentation gefordert

Die Krankenhäuser müssen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangspflege nachprüfbar dokumentieren. Der Gesetzgeber hat den GKV-Spitzenverband zusammen mit dem PKV-Verband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft beauftragt, bis zum 31.10.2021 Regelungen für eine einheitliche Dokumentation zu vereinbaren. Die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege und die Vergütung sind dagegen in Verträgen auf Landesebene zu regeln (§ 132m SGB V).

Ein Pfleger spricht mit einer älteren Frau, die im Krankenhausbett liegt.

Voraussetzungen für Übergangspflege

Als Voraussetzungen für die Übergangspflege sind die patientenindividuell erforderliche Anschlussversorgung sowie der erhebliche Aufwand, den das Krankenhaus im Hinblick auf die Organisation der Anschlussversorgung zu leisten hat, nachprüfbar zu dokumentieren. Dies erfolgt im Rahmen des Entlassmanagements. Zum Nachweis der umfassenden Bemühungen des Krankenhauses bei der Organisation der Anschlussversorgung sind geeignete Anschlussversorger im Umkreis des mit der Patientin oder dem Patienten abgestimmten (Wohn-)Orts anzufragen, bevor eine Übergangspflege erbracht werden kann. Sofern ausreichend geeignete Anschlussversorger verfügbar sind, hat das Krankenhaus mindestens zwanzig zu kontaktieren, andernfalls alle. Kann das Krankenhaus die Anschlussversorgung nicht vor Ende der Krankenhausbehandlung gewährleisten, muss es sich während der Übergangspflege weiter um eine solche für die Patientin oder den Patienten bemühen.

Übergangspflege kann ausschließlich im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich werden. Sie ist nachrangig zu den erforderlichen Leistungen der Anschlussversorgung. Die Dokumentation zu den Voraussetzungen der Übergangspflege ist bei Rechnungsstellung an die Krankenkasse zu übermitteln. (dmä/kam)

Bleiben Sie auf dem Laufenden