Das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 SGB V ist einer der zentralen Pfeiler der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen müssen danach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dieser Grundsatz prägt in der Praxis zahlreiche Entscheidungen – von der Ausgestaltung von Richtlinien über die Prüfung und Genehmigung von Leistungen bis hin zur Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Einige Leistungen per Gesetz (un-) wirtschaftlich?
Einige Leistungen gelten jedoch kraft Gesetzes als wirtschaftlich, im Heilmittelbereich etwa Verordnungen des sogenannten langfristigen Heilmittelbedarfs (LHB). Diese Verordnungen sind – ebenso wie die sogenannten besonderen Verordnungsbedarfe (BVB) und die Blankoverordnungen (Blanko-VO) – von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen und damit einem der derzeit wichtigsten Steuerungsinstrumente entzogen. Dies wäre unproblematisch, wenn es sich tatsächlich um wenige, seltene Ausnahmefälle handeln würde, wie ursprünglich vorgesehen. Der langfristige Heilmittelbedarf wurde im Jahr 2012 eingeführt, um insbesondere den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Contergan-Schädigungen gerecht zu werden. Parallel dazu hat der Gesetzgeber – ohne Not oder klar erkennbare inhaltliche Abgrenzung – die Regelungen zum besonderen Verordnungsbedarf geschaffen.
Höhere Verordnungsmengen als sonst üblich
LHB und BVB sind jedoch nicht nur von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen; für sie gelten auch nicht die üblichen Verordnungsmengen pro Verordnungsblatt. Statt 6 bis 10 Einheiten können bis zu 36 Einheiten verordnet werden. Dies schränkt die Möglichkeit der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein, den tatsächlichen Therapiebedarf im Verlauf zu beobachten und bei Bedarf situativ anzupassen.