Hilfsmittel

Hilfsmittel-Verzeichnis: Verfahrensordnung schafft Transparenz

Dezember 2019

Der Hilfsmittelmarkt entwickelt sich angesichts des technischen Fortschritts und neuer medizinischer Erkenntnisse sehr dynamisch. Daher ist es wichtig, dass das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig fortgeschrieben wird und die rechtlichen und prozessualen Rahmenbedingungen dafür transparent sind. Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband eine Verfahrensordnung erstellt, die vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt wurde.

In der Verfahrensordnung, die sich auch auf das Pflegehilfsmittelverzeichnis bezieht, werden die Abläufe und Verfahrensschritte zur Weiterentwicklung der Qualitätsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen sowie zur Produktlistung strukturiert dargestellt. Sie enthält insbesondere auch Aussagen dazu, wie die Beteiligten in die Verfahren einbezogen werden und wie ihre Stellungnahmen und Vorschläge in die Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes einfließen.

Für die Weiterentwicklung des Hilfsmittelverzeichnisses hat der GKV-Spitzenverband in der Verfahrensordnung Fristen festgelegt und damit sichergestellt, dass jede Produktgruppe mindestens alle fünf Jahre überprüft und soweit erforderlich fortgeschrieben wird. Daneben können besondere Anlässe, wie beispielsweise die Änderung von technischen Normen, Produktentwicklungen, neu veröffentlichte Studien, Expertenmeinungen oder evidenzbasierte Leitlinien, zu einer Fortschreibung führen.

Vorteilhaft für Versicherte und Hersteller

Diese Regelungen gewährleisten transparente und rechtssichere Verfahren und Entscheidungen, um das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig an den allgemein anerkannten Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse anzupassen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist damit jederzeit aktuell und stellt für Versicherte einen hohen Versorgungsstandard sicher.

Mann im Rollstuhl

Für Hersteller von Hilfsmitteln, die die Aufnahme ihrer Produkte ins Hilfsmittelverzeichnis anstreben, ist wiederum eindeutig ersichtlich, welche generellen Anforderungen der GKV-Spitzenverband an den Inhalt und die Form der Aufnahmeanträge stellt. Zudem können sie der Verfahrensordnung entnehmen, welche Fristen im Verwaltungsverfahren gelten, welche Nachweise zu erbringen sind und wer antragsbefugt ist. (cmg)

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