Digitalisierung im Gesundheitswesen

Zwei Gesetze für die Digitalisierung

Februar 2024

Die Entwürfe eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung (Digital-Gesetz - DigiG) und Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG) haben am 2. Februar 2024 den Bundesrat passiert und werden vermutlich noch im Februar 2024 in Kraft treten. Mit den beiden Gesetzen werden wichtige und dringend nötige Weichen für ein digitales Gesundheitswesen gestellt. Jedoch enthalten sie aus GKV-Sicht auch kritisch zu beurteilende Punkte.

ePA künftig mit Opt-Out-Variante

Das Kernelement des Digitalgesetzes ist die elektronische Patientenakte, die die zentrale Datenplattform und Herzstück der digitalen Gesundheitsversorgung in der Hand der Versicherten darstellt. Den Paradigmenwechsel hin zu einer Opt-Out-Variante, bei der alle Versicherten zunächst automatisch eine ePA bekommen - es sei denn, sie widersprechen aktiv - ist der richtige Schritt. Denn nur so kann die Anwendung flächendeckend zum Einsatz kommen. Dies ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die ePA ihre Vorteile für eine bessere Versorgung und mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten entfalten kann.

Kritische Punkte im Digitalgesetz

Weit weniger positiv betrachtet der GKV-Spitzenverband die Einführung sogenannter assistierter Telemedizin in Apotheken mittels des DigiG. Hier wird ein aufwendiges Zusatzangebot geschaffen, das die Ärztinnen und Ärzte nicht entlastet, was eines der Ziele des DigiG in Bezug auf Telemedizin ist und vom GKV-Spitzenverband unterstützt wird. Sehr kritisch wird die Ausweitung des Schnellbewertungsverfahrens „Fast Track“ beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) der Medizinprodukte Klasse IIb gesehen. Der GKV-Spitzenverband hatte dafür plädiert, zugunsten der Wahrung der Patientensicherheit von dieser Ausweitung abzusehen.

Eine ältere Frau und ein Pfleger schauen auf ein Tablet

Gemeinwohlorientierte Nutzung von Gesundheitsdaten

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) soll die Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten erhöhen sowie bürokratische und organisatorische Hürden bei der Nutzung von Gesundheitsdaten abbauen. Diese Ziele unterstützt der GKV-Spitzenverband ausdrücklich. Dem Leitprinzip einer gemeinwohlorientierten Nutzung kommt dabei eine konstituierende und legitimierende Bedeutung zu, die auch den neuen Zugang von kommerzieller Forschung zu Gesundheitsdaten der aufzubauenden Forschungsdateninfrastruktur in Vorbereitung auf die Umsetzung des EU-Gesundheitsdatenraumes (EHDS) ermöglicht. Hier darf es sich nicht um eine bloße Worthülse handeln. Nach wie vor ist es problematisch, dass die Krankenkassen oder der GKV-Spitzenverband im Rahmen der Governancestrukturen der neuen Dateninfrastruktur des GDNG nicht explizit als Stakeholder genannt sind. Der GKV-Spitzenverband fordert eine zwingende Beteiligung seiner Expertise und inhaltliche Abstimmungen (Einvernehmen) für die weitere Planung der Umsetzung des EHDS.

Daten zur Gesundheitsförderung nutzen

Eine wichtige neue Aufgabe wird mit dem GDNG für die Krankenkassen bei der Erkennung individueller Gesundheitsrisiken der Versicherten geschaffen. Kranken- und Pflegekassen können künftig automatisierte und versichertenbezogene Datenauswertungen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes durchführen. Werden hierbei Gesundheitsgefährdungen oder individuelle Risiken der Versicherten erkannt, können die Krankenkassen ihre Versicherten in Form einer unverbindlichen Empfehlung individuell informieren. Die neue Möglichkeit ist für beide Seiten freiwillig und wird vom GKV-Spitzenverband ausdrücklich begrüßt. Nur bei den Krankenkassen liegen die hierfür notwendigen intersektoralen Leistungsdaten vor. Diese für Prävention und Patientensicherheit besser und strukturiert nutzbar zu machen, stellt einen sinnvollen Service für die Versicherten zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile dar. (jgh)

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