Hintergrund
Die wirtschaftliche Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die für die gesetzlich Versicherten die Versorgung sicherstellen, gerät immer wieder in den Fokus der Debatte. Erst jüngst hat eine Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 für Diskussionen gesorgt. Beschlossen wurde neben einer Erhöhung der Personalförderzuschläge um +14,5 Prozent eine Anpassung der Bewertungen für psychotherapeutische Therapieleistungen um -4,5 Prozent. Insbesondere letztere Entscheidung war auf Kritik der betroffenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gestoßen.
In diesem Zusammenhang wird häufig behauptet, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten würden doch schon heute zu wenig verdienen. Und tatsächlich ist es gar nicht so einfach, die wirtschaftliche Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Deutschland zu bewerten. Das liegt an einigen Besonderheiten bei der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen. Dazu zählen:
- die erheblich niedrigeren Praxiskosten,
- die deutlich niedrigeren Einnahmen aus privat abgerechneten Leistungen sowie
- die erheblich geringere Arbeitszeit als der Durchschnitt aller ärztlichen Fachgruppen.
In diesem Beitrag soll daher die wirtschaftliche Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Deutschland umfassend beschrieben und die Besonderheiten in der Leistungserbringung dargestellt und gewürdigt werden. Um die wirtschaftliche Situation zu beschreiben, werden zunächst Kennzahlen zum Umfang der Aufwendungen und Einnahmen in den psychotherapeutischen Praxen diskutiert, bevor die Arbeitszeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den Blick genommen wird. Erst aus dem Zusammenspiel dieser Größen lassen sich die erzielten Jahresüberschüsse in den Psychotherapiepraxen richtig einordnen. Schließlich wird vor dem Hintergrund dieser Zahlen die Prüfung der Angemessenheit der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen, welche zur oben erwähnten Anpassung geführt hat, näher erläutert.
Aufwendungen und Einnahmen der Praxen für Psychotherapie
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind vollständig in das vertragsärztliche Vergütungssystem integriert. Das Statistische Bundesamt weist die Ergebnisse ihrer Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich getrennt nach Ärztinnen und Ärzten sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus. Die Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes spielt für die Weiterentwicklung der Bewertungen ambulanter Leistungen eine zentrale Rolle. Sie ist die einzige neutrale Datenquelle, bei der die Befragten gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind. Die Ergebnisse dieser Statistik weisen deshalb eine hohe statistische Güte auf und eignen sich entsprechend in besonderer Weise, die wirtschaftliche Situation der befragten Praxisinhaberinnen und -inhaber zu beschreiben.
Aufwendungen bzw. Praxiskosten
In der Abbildung 1 sind zunächst die Aufwendungen der Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Jahr 2023 im Vergleich zum Durchschnitt der ärztlichen Praxen sowie der rein fachärztlichen Praxen dargestellt. Die Aufwendungen beziehen sich auf die Zahl der Praxisinhaberinnen bzw. -inhaber.
Es wird die erste Besonderheit psychotherapeutischer Praxen deutlich: Psychotherapeutische Leistungen sind persönlich erbrachte, an zeitliche Vorgaben gebundene Gesprächs- und Therapieleistungen, die mit vergleichsweiser geringer sachlicher und personeller Unterstützung erbracht werden können. Anders bei Ärztinnen und Ärzten: Hier findet ein großer Teil der Leistungen im Rahmen der Diagnostik und Therapie statt, welche in der Regel unterstützt durch medizinische Fachangestellte und medizinisch-technische Geräte erbracht werden.
Die gesamten Aufwendungen einer durchschnittlichen Psychotherapiepraxis beliefen sich im Jahr 2023 auf 33.000 Euro je Inhaberin bzw. Inhaber. In einer Arztpraxis fallen dagegen mit durchschnittlich 264.000 Euro je Inhaberin bzw. Inhaber rund das Achtfache an Aufwendungen an. Die Aufwendungen in einer fachärztlichen Praxis sind sogar noch höher und belaufen sich im Durchschnitt auf 318.000 Euro je Inhaberin bzw. Inhaber.
Im Gegensatz zu ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen wird in Psychotherapiepraxen auch nur vereinzelt Personal angestellt. Die Personalkosten summieren sich auf durchschnittlich rund 8.500 Euro bzw. 26 Prozent der Gesamtkosten einer Psychotherapiepraxis. In den ärztlichen Praxen sind die Personalkosten dagegen für mehr als die Hälfte der gesamten Aufwendungen ursächlich und betragen im Durchschnitt fast 160.000 Euro. In einer typischen ärztlichen Praxis sind neben der Inhaberin bzw. dem Inhaber 6,8 weitere Personen angestellt. In einer Psychotherapiepraxis sind es dagegen lediglich 0,5.
Diese Aufwendungen der psychotherapeutischen und ärztlichen Praxen schlagen sich entsprechend bei der Preisgestaltung für psychotherapeutische und ärztliche Leistungen nieder. Denn die Preise müssen so kalkuliert sein, dass aus den daraus generierten Umsätzen die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten gedeckt werden und gleichzeitig der Inhaberin bzw. dem Inhaber im Durchschnitt eine angemessene Vergütung für deren Arbeitszeit gewährt wird. Dies ist der entscheidende Grund, warum Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erheblich geringere Einnahmen bzw. Umsätze aufweisen als ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.
Einnahmen bzw. Umsätze
Die Einnahmen psychotherapeutischer und ärztlicher Praxen setzen sich im Wesentlichen aus drei Quellen zusammen: den Einnahmen aus Kassenpraxis, Privatpraxis und sonstigen Einnahmen. Dabei werden nur Einnahmen aus psychotherapeutischer bzw. ärztlicher Tätigkeit erfasst. Einnahmen aus Kassenpraxis beziehen sich auf Leistungen, die für gesetzlich Versicherte erbracht und über die GKV finanziert werden. Unter Privatpraxis fallen privatärztliche Leistungen, welche direkt mit der Patientin bzw. dem Patienten abgerechnet werden. Diese finanzieren die Leistungen entweder über ihre private Versicherung oder aus eigener Tasche. Zu den sonstigen Einnahmen zählen bspw. Einnahmen aus betriebsärztlicher Tätigkeit, aus Gutachtertätigkeit oder den Zuschüssen der GKV für die Telematikinfrastruktur.
In der Abbildung 2 sind die Einnahmen je Inhaberin bzw. Inhaber und deren Zusammensetzung dargestellt. Es zeigt sich das erwartete Bild: Die Inhaberinnen und Inhaber psychotherapeutischer Praxen erzielen aufgrund der niedrigen Aufwendungen und der hohen Teilzeitquote (s. weiter unten) im Durchschnitt auch erheblich geringere Einnahmen als ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen. Eine psychotherapeutische Inhaberin bzw. ein psychotherapeutischer Inhaber erwirtschaftete im Jahr 2023 Einnahmen in Höhe von rund 114.000 Euro. Der Wert für ärztliche Inhaberinnen bzw. Inhaber entspricht bei höheren Aufwendungen und deutlich mehr Arbeitszeit mit 485.000 Euro mehr als dem Vierfachen und im fachärztlichen Bereich mit 564.000 Euro sogar fast dem Fünffachen. Die niedrigeren Einnahmen der Psychotherapiepraxen sind somit zunächst einmal ein Ausdruck der im Vergleich erheblich niedrigeren Praxiskosten und, wie später gezeigt wird, der im Vergleich deutlich geringeren Arbeitszeit.
Aus der Zusammensetzung der Einnahmen nach Kostenträger ergibt sich eine weitere Besonderheit der psychotherapeutischen Versorgung: Im Vergleich zu ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen erzielen psychotherapeutische Praxen deutlich weniger Einnahmen aus privater Tätigkeit. Gerade einmal 8 Prozent der gesamten Einnahmen einer psychotherapeutischen Praxis entfallen darauf. Im fachärztlichen Bereich werden dagegen im Durchschnitt mehr als ein Drittel der Einnahmen privatärztlich abgerechnet.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass sich der Bedarf an einer psychotherapeutischen Versorgung zwischen gesetzlich und privat versicherten Personen unterscheidet. Möglicherweise spielen jedoch die Unterschiede im Zugang und Leistungsumfang eine Rolle. Plausibel erscheint jedenfalls, dass weniger Selbstzahlende psychotherapeutische Praxen aufsuchen, da es im Unterschied zum ärztlichen Bereich kaum Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in der Psychotherapie gibt. Zudem ist bekannt, dass Psychotherapie in der privaten Krankenversicherung nur geringfügig höher vergütet wird als in der GKV. Im ärztlichen Bereich wird dagegen von im Durchschnitt 2,3-fach höheren Preisen ausgegangen1. In der Summe führen diese Effekte zu den deutlich geringeren Privateinnahmen der Psychotherapiepraxen, welche wiederum z. T. die im Vergleich zu ärztlichen Praxen niedrigeren Gesamteinnahmen psychotherapeutischer Praxen erklären. Dieser Umstand spielt bei der Preisgestaltung in der GKV keine Rolle, da die gesetzlichen Krankenkassen keinen Einfluss auf die Höhe privat abgerechneter Leistungen haben.
Die Einnahmen allein sagen allerdings nur wenig über die wirtschaftliche Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus. Erst die Differenz der Einnahmen und der Aufwendungen zeigt auf, was am Ende für die Inhaberinnen und Inhaber übrigbleibt. Diese Differenz bezeichnet das Statistische Bundesamt als Reinertrag. In anderen Zusammenhängen wird auch von Jahresüberschuss gesprochen. Der Jahresüberschuss stellt u. a. die „Entlohnung“ der eingesetzten Arbeitszeit der Inhaberinnen und Inhaber dar. Daher muss zunächst geklärt werden, in welchem zeitlichen Umfang Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten typischerweise tätig sind.
Arbeitszeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Teilnahmeumfang
Über die tatsächliche Arbeitszeit niedergelassener Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Ärztinnen und Ärzte ist wenig bekannt. Eine erste Annäherung bieten die Zahlen zum Teilnahmeumfang. In der ambulanten Versorgung gibt es für die meisten Fachgruppen eine Bedarfsplanung. Darin wird festgelegt, wie viele vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Sitze in jeder Region in Deutschland für eine gute Versorgung notwendig sind. Diese Sitze können geteilt werden, wenn die Inhaberinnen bzw. Inhaber keinen vollen Sitz ausfüllen wollen. Ein voller Vertragspsychotherapeutensitz kann somit in zwei hälftige Sitze aufgeteilt (hälftiger Teilnahmeumfang) und von zwei Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten besetzt werden.
Abbildung 3 zeigt den Anteil der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bzw. der Ärztinnen und Ärzte, die einen hälftigen Teilnahmeumfang wahrnehmen, an allen Inhaberinnen und Inhabern.2 Hieran zeigt sich nun die dritte Besonderheit in der psychotherapeutischen Versorgung: Es wird ein deutlich niedrigerer Versorgungsumfang wahrgenommen, als es in der ärztlichen Versorgung üblich ist. Denn während im Jahr 2025 gerade einmal 9 Prozent der Ärztinnen und Ärzte einen hälftigen Versorgungsumfang wahrnehmen, sind es bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 71 Prozent. Der Anteil der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit hälftigem Teilnahmeumfang hat sich zudem in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt.
Befragungsergebnisse
Neben den Zahlen zum Teilnahmeumfang könnten zur Plausibilisierung auch Befragungsergebnisse zur Arbeitszeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten herangezogen werden. Allerdings unterliegen Befragungen zweierlei Begrenzungen: Zum einen stellt sich die Frage nach der statistischen Güte der Befragung an sich: Hier spielen u. a. die Art der Stichprobenziehung, die Befragungstechnik und die Auswertungsmethodik eine Rolle. Zum anderen muss geklärt werden, wie gut die Befragten eine Frage zu ihrer Arbeitszeit überhaupt beantworten können, insbesondere wenn es sich um Selbstständige handelt, die keiner Arbeitszeiterfassung unterliegen.
Leider liegen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine validen Befragungsergebnisse vor. Zwar gibt es eine Befragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) im Rahmen des Zi-Praxis-Panels (ZiPP), aber insbesondere die Ergebnisse für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erscheinen wenig plausibel. Dagegen entsprechen die Angaben für die Ärzteschaft in der Tendenz den Zahlen aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes. Der große Vorteil des Mikrozensus liegt in der gesetzlichen Antwortpflicht der Befragten, sodass diese Erhebung nicht den statistischen Einschränkungen des ZiPP unterliegt.
Im ZiPP werden für das Jahr 2022 für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Wochenarbeitsstunden im Umfang von 37,2 Stunden ausgewiesen, von denen wiederum 29,0 Stunden der Patientenversorgung dienen sollen. In der ärztlichen Versorgung werden dagegen 48,5 Wochenstunden als Durchschnitt ermittelt. Nach einer Sonderauswertung des Mikrozensus, die dem GKV-Spitzenverband vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt wurde, betrug im Jahr 2023 die regelmäßige Wochenarbeitszeit bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Mittel 48 Stunden3 und passt somit recht gut zu den Angaben im ZiPP. Leider weist das Statistische Bundesamt im Mikrozensus keine Zahlen für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus.
Warum erscheinen die Befragungsergebnisse für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht plausibel? Dazu ist ein Blick auf die tatsächlich abgerechneten Leistungen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten notwendig.
Schätzung der Wochenarbeitszeit auf Basis der abgerechneten Leistungen
Psychotherapeutische Leistungen sind im Unterschied zu ärztlichen Leistungen weit überwiegend Leistungen, die nach der benötigten Zeit abgerechnet werden. Diese Zeiten werden wiederum bei der Preisgestaltung der einzelnen Leistungen hinterlegt, sodass im Umkehrschluss aus den abgerechneten Leistungen auf die benötigte Arbeitszeit (mit Einschränkungen) geschlossen werden kann.
Für eine Therapiesitzung werden bspw. 50 Minuten reine Sitzungszeit mit einer Patientin bzw. dem Patienten kalkuliert plus einer zehnminütigen Vor- bzw. Nachbereitung. Für eine psychotherapeutische Sprechstunde sind es 25 Minuten direkter Patientenkontakt bei fünfminütiger Vor- und Nachbereitung.4
Aus dem gesamten Volumen der durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abgerechneten Leistungen lassen sich somit die dafür einkalkulierten Zeiten in der Patientenversorgung summieren. Teilt man diese Summe durch die Zahl der an der Versorgung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, erhält man die jährliche, gegenüber der GKV abgerechnete Arbeitszeit. Diese beträgt für das Jahr 2024 im Durchschnitt 853 Stunden. Wenn man wie das Zi von 46 Arbeitswochen im Jahr ausgeht, erhält man eine rechnerische Patientenzeit von 18,5 Wochenstunden. Im Vergleich zu dem im ZiPP angegeben 29 Stunden Patientenzeit sind das mehr als 10 Stunden weniger pro Woche. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese 10 Stunden Unterschied durch die Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten erklären lässt. Es bleibt somit unklar, wie die Ergebnisse im ZiPP zur Arbeitszeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zustande kommen können.
Über den Umfang ihrer Arbeitszeit entscheiden die jeweiligen Inhaberinnen und Inhaber. Es lässt sich lediglich feststellen, dass es aufgrund der vergleichsweise niedrigen Kosten zum Betreiben einer Psychotherapiepraxis zumindest wirtschaftlich erheblich einfacher als für Ärztinnen und Ärzte ist, in Teilzeit zu arbeiten. Denn im Gegensatz zu den Inhaberinnen und Inhabern einer ärztlichen Praxis müssen keine Anschaffungen für medizinisch-technische Geräte finanziert werden, welche nur bei entsprechender Auslastung wirtschaftlich zu betreiben sind.
Die Motivation für die hohe Teilzeitquote in der Psychotherapie ist an dieser Stelle nicht relevant. Die Ausführungen zur Arbeitszeit dienen allein der Einordnung der berichteten Zahlen zu den erzielten Einnahmen der psychotherapeutischen Praxen. Und der Zusammenhang ist eindeutig: Je geringer die Arbeitszeit ist, desto weniger Leistungen werden für gesetzlich Versicherte erbracht und desto geringer fällt folglich die Vergütung und damit der Umsatz aus.
Jahresüberschuss der Praxen für Psychotherapie
In Abbildung 4 ist der Jahresüberschuss von Inhaberinnen bzw. Inhabern psychotherapeutischer Praxen dargestellt. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2023. Der Jahresüberschuss ermittelt sich hierbei aus der Differenz der gesamten Einnahmen aus psychotherapeutischer Tätigkeit und der dafür anfallenden Aufwendungen.
Der Überschuss, den eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer psychotherapeutischen Praxis im Durchschnitt und damit bei stark überwiegender Teilzeittätigkeit erzielt, lag im Jahr 2023 bei rund 81.000 Euro. Dieser Wert liegt somit deutlich unter den durchschnittlichen Überschüssen ärztlicher Praxisinhaberinnen bzw. -inhaber. Diese erwirtschaften, allerdings nahezu ausschließlich in Vollzeit tätig, im Jahr 2023 einen Wert in Höhe von 220.000 Euro. Fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte kommen, auch hier bei weit überwiegender Vollzeittätigkeit, sogar auf einen Wert in Höhe von 246.000 Euro.
Diese großen Unterschiede werden durch die beschriebenen Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung erklärt:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bieten im Durchschnitt deutlich weniger Arbeitszeit für die Patientenversorgung an als ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen. Folgerichtig fällt selbst bei gleicher Entlohnung der Arbeitsstunde der Jahresüberschuss niedriger aus.
- Psychotherapiepraxen weisen nur sehr geringe Aufwendungen auf. Im Jahr 2023 konnten bspw. 71 Prozent der gesamten Einnahmen einer Psychotherapiepraxis als Überschuss verbucht werden. Umso niedriger ist der wirtschaftliche Druck, eine hohe Auslastung der Praxis zu erzielen.
- Ärztliche Praxen haben schließlich deutlich mehr Möglichkeiten bei gleichzeitig höheren Preisen, Leistungen privat abzurechnen. Höhere Jahresüberschüsse ärztlicher Praxen lassen sich somit auch darauf zurückführen.
An dieser Stelle wird deutlich, warum ein schlichter Vergleich der Überschüsse zwischen Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten und ihren ärztlichen Kolleginnen bzw. Kollegen in die Irre führt. Die Erklärungen dafür liegen aufgrund der innewohnenden Komplexität nicht sofort auf der Hand, was die Gefahr von Fehlschlüssen erhöht.
Subjektive Einschätzung hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage
Das Zi hat im Rahmen des ZiPP die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die Ärztinnen und Ärzte auch um eine persönliche Bewertung ihrer wirtschaftlichen Lage gebeten.5 Die Ergebnisse sind eindeutig: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zeigen die höchsten Zufriedenheitswerte im Vergleich mit allen anderen Fachgruppen. So bewerten 67 Prozent der befragten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre wirtschaftliche Lage als sehr gut oder gut. Bei den hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte waren es dagegen lediglich 49 Prozent. Auch dies zeigt, dass ein simpler Vergleich der Durchschnittszahlen zu Honoraren und Überschüssen zu Fehlinterpretationen führt.
Prüfung der Angemessenheit der psychotherapeutischen Vergütung
Hintergrund
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sind gesetzlich verpflichtet, im Bewertungsausschuss regelmäßig die Angemessenheit der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen zu prüfen.6 Hierbei werden die Verdienstmöglichkeiten in der psychotherapeutischen und ärztlichen Versorgung miteinander verglichen. Zu den Vergleichsarztgruppen zählen derzeit Ärztinnen und Ärzte der Chirurgie, Dermatologie, Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sowie der Urologie. Das dieser Angemessenheitsüberprüfung zugrundeliegende Modell wurde vom Bundessozialgericht entwickelt. Die Rechtmäßigkeit der vom Bewertungsausschuss verwendeten Daten und Modellausgestaltungen wurden in mehreren Urteilen sowohl vom Bundessozialgericht als auch im Jahr 2023 vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich bestätigt.7
Die Angemessenheitsprüfung hat in den letzten Jahren zu deutlichen Anhebungen der Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen geführt, um eine Angleichung an das ärztliche Niveau zu erreichen. So wurden die Bewertungen einer Therapiestunde im Jahr 2015 um 2,7 Prozent, im Jahr 2019 um ganze 9,6 Prozent und im Jahr 2023 erneut um 2 Prozent erhöht.
Seit der letzten Anhebung im Jahr 2023 ergab die Angemessenheitsprüfungen in den Jahren 2024, 2025 und 2026 allerdings, dass die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen ein Niveau erreicht haben, welches Verdienstmöglichkeiten oberhalb der Vergleichsarztgruppen ermöglichte. Dabei wurden in den Prüfungen lediglich die Daten aktualisiert und alle sonst getroffenen Annahmen beibehalten. Vor diesem Hintergrund beschloss der dafür zuständige Erweiterte Bewertungsausschuss, eine Anpassung der Bewertungen um -4,5 Prozent mit Wirkung zum 1. April 2026 vorzunehmen. Eine Prüfung der Angemessenheit der Bewertungen für das Jahr 2027 ist am Ende des Jahres 2026 geplant, wenn neue Daten zur wirtschaftlichen Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Ärztinnen und Ärzte vorliegen.
Vergleich der Annahmen der Angemessenheitsprüfung mit der Versorgungsrealität
Mit der im März 2026 beschlossenen Anpassung der Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen geriet das Verfahren der Angemessenheitsprüfung in den Blick der Öffentlichkeit. Dabei scheint es zunächst schwer verständlich, warum die Angemessenheitsprüfung eine im Vergleich zu den ärztlichen Leistungen zu hohe Vergütung psychotherapeutischer Leistungen feststellt. Ein Blick auf die Honorare oder die Jahresüberschüsse würde doch genügen, um zu erkennen, dass dies nicht der Fall sein könne.
Die Ausführungen zu den Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung haben jedoch gezeigt, dass man für einen solchen Vergleich entsprechende aus der Versorgungsrealität abgeleitete Zusatzinformationen berücksichtigen muss:
1. Unterschiede in den Aufwendungen: Die Angemessenheitsprüfung zielt darauf ab, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen gleich hohen Jahresüberschuss wie die Vergleichsarztgruppe erzielen können. Der erzielbare Jahresüberschuss entspricht dem erzielbaren Umsatz abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen. Die unterschiedlich hohen Aufwendungen werden auf diese Weise somit herausgerechnet.
2. Unterschiede in den Einnahmen aus privat abgerechneten Leistungen: Es werden lediglich die Verdienstmöglichkeiten innerhalb der GKV verglichen. Auf privat abgerechnete Leistungen hat die GKV keinen Einfluss und es kann daher auch kein Ausgleich aus Mitteln der GKV erfolgen.
3. Unterschiede in der Arbeitszeit: Es wird für die im Vergleich zu ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen geringere Arbeitszeit ausgeglichen. Dazu wird eine Anzahl an Therapiestunden im Jahr als Vollauslastungsannahme vorgegeben und die dafür erzielbaren Umsätze bzw. Jahresüberschüsse ermittelt.
Tabelle 1 zeigt die Unterschiede zwischen der derzeitigen Versorgungsrealität und den Annahmen der Angemessenheitsprüfung.
Tabelle 1: Vergleich der Annahmen der Angemessenheitsprüfung mit der Versorgungsrealität in der psychotherapeutischen Versorgung
| Tatsächliche Werte im Jahr 2024 |
Annahmen der Angemessenheitsprüfung |
|||
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Auslastung | Vollauslastung | |||
| Wochenarbeitszeit* in h | Umsatz 2024 in € | Wochenarbeitszeit* in h | Umsatz 2024 in € | |
| Einzeltherapie, Sprechstunde, Akutbehandlung | 14,6 | 70.598 | 34,8 | 167.930 |
| Gruppentherapie | 0,4 | 3.794 | 1,2 | 10.992 |
| Weitere Arbeitszeit für die GKV | 4,8 | 22.807 | 0,0 | 1.795 |
| Zuschlag für die Anstellung von Praxispersonal | 4.465 | 14.705 | ||
| Gesamt | 19,8 | 101.664 | 36,0 | 195.422 |
Bemerkungen und Quellen:
* Unter der Annahme von 43 vollen Arbeitswochen im Jahr, was den gerichtlichen Vorgaben entspricht. Das Zi geht dagegen im ZiPP von 46 Arbeitswochen aus (s.o).
Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes unter Zugrundelegung der Kalkulationszeiten für psychotherapeutische Leistungen
Aus den abgerechneten psychotherapeutischen Leistungen, den dafür einkalkulierten Zeiten und der Zahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ergibt sich für das Jahr 2024 eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 19,8 Stunden. Dabei werden im Unterschied zum weiter oben zitierten ZiPP aufgrund gerichtlicher Vorgaben bei der Angemessenheitsprüfung lediglich 43 statt 46 Arbeitswochen pro Jahr unterstellt. Dieser durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in Höhe von 19,8 Stunden stehen 36 Wochenstunden in der Angemessenheitsprüfung gegenüber. Entsprechend höher fällt das hier ermittelte erzielbare Honorar aus.
Bei der hier dargestellten Wochenarbeitszeit handelt es sich um die Arbeitszeit in der Patientenversorgung. Weitere Arbeitszeit fällt für Praxismanagement und Fortbildungen an. Im oben zitierten ZiPP gaben Ärztinnen und Ärzte eine Arbeitszeit in der Patientenversorgung in Höhe von 42 Wochenstunden an.8 Bei ca. 10 Prozent Anteil der Privatpatientinnen und -patienten in den ärztlichen Praxen, sind somit die in der Angemessenheitsprüfung unterstellten 36 Wochenstunden als Vergleichswert gut geeignet.
Insgesamt wird im Rahmen der Angemessenheitsprüfung somit den Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung Rechnung getragen. Mit diesem Verfahren wird ein rechtskonformer Vergleich der Verdienstmöglichkeiten ermöglicht. Die Prüfung kam in den letzten Jahren zum Ergebnis, dass in der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Versicherter mittlerweile mehr als bei den ärztlichen Vergleichsgruppen verdient werden kann. Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist es u. a., mit den ihr zur Verfügung gestellten Beitragsgeldern wirtschaftlich umzugehen. Aus diesem Grunde war eine Anpassung der Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen angezeigt und wurde folgerichtig umgesetzt.
Fußboten
[1] Walendzik u.a. (2008): Vergütungsunterschiede im ärztlichen Bereich zwischen PKV und GKV auf Basis des standardisierten Leistungsniveaus der GKV und Modelle der Vergütungsangleichung. Diskussionsbeitrag aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Universität Duisburg-Essen Campus Essen, Nr. 165.
[2] Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bzw. Ärztinnen und Ärzte sind nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden psychologische und ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammengefasst.
[3] Ohne Befragte, welche angegeben haben in der Berichtswoche weniger gearbeitet zu haben.
[4] Diese sogenannten Kalkulationszeiten lassen sich dem Anhang 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes entnehmen: vgl. bspw. hier https://ebm.kbv.de/.
[5] ZiPP (2023), S. 51ff.
[6] Vgl. § 87 Absatz 2c Satz 8 Sozialgesetzbuch V.
[7] Vgl. 1 BvR 669/18 bzw. 1 BvR 732/18.
[8] Im ZiPP 2023 wird für die Ärztliche Versorgung (ohne psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung) eine Wochenstundenzahl für die Patientenversorgung von 39,3 Stunden angeben, allerdings bei 46 Arbeitswochen pro Jahr. Bei den in der Angemessenheitsprüfung unterstellten 43 Arbeitswochen ergeben sich entsprechend 42 Wochenstunden.