Heilmittel

Weiterbildung in der Physiotherapie – Inhalte aktualisiert

Mai 2026

Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände in der Physiotherapie haben sich nach intensiven Bemühungen auf die Aktualisierung der Inhalte drei wichtiger Weiterbildungen in der Physiotherapie verständigt. Die Inhalte der dafür relevanten Anlage des bundeseinheitlichen Vertrages nach § 125 SGB V waren nahezu unverändert auf dem Stand der im Jahr 2001 gefassten Rahmenempfehlungen zurückgeblieben.

In den bundesweiten Verträgen zur Heilmittelversorgung nach § 125 Abs. 2 Nr. 3 SGB V legen die Vertragspartner u. a. fest, welche Weiterbildungen Leistungserbringende für „besondere Maßnahmen der Physiotherapie“ benötigen. Es handelt sich hierbei um Leistungen wie Manuelle Therapie oder Manuelle Lymphdrainage, für die zusätzliche Qualifikationen über die reguläre Berufsausbildung hinaus erforderlich sind, damit sie mit der GKV abgerechnet werden dürfen. Leistungserbringende erhalten hierfür eine entsprechende Abrechnungserlaubnis.

In einer Anlage des Vertrages (Anlage 7) werden die konkreten Inhalte und Kompetenzen, die in den Weiterbildungen vermittelt werden müssen, sowie der stundenmäßige Umfang und die Eingangsvoraussetzungen der Teilnehmenden geregelt. Ferner werden dort auch die fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die Weiterbildungseinrichtungen und Fachlehrkräfte festgelegt, um qualitativ hochwertige Weiterbildungen anbieten zu können.

Eine Therapeutin macht Übungen mit einem älteren Mann mit Hilfe eines großen Balles.

Was wurde geregelt?

Die Rahmeninhalte der folgenden drei Weiterbildungen wurden angepasst:

  • Gerätegestütze Krankengymnastik (KG-Gerät)
  • Komplexe Physikalische Entstauungstherapie (KPE) - bisher Manuelle Lymphdrainage (MLD)
  • Manuelle Therapie (MT)

Die Vertragspartner haben die Zugangsvoraussetzungen und Durchführung der Weiterbildungen verbessert, z. B. in dem

  • Inhalte modernisiert wurden: Die Vertragspartner haben sich auf die Formulierung von kompetenzorientierten Lernzielen überwiegend anhand des therapeutischen Prozesses geeinigt.
  • Theoretische Inhalte können zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen im digitalen Format vermittelt werden.
  • Die Rolle der ärztlichen Profession im Setting der Weiterbildung wurde angepasst. Zukünftig ist keine ärztliche Leitung des Weiterbildungsträgers mehr notwendig und in den Prüfungskommissionen ist keine ärztliche Fachlehrkraft mehr notwendig. Zudem wurde der ärztlich-theoretische Unterricht reduziert.

Die neuen Weiterbildungsregelungen gelten ab dem 1. Juni 2026 und sind nach einer Übergangsfrist ab 1. Juni 2027 verbindlich anzuwenden. Weiterbildungseinrichtungen haben somit bis 31. Mai2027 Zeit, die an die neuen Anforderungen angepassten Curricula den zur Prüfung und Freigabe bei dem zuständigen Verband der Ersatzkassen einzureichen. Für bisher erworbene Zertifikate in den Weiterbildungen und für die Fachlehrqualifikation sowie erteilte Abrechnungserlaubnisse ist der Bestandsschutz sichergestellt.

Zu den Inhalten der Weiterbildungen für die spezielle Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems (KG-ZNS Kinder und Erwachsene) sind die Vertragspartner nach § 125 Abs. 1 SGB V aktuell noch im Gespräch. Die bisherige Anlage 7 gilt für diese Weiterbildungen noch so lange fort, bis auch hierzu neue Weiterbildungsinhalte vereinbart worden sind.

Fazit

Die Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 SGB V ist ein zentrales Instrument zur Qualitätssicherung. Sie schafft bundesweit einheitliche Standards für Weiterbildungen und Zertifikatsleistungen in der Physiotherapie und definiert die Verfahren zur Erteilung einer Abrechnungserlaubnis. Mit der Aktualisierung wurde v.a. der aktuelle fachliche Stand berücksichtigt und Verbesserungen für den Zugang und die Durchführung von Weiterbildungen angestrebt.

Dies ist nur ein kleiner Schritt für die Erhöhung der Qualität und Berufsattraktivität in der Physiotherapie. Ein weiterer wichtiger und notwendiger Schritt wäre die schon mehrfach vom Bundesministerium für Gesundheit angekündigte Novellierung der Berufsgesetze. Nur mit einer Anpassung der Kompetenzinhalte in der Ausbildung an den aktuellen medizinischen und therapeutischen Stand wird sich die qualitative Leistungserbringung nachhaltig erneuern und verbessern lassen. (kwi/chq)

Übersicht über wesentliche Neuerungen zu den drei Weiterbildungen KG-Gerät, KPE und MT

Dargestellt sind die Neuerungen. Die bisherige Regelung ist in Klammern gesetzt.

KG-Gerät
  • Eingangsvoraussetzungen: Erweiterung auf Studierende und Azubis im 3. Lehrjahr
  • Weiterbildungsträger können nun auch Kombinationsgeräte für Weiterbildung einsetzen
  • Voraussetzung für Fachlehrkräfte: mind. 2 Assistenzen (bisher: 3 Assistenzen)
KPE
  • Bezeichnung der KPE (bisher: MLD): KPE umfasst MLD, Kompressionstherapie, Anleitung zur Hautpflege und Bewegungsübungen zur Entstauung (bisher: nur Inhalte der MLD und Kompressionstherapie)
  • Umfang: 140 UE (bisher: 170 UE), davon 8 UE ärztl. Theorie (bisher: 24 UE)
  • Keine mindestens 8 Patientenvorstellungen, keine Differenzierung in Basis- und Therapiekurs, Abschluss in 1 Jahr (bisher: halbes Jahr)
  • Keine ärztl. Leitung des Trägers notwendig
  • Abschlussprüfung: schriftlicher und prakt./mündlicher Prüfungsteil (bisher: schriftlich, praktischen und ärztl.-mündlicher Prüfungsteil)
  • Prüfungskommission: Fachlehrkraft + zwei weitere Beisitzer (bisher: ärztl. Fachlehrkraft, therapeutische Fachlehrkraft und Beisitzer)
  • Voraussetzung Fachlehrkraft: mind. 2 Assistenzen (bisher: mind. 5 Assistenzen), (bisher: Anforderung an ärztl. Fachlehrkraft: bisher: mind. 2 Assistenzen an Kurs Ärztl. Theorie und Qualitätssicherungsmaßnahmen)
MT
  • Inhalte und Umfang: Grundlagen 20 UE, Therapeut. Prozess 230 UE, interprofessionelle Zusammenarbeit 10 UE (bisher: Grundlagen 20 UE, MT d. Extremität 100 / Wirbelsäule 140 UE)
  • Kompetenzorientierte Lernziele anhand des therapeutischen Prozesses; (bisher: detaillierter Auflistung von Lernzielen zu einzelnen Körperregionen)
  • Fallbericht ist kein Prüfungsbestandteil (bisher: Prüfungsbestandteil), keine ärztl. Leitung des Weiterbildungsträgern (bisher: ärztl. Leitung nötig)
  • Prüfungskommission: Fachlehrkraft + zwei weitere Beisitzer (bisher: ärztl. Fachlehrkraft, Fachlehrkraft und Beisitzer)
  • Voraussetzung Fachlehrkraft: mind. 2 Assistenzen (bisher mind. 5 Assistenzen, pädagogische Fortbildung empfohlen)

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